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Bundesverfassungsgericht und Homo-Ehe

09.08.201212:23 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Am 01.08.2012 hat das Bundesverfassungsgericht, Zweiter Senat, die "Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG)" als "verfassungswidrig" ausgegeben. Deshalb wird hiermit Strafanzeige mit Strafantrag erstattet gegen Andreas Voßkuhle, Gertrude Lübbe-Wolff, Michael Gerhardt, Herbert Landau, Peter M. Huber, Monika Hermanns, Peter Müller, Sibylle Kessal-Wulf. Tatbestand: Rechtsbeugung im besonders schweren Fall. Der bewusste äußerst schwere Rechtsbruch wird im Urteil selbst ausdrücklich zugegeben, s. Nr. 53: "Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln".
Also: Sind Ehe und Homo-Lebensgemeinschaft "wesentlich gleich"?
1. Papst Pius XI. Enzyklika "Casti connubii", 31. Dezember 1930 "Aus Gott ist die Einsetzung der Ehe, aus ihm sind ihre Zwecke, ihre Gesetze, ihre Segensgüter. [...] Die erste Stelle unter den Gütern der Ehe nimmt also das Kind ein. [...] Das ist die unvergleichliche Eigenart des Ehevertrages. Sie unterscheidet ihn himmelweit von den Verbindungen der vernunftlosen Lebewesen, die nur aus blindem Naturtrieb erfolgen und in denen sich nichts von Verstand oder überlegtem Wollen findet, wie auch von den haltlosen Verbindungen unter Menschen, die nichts an sich haben von einer wahren und sittengemäßen Vereinigung der Willen und denen jedes Recht auf Familiengemeinschaft abgesprochen werden muß. Damit ist schon gegeben, daß die rechtmäßige Autorität zwar das Recht hat, ja daß ihr sogar die Pflicht obliegt, die unehrbaren, vernunft- und naturwidrigen Verhältnisse zu hemmen, zu hindern und zu bestrafen."
2. F. Spirago, Katholischer Volks-Katechismus, Trautenau (2), 202: »Durch die Unkeuschheit wird der Mensch zum Vieh. Das erkannten schon die Heiden. Der Weltweise Diogenes gieng am hellen Mittag am Markte zu Athen mit einer Laterne in der Hand, als suche er etwas. Als man ihn fragte, was er suche, sprach er: "Ich suche einen Menschen." Man sagt ihm: "Sieht du denn nicht die vielen Menschen da?" Da antwortete er: "Das sind keine Menschen, sondern Tiere, denn sie lassen sich wie das Vieh nur von ihren viehischen Begierden leiten." Der Unkeusche gleicht dem Schweine, das, wenn es auf der einen Seite eine Kothlache und auf der andern ein Rosenbeet sieht, sich lieber in der Kothlache wälzen würde.«
3. Papst Pius X., Kompendium der christlichen Lehre, Rom 1906, III: (966) "Es gibt vier Sünden, die man himmelschreiend vor dem Angesichte Gottes nennt: 1. der freiwillige Mord; 2. die unreine Sünde gegen die Ordnung der Natur; 3. die Unterdrückung der Armen; 4. die Arbeiter um ihren Lohn betrügen. (967) Man nennt diese Sünden himmelschreiend vor dem Angesichte Gottes, weil es der Heilige Geist sagt und weil ihre Bosheit so schwer und offenkundig ist, dass diese Bosheit Gott herausfordert, sie mit strengsten Strafen zu ahnden."
4. J. Mausbach, Katholische Moraltheologie, Bd. 3, Münster (8)1938, 179.181: Die Sünden der Unkeuschheit "werden eingeteilt in peccata intra naturam, Sünden, bei denen der Fortpflanzungszweck gewahrt, jedoch die Ehe und andere sittliche Schranken des Geschlechtsverkehrs mißachtet werden, und peccata contra naturam, Sünden, bei denen auch das biologische Naturgesetz der Fortpflanzung vereitelt wird. Letztere sind ceteris paribus schwerer als erstere. [...] Sodomie ist der unzüchtige geschlechtliche Verkehr zwischen Personen desselben Geschlechts auf Grund perverser Triebanlage oder lasterhafter Verrohung. Die Entschuldigung oder Verteidigung solcher homosexueller Vergehen in heutiger Zeit gehört mit zu den Zeichen des Zurücksinkens in heidnische Sittenlosigkeit."
