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EAC-Direktor warnt - Anspruchsfrist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beträgt drei Jahre

06.09.200609:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: EAC-Direktor warnt -  Anspruchsfrist im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beträgt drei Jahre
Einig mit der EU Kommission: Der Ständige Vertreter des EAC, Dr. Klaus Michael Alenfelder
Einig mit der EU Kommission: Der Ständige Vertreter des EAC, Dr. Klaus Michael Alenfelder

(openPR) Bundesregierung hat Verschlechterungsverbot der EU mißachtet

Berlin – In einer Stellungnahme der Ständigen Vertretung des European Anti-Discrimination Council – EAC weisen der Direktor des EAC, Dr. Stefan Prystawik und der Ständige Vertreter in Berlin, Dr. Klaus Michael Alenfelder u.a. auf die Folgen handwerklicher Fehler beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hin.

Arbeitgeber hätten laut Prystawik jetzt besonders unter den Folgen der unbesonnenen, mit juristisch heißer Nadel gestrickten Regelungen zu leiden. „So ist in letzter Minute auf Drängen - ausgerechnet der Arbeitgeberverbände und Teilen von CDU/CSU - die Anspruchsfrist bei Diskriminierungen im AGG von drei auf zwei Monate gesenkt worden. Dies widerspricht dem Verschlechterungsverbot der EU Antidiskriminierungsrichtlinien und macht diese Regelung unwirksam“, so der EAC-Direktor.

Was dies in der rechtlichen Praxis bedeutet, erläutert der Ständige Vertreter, Dr. Alenfelder, Fachanwalt für Arbeitsrecht: „Diskriminierte müssen nach dem AGG ihre Ansprüche innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend machen. Der EAC stellt fest, daß diese Frist unwirksam ist, da sie gegen die EU Richtlinien verstößt. Diese verbieten eine Absenkung des bisher schon erreichten Schutzes bei Umsetzung der EU Richtlinien. Bis zur Einführung des AGG galt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Geltendmachung von Geschlechtsdiskriminierungen. Die Fristverkürzung durch das AGG verstößt daher gegen das Verschlechterungsverbot. Dr. Alenfelder warnte, daß der statt 2 Monatsfrist die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren geltend könne“, so der Experte und Fachbuchautor.

In diesem Zusammenhang wies Dr. Alenfelder darauf hin, daß nach dem Wortlaut des AGG das Gesetz nicht auf Kündigungen anzuwenden ist, § 2 Abs. 4 AGG. „Diese Vorschrift ist eindeutig unwirksam. Selbstverständlich ist das AGG auch bei Kündigungen zwingend anzuwenden. Dies ergibt sich bereits aus den Antidiskriminierungsrichtlinien der EU und wurde vom Europäischen Gerichtshof am 11.07.2006 so bestätigt. Dementsprechend hat der Gesetzgeber beispielsweise in § 10 AGG Sonderregelungen zur Kündigung aufgenommen, was überflüssig wenn das AGG nicht auf Kündigungen anwendbar wäre.“

Dr. Alenfelder machte weiter deutlich, daß man sich bereits seit 2000 auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hätte einstellen müssen, denn seit dem sei bekannt gewesen, was unausweichlich auf die Arbeitgeber zukomme. Insbesondere drohten erhebliche Probleme aufgrund der nicht angepaßten Tarifverträge.

Der EAC warnt an dieser Stelle: Arbeitgeber haftet für diskriminierende Bestimmungen in Tarifverträgen. Immer noch finden sich diskriminierende Bestimmungen in den meisten Tarifverträgen. Leider haben viele Tarifvertragsparteien die vergangenen 6 Jahre nicht genutzt, die Tarifverträge „diskriminierungsfest“ umzugestalten.

Dazu komme die jetzt durch den EAC aufgedeckte erhebliche Verschlechterung bei der Anspruchsfrist.

„Diese Änderung in letzter Sekunde sollte den Arbeitgebern helfen, verhindert nun jedoch die dringend notwendige Rechtssicherheit“, so Alenfelder abschließend.

--

Weitere Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und zur EAC Zertifizierung beantworten Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle:

Ständige Vertretung des European Anti-Discrimination Council – EAC
EAC Institut Ltd.

GESCHÄFTSSTELLE
Martinstraße 43
53332 Bornheim

Tel.: 02227 907727
Fax: 02227 907336

E-Mail

www.eacih.org

Diskriminierung und Mobbing

Immer noch werden in Deutschland Menschen aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Herkunft, ihres Alters, ihres Glaubens, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt.
Wir glauben, dass eine Gesellschaft erst dann wirklich frei ist, wenn sie allen ihren Mitgliedern tatsächliche Freiheit sichert.


Der European Anti-Discrimination Council – EAC hat zur Aufgabe eine europaweite Zusammenarbeit im Kampf gegen die Diskriminierung. Dabei arbeitet er mit Verbänden in anderen Ländern wie dem Deutschen Antidiskriminierungsverband ( www.dadv.de ) und übernationalen Organisationen wie der EU Kommission zusammen.

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) führt die Bundesrepublik Deutschland mit Verspätung erstmals ein mit wirksamen Sanktionen (Schadensersatz) verbundenes umfassendes Diskriminierungsverbot ein. Dies wird zu drastischen Änderungen insbesondere im Arbeitsrecht führen.

In den anderen EU Mitgliedsstaaten bestehen entsprechende Gesetze schon und haben erhebliche Auswirkungen gehabt. In Grossbritannien beispielsweise ist die Zahl der Diskriminierungsklagen erheblich gestiegen. Teilweise wurden die Arbeitgeber zu schmerzhaften Schadensersatzleistungen verurteilt.
Auf www.dadv.de erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten sich aus dem AGG für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben.

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