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Das Pflichtteilsrecht – „Mindestteilhabe am Lebenswerk“

08.05.201217:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Von Rechtsanwalt Dr. h.c. Hendrik Foth, Düsseldorf
Fachanwalt für Erbrecht,

Vorsorge für das Lebenswerk
Das Pflichtteilsrecht hat in Artikel 14 des Grundgesetzes Verfassungsrang erhalten. Kinder, Ehegatten und selbst Eltern haben damit ein Recht auf eine Mindestteilhabe am Erbe, also meist am Lebenswerk des engsten Verwandten. Die Verfassung will damit den Familienzusammenhalt stärken. Zwar ist diese Vorstellung etwas aus der Mode gekommen; allerdings sind die Verwandten aufsteigender oder absteigender Linie im Sozialrecht auch verpflichtet, gemäß einer (fiktiven oder gelebten) Familiensolidarität füreinander einzustehen. Es geht beim Pflichtteil letztlich um ein fortwirkendes Füreinandereinstehen. Härtefälle – also z.B. das Übergehen von Kindern oder das Wegschenken von Vermögen – sollen durch das Pflichtteilsrecht abgemildert werden.



Abschaffung des Pflichtteils gescheitert, aber „durch die Hintertür“ versucht
Der Gesetzgeber hielt vor einigen Jahren den Fortbestand des Pflichtteilsrechts für nicht mehr zeitgemäß und wollte es kurzerhand abschaffen. Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2005 allerdings, dass das Pflichtteilsrecht nicht nur zulässig, sondern auch durch die Verfassung geboten sei. Es hob die geschichtliche Entwicklung des Pflichtteilsrechts hervor, das ein zentraler Bestandteil des Erbrechts in Deutschland und auch in anderen europäischen Staaten sei und daher zum Kernelement des deutschen Erbrechts gehöre. Besonders hob das Bundesverfassungsgericht hervor, dass die Erbrechtsgarantie des Art. 14 dem Schutz des Verhältnisses zwischen dem Erblasser und seinen Kindern diene und damit auch Ehe und Familie schützt (Art. 6 des Grundgesetzes).
Statt aber diese höchstrichterliche Rechtsprechung anzuerkennen, verfiel der Bundesgesetzgeber auf die Idee, eine Schwächung des Pflichtteilsrechts trotzdem in Gesetzesform zu gießen.
Betroffen ist hiervon das so genannte Pflichtteilsergänzungsrecht. Hintergrund ist der schon vom Gesetzgeber des BGB, welches am 1. Januar 1900 in Kraft trat, vorausgesehene Versuch des Erblassers, seine Kinder dadurch vom Pflichtteil de facto auszuschließen, indem er zu Lebzeiten sein Vermögen an dritte Personen (häufig die neue Lebensgefährtin nach Versterben der Ehefrau) wegschenkte. In einem solchen Falle war es bislang vereinfacht gesagt so, daß das verschenkte Vermögen dem Nachlaß fiktiv hinzugerechnet wurde, um so zu einem Anspruch für die Kinder zu kommen. Schenkungen blieben allerdings unberücksichtigt, wenn seit dem Zeitpunkt der Schenkung zehn Jahre vergangen waren. Nunmehr geltende Rechtslage ist, dass eine Schenkung nur noch mit 90 % berücksichtigt wird, wenn sie vor einem Jahr erfolgte, mit 80 %, wenn sie zwei Jahre zurücklag und nur noch mit 10 %, wenn sie neun Jahre zurücklag. Diese Abschmelzung im Pflichtteilsrecht mindert die Mindestbeteiligung der ausgeschlossenen oder anderweitig benachteiligten Erben zwar; offenbar hat der Gesetzgeber sein Vorhaben so austariert, dass das Bundesverfassungsgericht wohl keine Bedenken erheben wird. Die auch im allgemeinen Bewusstsein verankerte 10-Jahresfrist findet allerdings immer dann keine Anwendung, wenn der Erblasser sein Vermögen nicht eigentlich wirtschaftlich verschenkt, sondern sich, z.B. an einem Haus, ein Nießbrauchsrecht vorbehält. Hier hat wiederum die Rechtsprechung richtigerweise eine Umgehung vermutet. Denn dem Erblasser, der ein Haus der Lebensgefährtin überträgt und sich den Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vorbehält, ist es fast gleichgültig, wem das Haus gehört. Er will jedenfalls darin wohnen und möglicherweise die Miete behalten, die er erzielen kann.