Das BVerfG gibt etwas "himmelweit" Verschiedenes wie Ehe und Homo-Lebensgemeinschaft als "wesentlich gleich" aus. Diese absurde Lüge ist die Basis für das gesamte Urteil. Die Rechtsbeugung ist damit bereits vollkommen. Und aus der besonders hohen Bedeutung der Ehe für den Erhalt des Staates resultiert die besonders schwere Schuld des BVerfG. Das BVerfG hat wieder einmal ein "unanfechtbares" Verbot des Naturrechts erlassen: Der Staat darf nicht mehr seine zwingende Pflicht erfüllen, "die unehrbaren, vernunft- und naturwidrigen Verhältnisse zu hemmen, zu hindern und zu bestrafen", stattdessen muss er "zurücksinken in heidnische Sittenlosigkeit." Das BVerfG hat befohlen, den sogar im Grundgesetz garantierten Schutz der Ehe zu unterdrücken, u.z. namentlich durch die Förderung einer naturwidrigen, sogar strafbaren Handlung gem. §175 RStGB: "Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden." Selbst das in der Präambel zum Grundgesetz festgeschriebene "Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen" findet bei den Richtern keine Gnade. Die ideologische Grundlage des BVerfG ist der Rechtspositivismus, demzufolge der Mensch ganz nach Lust und Laune Vorschriften erlassen und aufheben kann. Cf. dagegen H. Jone, Katholische Moraltheologie, Paderborn (7)1935, 36: "Oberste objektive Norm der Sittlichkeit ist das ewige Gesetz, d. h. der ewige Weltplan Gottes, durch den alles geschöpfliche Tun von Ewigkeit her auf das höchste Ziel hingeordnet wird. Seinen Willen hat Gott in der Zeit kundgetan durch das natürliche Sittengesetz und das positiv göttliche Gesetz. Mittelbar tut Gott seinen Willen kund durch das menschliche Gesetz, das von der Kirche oder dem Staate erlassen sein kann. [...] Das Allgemeinwohl fordert, daß ein Gesetz gerecht ist, sittlich gut, möglich, notwendig oder wenigstens nützlich zur Erreichung des Allgemeinwohls. Ein Gesetz, das diese Eigenschaften nicht hat, besitzt keine Rechtskraft."
Das BVerfG produziert verbrecherische, d.h. illegale und nichtige Urteile, deren Befolgung selbst wieder ein Verbrechen wäre, quasi im Akkord. Sein besonderes Steckenpferd ist die ungeheuerliche Lüge, die Gruppe des sog. "Zweiten Vatikanischen Konzils" (V2) sei die katholische Kirche (z.B. BvR 143/80, XII ZR 51/92, 1 BvR 573/92. Diese V2-Gruppe ist lt. dem V2-"Priester" / "Jesuiten" Hermann Kügler die "größte transnationale Schwulenorganisation" (Spiegel, 25.11.2005). Dementsprechend verkündete V2-Kardinal Rainer-Maria Woelki (Mannheimer Kirchentag, Mai 2012): "Wenn zwei Homosexuelle Verantwortung füreinander übernehmen, wenn sie dauerhaft und treu miteinander umgehen, muß man das in ähnlicher Weise sehen wie heterosexuelle Beziehungen." Bei der Perversion des Rechts decken sich BRD und V2-Gruppe gegenseitig.
Auch dieses Homo-Urteil ist also wieder ein Generalangriff gegen jede gesellschaftliche Ordnung; hier hat jeder das unverletzliche Recht zum Widerstand (cf. GG Art. 20 Abs. 4). Jeder Bürger kann und sollte das jetzige Strafverfahren gegen die BVerfG-Verantwortlichen wegen Rechtsbeugung unterstützen. Ebenso ist das Vorgehen gegen die V2-Gruppe dringende Bürgerpflicht.

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