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Unternehmer müssen bei Schulungsangeboten zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auf die EAC Zertifizierung achten

16.08.200609:09 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Unternehmer müssen bei Schulungsangeboten zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auf die EAC Zertifizierung achten
Allein das EAC Siegel genügt dem AGG sowie den in Brüssel und London festgelegten Rahmenrichtlinien zur Durchführung in der EU
Allein das EAC Siegel genügt dem AGG sowie den in Brüssel und London festgelegten Rahmenrichtlinien zur Durchführung in der EU

(openPR) Berlin – 16. August 2006. Aus gegebenem Anlaß weist die Ständige Vertretung des Europäischen Antidiskriminierungsrates EAC (European Anti-Discrimination Council) in Berlin die Unternehmen in Deutschland darauf hin, bei Schulungsanbietern zum AGG jetzt nicht ‚aufs falsche Pferd zu setzen und eine wertlose Schulung zu erwerben’.
Es sei besonders wichtig, darauf zu achten, daß am Ende der Weiterbildung nach § 12 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), die vom EAC mit Brüssel einheitlich für alle EU Länder abgestimmte Zertifizierung stehe.

„Behauptungen von Anbietern, mit einer ‚zertifizierte Teilnahmebestätigung’ des Schulungsunternehmens seien bereits die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 u.a. AGG erfüllt, sind irreführend“, so der EAC Direktor, Dr. Stefan Prystawik gestern auf Anfrage in London.
„Schulungsunternehmen, die die erforderliche EAC Zertifizierung als Abschluß ihrer Präsenz- oder e-learning Schulungen anbieten wollen, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, können sich mit Ihrem Qualifizierungsantrag ab sofort an die Geschäftsstelle EAC Instituts in Deutschland wenden. In diesem Zusammenhang verweise ich noch einmal auf die jetzt mit dem Gesetz inkraftgetretenen Rahmenrichtlinien zur Zertifikatsvergabe durch den EAC“, so Prystawik weiter.

An Schulungen interessierten Unternehmen riet Prystawik in dem Gespräch, neben der EAC Zertifizierung darauf zu achten, wie lange sich die Schulungsunternehmen bereits mit dem Antidiskriminierungsrecht befassen, ob die Schulungen den in der nachstehend auszugsweise wiedergegebenen Richtlinie vorgegebenen zeitlichen Umfang haben, wobei entsprechende juristische und fachliche Inhalte vermittelt werden müssen statt die Schulungszeit z.B. mit Video- und Multimediasequenzen aufzufüllen – „das erfüllt nicht die Voraussetzungen“, so der EAC Direktor.

Auszug aus der Rahmenrichtlinie des EAC zum AGG (EAC-Dir/D0254/06 vom 14.08.2006):

(1) ‚Geeignete Schulungen setzen zunächst die geeigneten Dozenten voraus. Hierbei kommen ausschließlich solche Juristen und Praktiker in Betracht, die Fachleute auf einem Referenzgebiet, beispielsweise dem Arbeitsrecht sind. Nach Bestehen des TDC™ Diploma of Diversity in Labour Law des EAC Instituts, sind diese befähigt, entsprechende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Die Schulungen, die im Rahmen des Total Diversity Concepts™ in dreijährigen Abständen in den Unternehmen wiederholt werden müssen, setzen sich zusammen aus:

3stündigen Awareness Sessions (Intensivtraining) für die Unternehmensführung

1tägigen APTs (Advanced Proficiency Trainings) für Führungskräfte

2tägigen HREs (Human Resources Executive Trainings) für Entscheider mit Personalverantwortung

1tägige HRCs (Human Resources Certified Trainings) für Mitarbeiter im Personalbereich

sowie

mindestens ½-tägige Präsenzschulungen für alle anderen Mitarbeiter, wahlweise ein 2-stündiger e-learning Kurs des EAC einschließlich Test. Diese Maßnahmen sind integraler Bestandteil der Gesamtzertifizierung des Unternehmens im Rahmen des Total Diversity Concepts™’.

(3) Abweichungen von den oben genannten Vorgaben könne das EAC Institut in begründeten Einzelfällen genehmigen.

(4) Allein die respektive Schulungsmaßnahme auf der Grundlage des Total Diversity Concepts™ führt zu einer Erteilung des EAC Siegels bzw. EAC Zertifizierung, die die entsprechende Rechtssicherheit gemäß § 12 AGG gewährleisten.


Weitere Fragen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und zur EAC Zertifizierung beantworten Ihnen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle:

Ständige Vertretung des European Anti-Discrimination Council – EAC
EAC Institut Ltd.

GESCHÄFTSSTELLE
Martinstraße 43
53332 Bornheim

Tel.: 02227 907727
Fax: 02227 907336

E-Mail

www.eacih.org


Diskriminierung und Mobbing

Immer noch leiden viele Menschen in Deutschland unter Diskriminierung. Ihre Freiheit, ihre Würde und Selbstbestimmung wird mit Füßen getreten. Damit muß Schluß sein!

Eine Gesellschaft ist nur dann wahrhaft frei, wenn sie tatsächliche Freiheit für alle sichert.

Viel zu lange wurde Freiheit als Freiheit zur Diskriminierung verstanden und mit dem Schlagwort „Vertragsfreiheit“ bemäntelt. Doch statt Täterschutz muß endlich die Freiheit der Opfer vor Diskriminierung geschützt werden.

Wir wollen unseren Beitrag leisten, um das Übel Diskriminierung aus Deutschland zu verbannen. Dabei nehmen wir uns aller Diskriminierungsformen an und sind nicht auf die Vertretung einzelner Diskriminierungsgruppen beschränkt.

Wir betreuen Diskriminierungen insbesondere wegen:

- vermeintlicher Rasse oder ethnische Herkunft

- Geschlecht

- Religion oder Weltanschauung

- Alter

- Behinderung

- Sexuelle Identität

Zur Diskriminierung gehört auch das sogenannte Mobbing. Steht Mobbing im Zusammenhang beispielsweise mit Geschlecht, Religion, Behinderung, Herkunft oder sexueller Identität, ist es Diskriminierung. Das Opfer hat dann erheblich erweiterte Rechte, beispielsweise wird die Beweislast vor Gericht vereinfacht.

Wir beraten sowohl Arbeitgeber und Unternehmer als auch Arbeitnehmer. Für viele Arbeitgeber ist unklar, welche Pflichten sie treffen, was sie nachweisen und unterlassen müssen um Diskriminierung und Schadensersatz zu vermeiden.

Ständige Vertretung des Europäischen Anti-Diskriminierungsrates in Berlin
Lübecker Strasse 48
10559 Berlin

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