Wie hoch ist die Pflichtteilsquote?
Der juristische Berater und häufig Fachanwalt für Erbrecht wird immer wieder gefragt, wie hoch der Pflichtteil denn nun sei. Häufig wird vermutet, es handele sich um einen festen Betrag.
Grundsätzlich gilt: der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dabei ist zunächst zu ermitteln, wie die erbrechtliche Situation bei der gesetzlichen Erbfolge wäre. Beispiel: der Vater ist gestorben – die enterbte Tochter hat noch einen Bruder. Die Eltern waren ohne Erbvertrag verheiratet. In diesem Beispielsfalle hätte die Ehefrau den Mann zur Hälfte beerbt und die beiden Kinder je zu ein Viertel. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter betrüge dann ein Achtel. Grundlage für den Pflichtteilsanspruch ist im zweiten Schritt die Höhe des Nachlasses. Eltern gehört nicht, wie allgemein angenommen wird, alles zu gleichen Teilen, sondern nur den jeweiligen Eigentümern. Besonders bei Hausgrundstücken ist dies von Bedeutung. Ein Blick ins Grundbuch hilft, die Lage herauszufinden.
Besonders in den rheinischen Ballungsgebieten mit wirtschaftlicher Kraft, also insbesondere Düsseldorf, Neuss, Meerbusch, Ratingen, Erkrath und Teile des Kreises Mettmann, sind Immobilien um ein Vielfaches mehr Wert als in ländlichen Regionen. Besonders der Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf weiß aus Erfahrung über die Wertentwicklung Bescheid und kann insofern nützlichen Rat erteilen.

Wie sehen die Ansprüche im einzelnen aus?
Der Pflichtteilsanspruch besteht immer in Geld, also in einem Zahlbetrag.
In der erbrechtlichen Praxis ist es häufig so, dass der Pflichtteilsberechtigte (häufig sind dies die Kinder) nicht weiß, was der Verstorbene hinterlassen hat. Oft ist der neue Ehegatte des Erblassers als Pflichtteilsschuldner nicht bereit oder nur zögernd willig, die erbrechtlichen Ansprüche zu befriedigen.
Das Pflichtteilsrecht sieht folgende Ansprüche vor, die einzelnen aber auch nebeneinander geltend gemacht werden können und unter Umständen auch sollten:
Zunächst hat jeder Pflichtteilsberechtigte einen Auskunftsanspruch in Form eines Nachlassverzeichnisses. Dieses hat der Verpflichtete zu erstellen.
Ein solches Nachlassverzeichnis hat alle Aktiva und Passiva des Nachlasses zu enthalten und darüber hinaus auch diejenigen Positionen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre an Dritte oder an seinen Ehegatten seit Beginn der Ehe verschenkt hat.
Der Gläubiger des Anspruchs kann aber auch verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Dieser hat dann eine besondere Sorgfalt bei der Zusammenstellung der Aktiva und Passiva (hierzu zählen Verbindlichkeiten des Erblassers, aber auch Erbfallkosten wie z.B. die Beerdigung) walten zu lassen. Zudem ist der Notar verpflichtet, den Schuldner besonders auf seine Pflicht hinzuweisen, die Auskunft so wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen, wie er dazu im Stande ist. Verletzungen dieser Pflicht können dazu führen, dass der Pflichtteilsberechtigte den Auskunftsschuldner im Wege der eidesstattlichen Verpflichtung zwingen kann, korrekte Auskunft zu erteilen. Der Verpflichtete, der lückenhafte Angaben oder sogar falsche Auskünfte gibt, läuft in diesem Falle Gefahr, sich strafbar zu machen.
Ein Nachlassverzeichnis als solches reicht allerdings häufig nicht aus, um letztlich die Höhe des Pflichtteilsanspruches bestimmen zu können. Bei Geldforderungen (Konten und Darlehen) ist dies unproblematisch. Das Vorhandensein eines Hausgrundstücks oder eines PKW sagt selbst noch nichts darüber aus, wie werthaltig diese Gegenstände sind und letztlich darüber, welche Ansprüche in Geld der Pflichtteilsberechtigte hieraus herleiten kann.
Daher hat das enterbte Kind oder der enterbte Ehegatte einen Anspruch auf Wertermittlung. Dieser erbrechtliche Wertermittlungsanspruch kann nur selbst von dem Pflichtteilsverpflichteten in der Weise erfüllt werden, dass er entsprechende Wertgutachten beigefügt oder aber den Vertrag über die Veräußerung des betreffenden Hausgrundstücks vorlegt, wobei dieser Vertrag sehr zeitnah abgeschlossen sein muss, um nicht darüber spekulieren zu müssen, ob sich seitdem eine Veränderung ergeben hat.
Der Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch steht gleichwertig nebeneinander. Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auch geltend machen kann, muss er sodann den Betrag auch einfordern.
Hier ergeben sich Besonderheiten. Der Pflichtteilsberechtigte kennt zu Beginn des Erbfalls natürlich die konkrete Höhe des Anspruches nicht. Theoretisch und teilweise auch praktisch kennt nur der Erbe als Verpflichteter die Höhe, da er Aktiva und Passiva kennt. Obwohl der Berechtigte die Höhe nicht kennt, kann er allerdings den Pflichtteil von Anfang an unbeziffert einfordern. Daher ist es recht häufig, dass Auskunfts-, Wertermittlungsanspruch und Geldanspruch zusammen geltend gemacht werden. Reagiert nämlich der Verpflichtete nicht, beginnt der Verzug mit der Folge gesetzlicher Verzugszinsen automatisch und auch dann, wenn der Anspruch nicht konkret beziffert werden kann.

