… selbst liegendes "sehr schlimmes Verbrechen" plötzlich "legal" werden? Ist der Mensch hinsichtlich der "Legalität", hinsichtlich der Gesetzgebung völlig frei? Kann auch bei Recht und Gesetz ganz nach Belieben gelten: "Schön ist scheußlich, scheußlich schön"? In der Tat, der Rechtspositivismus wurzelt in dieser völligen Beliebigkeit. Erlaubt / verboten ist, was der momentan Mächtige momentan für erlaubt / verboten erklärt. Der Schritt zur Anarchie ist dann nicht mehr weit, vielmehr ist ein rechtspositivistisches System quasi geordnete Anarchie: Denn …
… dass es keinerlei Rechtssicherheit gibt.
2. Die objektiven Gegebenheiten der Abtreibung werden im Urteil nicht klar thematisiert und in der "abweichende Stellungnahme" sogar ausdrücklich geleugnet. Das ganze ist ein Bekenntnis zum willkürlichen Rechtspositivismus mit obskuren und unzuverlässigen "Konventionen", d.h. hinsichtlich Urheber, Inhalt und Tragfähigkeit äußerst fragwürdigen Übereinkünften.
3. Es wurde auch nicht der Lebensschutz als solcher hinreichend gewürdigt, sondern bloß auf eine unspezifische "Meinungsfreiheit" abgestellt.
Dementsprechend …
… gleich in welcher Form, in welcher Verkleidung, in welcher Schminke er einherschreiten mag. Der Verzicht hierauf wäre nicht nur ein Verrat an Gott und Eurem heiligen Beruf, er wäre auch eine Sünde an der wahren Wohlfahrt Eures Volkes und Vaterlandes."
Epilog: Rechtspositivismus ist immer zu verurteilen, gleichgültig ob er vom NS-Staat, von der BRD oder vom EGMR praktiziert wird. Die "abweichende Stellungnahme" von Y/J stellt einen Tiefpunkt richterlichen Treibens dar, u.z. selbst ungeachtet der obigen Ausführungen schon bereits deshalb, weil damit …
… Das Allgemeinwohl fordert, daß ein Gesetz gerecht ist, sittlich gut, möglich, notwendig oder wenigstens nützlich zur Erreichung des Allgemeinwohls. Ein Gesetz, das diese Eigenschaften nicht hat, besitzt keine Rechtskraft." Indem man mit der Justiz dem Rechtspositivismus huldigt, erklärt man sich zur übergöttlichen Instanz und legitimiert so selbst die allerabscheulichsten Verbrechen - Abtreibung, Euthanasie, Sodomie usw. usf.
Diese wenigen Richtigstellungen und Anmerkungen zum DZ-Artikel sollen hier vorerst genügen, möglichst bis das schriftliche …
… auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden." Selbst das in der Präambel zum Grundgesetz festgeschriebene "Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen" findet bei den Richtern keine Gnade. Die ideologische Grundlage des BVerfG ist der Rechtspositivismus, demzufolge der Mensch ganz nach Lust und Laune Vorschriften erlassen und aufheben kann. Cf. dagegen H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935, 36: "Oberste objektive Norm der Sittlichkeit ist das ewige Gesetz, d. h. der ewige Weltplan Gottes, durch …
… Praktisch niemand kennt resp. interessiert sich für die katholische Lehre und überhaupt für das Naturrecht, d.h. niemand kann und will wissen, was es konkret mit V2 und allgemein mit der Gerechtigkeit auf sich hat. Es herrscht vielmehr ein blinder Rechtspositivismus, der ganz nach Lust und Laune bestimmt, was katholisch resp. was erlaubt ist und was nicht. Absolut unverzichtbare Parameter wie "innerlich naturwidrig" haben da keine Chance. Mit dieser hartnäckigen absoluten Blindheit hinsichtlich konkreter Kirchenlehre und allgemeiner Rechtslehre geht …
… sondern sogar eine unanfechtbare Grundrechtsverletzung darstellt, stand ersichtlich unbestreitbar schon lange vor dem neuerlichen BVerfG-Spruch fest. 2. Dass der Verf. sich nicht "als über dem Gesetz stehend ansieht", stand angesichts seiner zahlreichen Publikationen gegen autonome Moral / Rechtspositivismus unbestreitbar fest, s. zudem die Rechtsbelehrung des Verf. an die SH z.Th. göttliches Recht. 3. Dass Beleidigung nicht gesetzlich bestimmt und somit gar nicht justiziabel ist, stand angesichts der - nicht vorhandenen - Definition von Beleidigung …
16.07.2010
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