… erklärt Marius Hebebrand. „Besonders bei der Übertragung von Immobilien oder Firmenanteilen an die nächste Generation geht es darum, Sicherheit für alle Beteiligten zu schaffen. Wir konstruieren Lösungen, die den Schenker absichern – etwa durch Nießbrauch oder Rückforderungsrechte – und gleichzeitig den Nachfolgern Planungssicherheit geben.“Immobilien und Unternehmen: Risiken minimieren, Steuern optimierenEin Schwerpunkt von Notar Marius Hebebrand ist die Gestaltung von Übergabeverträgen. Hierbei wird die rechtliche Gestaltung eng mit den wirtschaftlichen …
… aus dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Wunsch: Der Neffe der Ehefrau soll später einmal alles erben, der Sohn aber möglichst leer ausgehen.
Zunächst wurden typische Modelle geprüft: Schenkungen an Stiftungen, Treuhandlösungen, vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch, Auslandsstiftungen - doch überall gab es entscheidende Haken: Entweder blieb die wirtschaftliche Kontrolle erhalten (und damit auch die Pflichtteilsergänzungsgefahr nach § 2325 BGB) oder die Versorgung des Paares wäre nicht mehr gesichert gewesen.
Die schließlich umgesetzte …
… und stärkt den Verbraucherschutz.
- Best Ager Darlehen
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- Darlehensgewährung für Rentner
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- langfristiges Darlehen ab 60 Jahre
- Alternative zu Teilverkauf, Leibrente, Nießbrauchrecht
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Pressekontakt:
Hauptvertretung der Allianz - Jens Schmidt
Herr Jens Schmidt
Alfred-Faust-Str. 17 c
28277 Bremen
fon ..: 0421-83673100
web ..: http://www.allianz-jens-schmidt.de
email :
… solchen Fällen für viele Senioren nicht in Betracht. "Damit haben sie ein Finanzproblem. Um das zu lösen, brauchen wir neue Angebote, denn die Zahl der Betroffenen wächst rasant."
Das Angebot "Rente plus" von ImmoConcept vereint vier Finanzierungsmodelle: Leibrente, Nießbrauch, Umkehrhypothek sowie Verkauf mit Rückanmietung. "Die Modelle haben unterschiedliche Vorteile und passen daher auch nicht für jeden Betroffenen gleich gut", betont Bernd Lorenz. Bevor Rentner einen Vertrag über die Finanzierung ihrer Wohnung im Alter abschließen, sei daher …
… zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus nach dem Tod ihres Ehemanns geerbt und blieb darin wohnen. Etwa eineinhalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter, sicherte sich aber einen lebenslangen Nießbrauch und bewohnte das Haus weiterhin. Das Finanzamt verlangte nun aber rückwirkend Erbschaftsteuer. Da die Klägerin das Haus innerhalb der Frist von zehn Jahren an ihre Tochter verschenkt hatte, habe sie rückwirkend keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, …
… treffen können sind überhaupt nicht transparent und vielfach wissen sogar die Notare nicht, ob die Verträge wirklich lange halten!'
Thieler warnt vor allem davor, dass in vielen Fällen zusätzlich ein Wohnrecht angeboten wird, nur manche erhalten zusätzlich einen Nießbrauch. Der für den Verkäufer aber sehr entscheidende Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch liegt darin, dass der Wohnrechtsberechtigte nur allein in der Wohnung leben darf (dies wird oft verschwiegen), der Nießbrauchberechtigte kann die Immobilie auch vermieten (wichtig wegen …
Erbschaftssteuer - Abgrenzung zwischen Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis
Bei einem Testament ist darauf zu achten, ob der Erbe als Vorerbe oder als Nießbrauchsvermächtnisnehmer eingesetzt wird. Dies hat Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer.
Steht der Versorgungscharakter im Vordergrund, kann ein Nießbrauchsvermächtnis sinnvoller sein als die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Das kann auch im Hinblick auf die Erbschaftssteuer Vorteile bieten, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Entsprechend klar sollten auch die …
… Eltern hatten sich in einem Berliner Testament gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod der Ehefrau übertrug der Mann sein Grundstück samt Einfamilienhaus seiner Tochter. Dabei behielt er sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Außerdem musste sich die Tochter verpflichten, kostenlos für die Pflege ihres Vaters zu sorgen, falls er pflegebedürftig wird. Dazu kam es nicht. Wenige Wochen nach seinem Tod verkaufte die Tochter die Immobilie für rund 120.000 Euro. Ihr Bruder verlangte …
… Pflichtteilsergänzungsanspruch. Auch hier gibt es Ausnahmen.
