(openPR) Inhalt:
i. Deutschlandverbot für betandwin.com und Mitwettbewerber – was wirklich hinter dem Urteil des LG Köln vom 2. Februar 2006 steckt
ii. Nur Schnurlos oder wirklich mobil?
iii. Wetten per Telefon – Eine Branche wartet auf Deregulierung in einem boomenden Markt
iv. OLG Brandenburg konkretisiert die Anforderungen an Pflichten im Teledienstedatenschutz
v. EU-Kommissar plant sofortige Schritte zur Öffnung des Glücksspielmarktes
vi. Pfälzer Werbung
vii. In eigener Sache
viii. Impressum
i. Deutschlandverbot für betandwin.com und Mitwettbewerber – was wirklich hinter dem Urteil des LG Köln vom 2. Februar 2006 steckt
Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach
Anfang Februar 2006 berichtete die Presse, dass das Landgericht Köln unter anderem den Online-Anbietern „betandwin“, „intertops“, „unibet“ und „bet365“ den Vertrieb von Glücksspielen und Sportwetten in Deutschland verboten habe (vgl. www.isa-casinos.com/articles/11282.html ). Diese Meldung hat die Media- und Entertainment-Branche kurzzeitig verunsichert.
Schnell kam jedoch ans Tageslicht, dass diese Meldung so nicht stehen gelassen werden konnte. Zum einen betraf z. B. die Betandwin-Entscheidung lediglich das „.com“-Angebot des österreichischen Sportwettenanbieters und nicht die für Deutschland konzipierte Sportwettenseite www.betandwin.de , die sich bekanntermaßen auf eine sog. DDR-Sportwettenlizenz berufen kann.
Zwar bejubelt der staatliche Anbieter Westlotto als Chefkläger des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks die „konsequente Fortsetzung der Rechtsprechung des LG Köln“. Es steckt jedoch mehr hinter der Entscheidung der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln als nur der Urteilsspruch. Danach wurde es dem österreichischen Glücksspiel- und Wettanbieter Betandwin International Ltd. in erster Instanz untersagt, Glückspiele und/oder Sportwetten in Deutschland über ihre Domain www.betandwin.com anzubieten und/oder zu bewerben (Urteil vom 2.2.2006 - Az. 31 O 605/04). Dieser Jubel ist jedoch unangebracht, da das Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht stichhaltig ist.
Nichtbeachtung der Kölner Rechtsprechung in Strafsachen
Das Landgericht Köln ist – ebenso wie das Landgericht Hamburg – bei Brancheninsidern für seine negative Haltung gegenüber privaten Anbietern von Sportwetten und Casino-Games hinlänglich bekannt. Bei sogenannten Abmahnverfahren, in denen die staatlichen Loto- und Totoanbieter den Privaten durch Ihre Angebote regelmäßig Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) vorwerfen, bekommen die Staatlichen grundsätzlich Recht. Diese Entscheidungshaltung hat erst kürzlich zu einem peinlichen und rechtsstaatlich sehr bedenklichem Ergebnis geführt. Denn am selben Tage, dem 14.7.2005, kamen die Strafrichter des Landgericht Köln (Az. 105 Qs 80/05) zu einem anderen Ergebnis als die Zivilrichter des Landgerichts Köln (Az. 81 O 30/05), obgleich den jeweiligen Entscheidungen ein vergleichbarer sportwettenrechtlicher Sachverhalt zugrunde lag. So entschied das Kölner Strafgericht, dass § 284 StGB nicht mit europäischem Recht vereinbar sei, während das Kölner Zivilgericht den § 284 StGB für anwendbar gehalten hat und bei der Tätigkeit des in Europa lizenzierten Sportwettenveranstalters daher auf einen Verstoß gegen unlauteren Wettbewerb erkannt hat. Diese unterschiedlichen Ergebnisse trotz gleicher Sachlage (EU-grenzüberschreitendes Angebot von Dienstleistungen aus dem Bereich der Sportwetten) tragen weiter zur Verunsicherung der Rechtsuchenden und zur Unglaubwürdigkeit der Justiz bei, die seit Jahren in diesem Bereich in Deutschland zu beobachten ist.