Wege, den Pflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen
Es reicht schon aus, den Auskunfts- und Pflichtteilsschuldner einfach auf seine Verpflichtung anzusprechen und die oben genannten Positionen zu verlangen. Aufgrund der sehr häufig gestörten Kommunikation gestaltet sich ein solches Vorgehen in der Regel schwierig. Es empfiehlt sich daher der schriftliche Weg. Aber auch hier hört der Anwalt für Erbrecht häufig dieselbe Geschichte: man verkeilt sich in der Korrespondenz in persönliche Auseinandersetzungen; Briefe werden nicht beantwortet oder deren Empfang geleugnet; man geht von falschen Tatsachen oder von einer unrichtigen Rechtslage aus – kurz: es gibt kein Fortkommen.
Auch aufgrund der stark angespannten Emotionen hat die Abgabe des Falles an einen Fachanwalt für Erbrecht in Düsseldorf, Neuss oder Meerbusch unter anderem den Vorteil, dass der erbrechtliche Mandant nicht mehr selber mit der für ihn sehr belastenden Angelegenheit auf den Gegner trifft. Zum zweiten ist das Erbrecht zwar übersichtlich, aber kompliziert. Dies gilt erst recht für das Pflichtteilsrecht einschließlich des Pflichtteilsergänzungsrechts, das, wie oben schon gesagt, einige Veränderungen erfahren hat, auch in Bezug auf die Verjährung.
Wenn auch die Korrespondenz zwischen dem Erbrechtsanwalt des Pflichtteilsberechtigten und dem Gegner oder dessen anwaltlicher Vertretung ohne Ergebnis bleibt (in den meisten Fällen kommt eine vernünftige Einigung jedoch zu Stande), bleibt nur noch der Weg über die Gerichtsbarkeit (also z.B. Landgericht Düsseldorf oder Wuppertal). Hier wird häufig eine so genannte Stufenklage zu erheben sein. In der ersten Stufe werden Auskunft und Wertermittlung eingeklagt und in der zweiten Stufe sodann der sich aus der Auskunft ergebende Zahlbetrag. Es ist dabei darauf zu achten, ob die Auskunft in etwa die Vermögensverhältnisse und daher das Lebenswerk des Erblassers wiederspiegelt. Mit anderen Worten: es ist eine Prüfung der Plausibilität anzustellen. Selten ist die Auskunft tatsächlich so detailliert, dass der Nachlass bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma abgebildet wird.
Es gibt auch Fälle, wo der Verpflichtete die Auskunft einfach nicht abgibt, obwohl er dazu verurteilt worden ist. Hier kann die Festsetzung eines Zwangsgeldes durch das Gericht beantragt werden. Das Zwangsgeld fließt allerdings in die Kasse des Staates. Es ist ein reines Druckmittel. Anders kann der Verpflichtete nicht gezwungen werden, die Auskunft zu erteilen. Bleibt auch dies alles ergebnislos, kann der Pflichtteilsberechtigte zur nächsten Stufe der Klage übergehen und den Pflichtteil in der Höhe einklagen, von der er vernünftigerweise annimmt, dass der Anspruch gerechtfertigt wäre. Spätestens an dieser Stelle muss der Beklagte reagieren und ein Verzeichnis vorlegen, damit er nicht den Prozess in der Höhe verliert, in der der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch eingeklagt hat. Natürlich hat der unterlegene Prozessbeteiligte die Möglichkeit, Berufung (z.B. vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf) einzulegen oder gar Revision. Da dies alles lange dauert und kostenintensiv ist, sollten alle Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung ausgenutzt werden. Der qualifizierte und erfahrene Fachanwalt für Erbrecht weiß dies und handelt entsprechend.

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