Die Zehn-Jahres-Frist läuft z.B. dann nicht, wenn sich der Schenker das umfassende Nutzungsrecht an der Sache vorbehält. Dies ist häufig bei der Schenkung von Immobilien der Fall, wenn sich der spätere Erblasser den Nießbrauch vorbehält. Auch wenn so eine Schenkung länger als zehn Jahre seit Eintritt des Erbfalls zurückliegt, besteht dann immer noch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Strittiger ist die Frage, wenn sich der Erblasser lediglich das Wohnungsrecht vorbehalten hat.
Der Bundesgerichtshof hat …
… entscheiden sich in der Regel Ehepartner, die unbedingt den Lebensstandard des Partners absichern wollen. Da durch diese Gestaltung allerdings zweimal vererbt wird, kann sich dahinter eine häufig teure Steuerfalle verstecken. Durch taktische Maßnahmen -etwa einen Nießbrauch- kann dieser Steuernachteil meist vermieden werden. Die konkrete Abwicklung ist häufig jedoch kompliziert und sollte nicht ohne anwaltliche Beratung erfolgen.
Vermeidbarer Fall 2: Die Immobilie in der Erbengemeinschaft
Immobilien stellen bei einer Mehrzahl von Erben ein typisches …
… neuen Partner hat und dieser mit in das Haus einzieht. Das mit dem Haus beschenkte Kind kann in solchen Situationen sehr sensibel und nicht immer im Sinne der Hausbewohner reagieren. Auf jeden Fall sollten sich die Betroffenen ein Wohnrecht, Nießbrauchsrecht oder Mitbenutzungsrecht im Grundbuch sichern lassen. Dort sollte auch eingetragen werden, dass die Rechte bis zum Tod des längstlebenden Elternteils oder Partners bestehen bleiben.
Wird ein Nießbrauchsrecht vereinbart, besteht der Unterschied zum Wohn- oder Mitbenutzungsrecht darin, dass der …
… Bundesverfassungsgericht wohl keine Bedenken erheben wird. Die auch im allgemeinen Bewusstsein verankerte 10-Jahresfrist findet allerdings immer dann keine Anwendung, wenn der Erblasser sein Vermögen nicht eigentlich wirtschaftlich verschenkt, sondern sich, z.B. an einem Haus, ein Nießbrauchsrecht vorbehält. Hier hat wiederum die Rechtsprechung richtigerweise eine Umgehung vermutet. Denn dem Erblasser, der ein Haus der Lebensgefährtin überträgt und sich den Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehält, ist es fast gleichgültig, wem das Haus gehört. …
… zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Jahr zu Jahr. Auf die in der Praxis häufig üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich dieses Abschmelzungsmodell jedoch nicht aus. Die 10-Jahres-Frist beginnt durch den Nießbrauch nicht zu laufen. Das Gleiche gilt für Schenkungen unter Ehegatten. Hier beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit Auflösung der Ehe.
Erweiterung der Stundungsgründe: Grundsätzlich ist …
… dritten Jahr mit 80 % etc. in Ansatz gebracht (§ 2325 Abs. 3 BGB neue Fassung). So reduziert sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch stetig. Auf die in der Praxis üblichen Schenkungen von Immobilien, bei denen der Schenker sich den Nießbrauch vorbehält, wirkt sich das begrüßenswerte Abschmelzungsmodell nicht aus. Durch den Nießbrauch fängt die 10-Jahres-Frist nämlich nicht an zu laufen; das Gleiche gilt bei Schenkungen unter Ehegatten.
Pflichtteilsentziehung
Bei extremen Fehlverhalten eines Pflichtteilsberechtigten kann diesem per Testament oder …
… des anderen die Veräußerung oder Versteigerung von Nachlassgegenständen erzwingen, sogar des Familienwohnheims. Das bedeutet: Der Sohn, der zusammen mit seiner Mutter geerbt hat, kann diese aus dem Haus, in dem sie seit Jahrzehnten wohnt, hinaustreiben.
Mit dem Nießbrauch, der Teilungsanordnung und Vorausvermächtnissen stehen geeignete Gestaltungsmittel zur Verfügung, die obengenannten Testamentsziele zu erreichen. Zu diesen Möglichkeiten weiß ein Fachanwalt für Erbrecht Rat. Im Kern geht es bei den genannten Modellen stets um eine Entflechtung …
Mit der Einführung des neuen Erbschaftsteuerrechts zum Jahreswechsel kommt dem Instrument des Nießbrauchs eine neue Rolle zu. Seit Januar 2009 vererbte oder verschenkte Häuser, Wohnungen und Unternehmen werden nach ihrem tatsächlichen Verkehrswert bewertet. „Übernimmt der Beschenkte oder Erbe hierbei gleichzeitig Schulden, werden diese letztlich vom Schenkungs- oder Erbschaftsteuerwert abgezogen“, betont Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert • Kugler + Partner in Nürnberg. „Das gilt auch für Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte und selbst …
26.01.2009
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