Weder die für Abmahnungen zuständigen Zivilgerichte in Köln noch die in Hamburg sehen einen Anlass, ihre Ansicht vor dem Hintergrund der allseits bekannten Gambelli-Entscheidung (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – Az.: C-101/01) zu ändern, wie dies inzwischen schon zahlreiche Instanzgerichte getan haben. Trotz dieser bekannten Haltung des Landgerichts Köln in Anbieterkreisen und bei spezialisierten Rechtsanwälten überrascht das aktuelle Betandwin-Urteil jedoch aus drei Gründen:
Kein Abwarten der BVerfG-Entscheidung
Als erstes sah das Landgericht keine Veranlassung, die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Sportwetten abzuwarten. Dies verwundert, denn das Verfahren hat gerade die Vereinbarkeit des § 284 StGB mit der Verfassung zum Inhalt. Zudem hat das BVerfG auch im Vorfeld seiner Entscheidung zahlreiche Ordnungsbehörden angewiesen, Untersagungsverfügungen nicht zu vollstrecken. Auch wenn die Ansicht des Landgerichts Köln zu derartigen Sachverhalten schon seit langem bekannt ist, hätte es dennoch die unmittelbar bevorstehende Entscheidung des BVerfG abwarten müssen. Die Entscheidung wirkt sich nämlich auch auf den vorliegenden Sachverhalt aus, denn das Landgericht hat hier eine unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen und somit eine Verletzung von Vorschriften nach dem UWG angenommen.
Nichtbeachtung einschlägiger BVerfG-Rechtsprechung und Missachtung von EuGH-Vorgaben
Bemerkenswert ist auch der Umstand, dass das Landgericht Köln die aus europarechtlicher Sicht streitigen Fragen nicht dem EuGH vorgelegt hat. So hatte beispielsweise erst kürzlich der Erste Senat des BVerfG (2. Kammer – Az. 1 BvR 223/05) in einem vergleichbarem Fall die Berücksichtigung der Gambelli-Rechtsprechung als wesentlich für die Beurteilung des Sachverhalts angesehen und diesbezüglich wie folgt ausgeführt: „Angesichts dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs könnte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann daher auch nicht bei der Bewertung des besonderen Vollzugsinteresses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als ausreichend sicher behandelt werden.“
Der renommierte Professor Dr. Hans-Detlef Horn wird in diesem Zusammenhang noch deutlicher und führt in einem seiner zahlreichen Fachaufsätze im Gewerbearchiv 2005 unter anderem wie folgt aus: „Solange in diesen Fällen über die Illegalität des privaten Angebots nicht abschließend entschieden ist, kann dessen Bewerbung nicht zum Schutze des staatlichen Angebots über den „Umweg“ des Wettbewerbsrechts verhindert werden.“
Das Urteil verstößt daher wohl eindeutig gegen EU-Recht. Bei der Missachtung des EU-Rechts übergeht das Landgericht zudem klare Vorgaben des BVerfG in dieser Hinsicht.
Landgericht nimmt Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes vorweg
Überrascht hat das Urteil des Landgerichts Köln auch im Hinblick auf seine markenrechtlichen Ausführungen. Denn Betandwin wurde untersagt, den Begriff „supertoto“ bzw. „supertoto XXL“ für den „Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen, insbesondere Sportwetten“ weiter zu verwenden. Die Bezeichnungen seien der eingetragenen Marke „TOTO“ der staatlichen Klägerin Westlotto zum Verwechseln ähnlich.
Dabei geht das Gericht in seiner Entscheidungsbegründung davon aus, dass es sich bei dem Begriff „TOTO“ nicht um einen beschreibenden Begriff handelt sondern um einen reinen Phantasiebegriff von Westlotto. Dass der Begriff „TOTO“ offensichtlich eine Abkürzung für die Spielart Totalisateur ist und schon lange nicht mehr nur von Westlotto angeboten wird, hat das Gericht offensichtlich nicht gebührend berücksichtigt. Bei dem Deutschen Patent- und Markenamt läuft bereits ein entsprechendes Löschungsverfahren. Obwohl das Landgericht dies wusste, hat es dies nicht berücksichtigt und die Entscheidung des Bundesamtes vorweg genommen.
Aus unserer Sicht wird das Patent- und Markenamt mit großer Wahrscheinlichkeit zu dem Ergebnis gelangen, dass Westlotto der markenrechtliche Schutz der Marke TOTO aberkannt und die Eintragung zu löschen sein wird. Denn ein praktisch identischer Fall ist bereits vom BGH entschieden worden. So gelangte das höchste deutsche Zivilgericht in seiner Entscheidung vom 19. Januar 2006 (Beschl. v. 19.1.2006 – I ZB 11/04) im Fall der Marke „LOTTO“ zu dem Ergebnis, dass diese gelöscht werden müsse. Nach Ansicht des BGH habe das Bundespatentgericht für die Frage, ob der Gattungsbegriff „Lotto“ sich in einen Hinweis auf den Veranstalter des jeweiligen Lotteriespiels gewandelt habe, zu Recht nicht allein auf das Verständnis der Lottospieler abgestellt, sondern auf alle Verbraucher, an die sich das Angebot derartiger Lotteriespiele richte. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich bei dem Wort „Lotto“ um einen Begriff handele, der die wesentlichen Eigenschaften der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibe. Bei derartigen Produktbezeichnungen komme eine Verkehrsdurchsetzung als Herkunftshinweis nur in Betracht, wenn überwiegende Teile der angesprochenen Verkehrskreise darin einen Hinweis auf die Herkunft des Spiels von einem bestimmten Veranstalter und nicht auf das veranstaltete Spiel sähen. Auch wenn Verbraucher „Lotto“ mit den staatlichen Lotteriegesellschaften in Verbindung brächten, sei dies noch nicht zwingend ein Beweis für einen Bedeutungswandel von einer beschreibenden Angabe zu einem Herkunftshinweis.
Schlussfolgerung
Alles in allem kann die neue alte UWG-Rechtsprechung in vielerlei Hinsicht nicht überzeugen und wird – wenn auch nicht von einem Kölner Berufungsgericht – doch dann in höherer Instanz wahrscheinlich verworfen werden. Falls das Bundesverfassungsgericht im April sich für eine teilweise Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes entscheidet, dann heißt es endlich auch für die Kölner und Hamburger UWG-Richter: Umdenken!
ii. Nur Schnurlos oder wirklich mobil?
Auf Umwegen zum Mobile Gaming – Entwicklungen in Nevada/USA, Großbritannien und Deutschland
RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach
Dass der M-Commerce ein ziemlich großes Entwicklungspotenzial besitzt, hat sich inzwischen herumgesprochen (wir berichteten in BLN 09|2005); gerade dem Mobile Gaming werden erhebliche Wachstumschancen eingeräumt. Sieht man sich einmal näher an, was inzwischen alles „Mobile Gaming“ genannt wird, drängt sich der Eindruck auf, dass der Begriff inzwischen ebenso schillernd, bunt und konturlos ist, wie das Schlagwort „Multimedia“ in den 90er Jahren.
Telefon? Nicht wirklich neu
Das Geschäftsmodell, Wetten telefonisch anzunehmen (siehe auch den Artikel auf S. 10 in diesem Newsletter), ist nicht wirklich neu. Doch gleich von Mobile Gaming zu sprechen, nur weil dem Kunden inzwischen der Griff zum Handy möglich ist, geht wohl etwas an der Sache vorbei. Zwar ist zuzugeben, dass der Rechtsrahmen, in dem sich die telefonischen Anbieter bewegen, in großen Teilen mit dem übereinstimmt, was für Anwendungen auf Handy, PDA und Smartphone gilt. Allerdings unterscheidet das telefonische Konzept eben gerade nicht zwischen Festnetz- und Mobiltelefonie. Ob der Spieler Zuhause vorm Fernseher oder in der Westkurve im Stadion eine Wette auf das Spiel seines Vereins abgeben will, macht keinen Unterschied – außer vielleicht, was das bessere Verständnis im ruhigen Wohnzimmer angeht.
Mobile Gaming einmal anders verstanden…
Doch auch wenn die üblichen High-Tech-Komponenten wie PDA oder Pocket-PC zum Einsatz kommen, muss nicht unbedingt das dabei herauskommen, was man sich unter Mobile Gaming vorstellt. Im US-Bundesstaat Nevada wurde im letzten Jahr die Assembly Bill No. 471 erlassen, die auch als „Mobile Gaming Bill“ bekannt geworden ist (siehe dazu auch den Artikel „Nevada Takes On Mobile Gaming“ von Anthony Cabot im Casino Lawyer, Winter 2005). Was der dortige Gesetzgeber unter Mobile Gaming versteht, lässt er im zweiten Abschnitt der Vorschrift durchblicken:
„Mobile gaming“ ist die Veranstaltung von Glücksspielen auf Kommunikationsgeräten, die ausschließlich in öffentlichen Bereichen von Betrieben durchgeführt werden, welche eine unbeschränkte Glücksspiellizenz innehaben und mindestens 100 Slot Machines betreiben […].
Dass das so beschriebene Mobile Gaming nur wenig mit echter Mobilität zu tun hat, liegt auf der Hand. Durch die örtliche Beschränkung auf öffentliche Bereiche von Casinos, in denen ohnehin schon genug Spielautomaten zur Verfügung stehen (Hotelzimmer in demselben Casino sind bereits von der Regelung ausgenommen), ist das realisierbare Konzept weder besonders innovativ, noch erschließt es neue Märkte. Hinzu kommt, was allerdings zu begrüßen ist, dass eine wirksame Altersverifikation durchzuführen ist, die Minderjährigen den Zugang verwehrt. Wie die räumliche Beschränkung und die Altersverifikation technisch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Sollte die beim Spieler vorhandene „Hardware“ – sein Mobiltelefon etwa – nicht ausreichen, sind eigene Entwicklungen erforderlich. Möglicherweise ist am Ende nur ein nettes Gadget realisierbar, welches das Casino seinen Gästen in die Hand drücken kann, um es am Ende des Besuchs wieder einzusammeln. Ein solches Gerät ist dann genauso mobil wie ein schnurloses Festnetztelefon und so universell einsetzbar, wie ein tragbarer Audio-Guide aus dem Museum. Vom Mobile Gaming ist es, zumindest was den Aktionsradius angeht, weit entfernt.
Der „progressiv-britische“ Ansatz
Anders sieht es – demnächst – in Großbritannien aus. Die dortige Gambling Bill 2005 definiert in Abschnitt 3 das Remote Gambling. Nach Unterabschnitt 2 fallen unter die dabei verwendeten Fernkommunikationsmittel Internet, Telefon, Fernsehen, Radio und jedes andere elektronische oder technologische Mittel zur Ermöglichung von Kommunikation.
Nach den Erläuterungen des britischen Ministeriums für Kultus, Medien und Sport wurde diese Regelung bewusst weit gefasst, nicht nur, um vorhandene Technologien wie Mobiltelefonie oder interaktives Fernsehen zu erfassen, sondern auch, um zukunftsoffen für neue Entwicklungen zu sein. Eine örtliche Beschränkung für Remote Gambling findet sich in der Gambling Bill nicht – lediglich die Einrichtungen des Lizenznehmers müssen sich in Großbritannien befinden (Abschnitt 70, Unterabschnitt 2 der Gambling Bill).
Und Deutschland?
Der Glücksspielmarkt in Deutschland befindet sich im Umbruch, das ist keine Neuigkeit. Entsprechende Regelungen zu mobilen Glücksspielangeboten gibt es noch nicht. Allerdings gibt es, wie schon im letzten Betting Law Newsletter 09|2005 beschrieben, zahlreiche Regelungen zum E-Commerce, die auch für den M-Commerce und damit für Mobile Gaming gelten – auch, wenn sie nicht darauf zugeschnitten sind (was im übrigen zahlreiche Umsetzungsprobleme mit sich bringt).
Auch Deutschlands staatliche Glücksspielanbieter befinden sich mit Ihrem Glücksspielangebot am Puls der Zeit. So wirbt der staatliche Sportwettenanbieter ODDSET auf der Homepage des Fußball-Rekordmeisters FC Bayern München (offizieller ODDSET-Sportwetten-Vermittler, vgl. www.fcbayern.t-com.de/de/partner/oddset/index.php ) damit, wie leicht die Technik zu bedienen ist:
„Ganz gleich, ob Sie zu Hause vor dem Fernseher mit den Bayern fiebern, den Live-Ticker auf der Homepage verfolgen oder im Stadion die Mannschaft anfeuern: Beim mobilen Wetten mit ODDSET können Sie mit einem richtigen SMS-Tipp auf die Bayern nicht nur bares Geld gewinnen, sondern Sie unterstützen auch mit jeder Wette die Nachwuchsarbeit des FCB. Noch nie war Wetten und Gewinnen so einfach!“
Sieht man sich jedoch die Spielanleitung von Oddset an, wird klar, dass von einer einfachen Benutzeroberfläche nicht die Rede sein kann. Will der Spieler eine Wette per SMS abgeben, muss er eine Zeichenkette zusammenstellen, die den Informatiker vielleicht noch an einen Ping an eine bestimmte IP-Adresse erinnert, jemand anderem jedoch gar nichts sagt. Beispiel für eine Kombiwette:
xxxx_3aus4_110_202_221_381_20
(Quelle: www.oddset.de/anleitung/odd_top_frame_anleitung.html ).
Es ist äußerst fraglich, wie ein solches Angebot dem Transparenzgebot des Fernabsatzrechts genügen will, ganz zu schweigen von den noch detaillierteren Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. Diese – wohl doch nicht ganz so einfache – Möglichkeit zu wetten dürfte beispielsweise mit der Pflicht des § 312e Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unvereinbar sein, dem Kunden
„angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann.“
Ein Zahlendreher kann den Spieler bis zu 50 Euro kosten. Vor diesem Hintergrund kann kaum davon ausgegangen werden, dass es ausreicht, den Kunden auf die Korrekturmöglichkeiten seines Mobiltelefons bei der Eingabe der SMS zu verweisen.
Österreich: identische Regelung, bessere Umsetzung
Dass es auch anders geht, zeigt wieder einmal die Konkurrenz: Auch der private Anbieter Betandwin bietet Sportwetten per SMS an (siehe auch S. 10 dieses Newsletters). Dort wird allerdings vom Spieler nicht verlangt, eine 30-stellige Zeichenkette anhand eines (unterwegs meist ohnehin nicht vorhandenen) Spielplans zusammenzustellen, sondern der Spieler wird mit mehren SMS in einem interaktiven Frage-und-Antwort-Verfahren an die gewünschte Wette herangeführt. Um Eingabefehler auszuschließen, werden dem Spieler seine Angaben noch einmal im Klartext per SMS zugeschickt hat. Erst wenn diese SMS bestätigt wurde, gilt die Wette als abgegeben. Zwar bietet Betandwin diesen Dienst bisher nur in Österreich, Italien und Spanien an, allerdings gilt etwa in Österreich das E-Commerce-Gesetz (ECG), welches eine der deutschen Regelung identische Vorschrift enthält (vgl. § 10 Abs. 1 ECG und § 312e Abs. 1 Nr. 1 BGB).
And the winner is…
Das Modell in Nevada hat sich vom Mobile Gambling allenfalls den Namen geliehen. In Großbritannien hingegen existiert eine nahezu lückenlose Regulierung. Anders Deutschland: hier nehmen es selbst die staatlichen Anbieter mit der Rechtskonformität ihres Angebots nicht sonderlich genau; ein Blick nach Österreich wiederum zeigt, dass es auch anders geht. Es wäre wünschenswert, wenn die in Deutschland zu erwartende Regulierung auf dem Glücksspielsektor den Markt des Mobile Gambling in geordnete Bahnen lenken würde – sowohl für private, als auch für staatliche Anbieter. Was dabei herauskommt, wenn staatliche Glücksspiel-Anbieter gar nicht überwacht werden, konnte ja am Wettskandal um den Schiedsrichter Robert Hoyzer beobachtet werden:
„Ante Sapina, Hoyzer und Kumpane waren keine Wettmafia, sie ähnelten eher Versicherungsbetrügern, denen es das System allzu leicht gemacht hat. Ausgerechnet die staatliche Sportwette Oddset, deren Vertreter kürzlich vor dem Bundesverfassungsgericht dafür plädierten, den Spieldrang des Bürgers weiterhin mit Hilfe des Wettmonopols zu „kanalisieren“, hat den Tätern kaum Grenzen gesetzt.“
Tagesspiegel vom 18.11.2005
iii. Wetten per Telefon – Eine Branche wartet auf Deregulierung in einem boomenden Markt
von Jens Leinert
Telefonwetten per WAP-/Java-Anwendung
Das Wetten auf Sportergebnisse erfreut sich in Deutschland einer immer größeren Beliebtheit: Nach einer Studie des Kölner Instituts Sport + Markt sollen rund 7 Millionen Bundesbürger bereits aktive Wetter sein, gar 10,4 Millionen interessieren sich für Wettangebote. Besonderes Potenzial bieten in diesem Markt mobil zu nutzende Wetten. Anbieter von mobilen Wetten und Glücksspielen setzen darauf, dass Wettfreunde auch von unterwegs oder vor Ort bei entsprechenden Events auf ihre Favoriten setzen wollen. Doch wie soll das funktionieren, wenn man gerade unterwegs zum Stadion ist und schnell noch auf seinen Verein tippen will?
Derzeit müssen mobile Wettfreunde ihr Handy dazu auf eine WAP-Anwendung einstellen oder die entsprechende Java-Anwendung runterladen und installieren. Einer der Vorreiter für das mobile WAP-Portal ist dabei der Anbieter Betandwin, der unter wap.betandwin.com sein Wettangebot anbietet. Für registrierte Nutzer aus Österreich, Italien und Spanien bietet Betandwin auch eine Wettabgabe per SMS. Per SMS-Anforderung „navigiert“ der Spieler durch das Angebot und wählt seine gewünschte Spielpaarung aus und versendet seinen Einsatz. Das Versenden von Gewinnmitteilungen per SMS ist mittlerweile eine Grundfunktion der meisten Sportwetten-Anbieter im Internet.
Von der Zielgruppe verlangt dies fortgeschrittene Kenntnisse in der Bedienung internetfähiger Handys – wer schon mal versucht hat, seine eMails per Handy einzusehen, weiß, dass dies nicht trivial ist – und auch viele Wettinteressenten, die nicht so technikaffin sind , werden sich damit nicht auseinander setzen wollen.
Aktuelle SMS-Angebote findet man bisher lediglich in Form einer Gewinnspielteilnahme bei Quizsendungen. Per Premium-SMS kann aus verschiedenen Antwortmöglichkeiten gewählt werden und aus allen eingegangenen richtigen Antworten, wird dann der Gewinner ermittelt. Eine Vorab-Registrierung ist für eine Teilnahme nicht erforderlich und eine Bezahlung für die Teilnahme erfolgt als Premium-SMS über die Telefonrechnung.
Neben den Gewinnspielen sucht man interessante Wettangebote per Premium-SMS oder Premium-Call bisher vergeblich. Der ausgeschüttete Anteil an den Anbieter ist bisher zu gering, um Wettangebote mit attraktiven Gewinnquoten anbieten zu können.
Telefonwetten im Call Center
Viel einfacher ist es, einfach bei einem Wettanbieter anzurufen und zu sagen: „Ich wette 50,- € auf den Sieg von Bayern München“. Doch das erfordert auf Seiten des Wettanbieters den Betrieb eines Call Centers möglichst rund um die Uhr - das treibt die Kosten und senkt die Quoten. Ein solches Angebot bietet Anfang Februar der Anbieter Sportwetten.de AG für den Bereich der Pferdewetten an. Die Ausweitung dieses Angebots auf den gesamten Sportwettenbereich erfolgt im Rahmen der rechtlichen Rahmenbedingungen.
Telefonwetten per Sprachcomputer
Mittlerweile ist es jedoch möglich, Call Center für die Annahme von Wetten vollständig zu automatisieren und durch einen Sprachcomputer abwickeln zu lassen. Dies wurde eindrucksvoll demonstriert beim VOICE Contest auf dem VOICE Day ( http://www.voiceday.de ) in Bonn.
Beim VOICE Contest hatten die Teilnehmer fünf Tage Zeit, um eine Wettapplikation als sprachgesteuertes Info- und Wett-Portal zur Fußball-WM 2006 zu entwickeln. Im Rahmen der Aufgabenstellung wurde die Zusammensetzung von zwei Spielgruppen à vier Mannschaften getroffen, in denen bereits Zweidrittel der Spiele abgeschlossen sind. Zusätzlich wurden für die ausstehenden vier Begegnungen Quoten für eine Tendenzwette (1-0-2) bzw. für die Voraussage des exakten Ergebnisses gestellt. Optional konnte auch eine Langzeitwette auf den Weltmeistertitel mit angeboten werden. Die Spieler können sich zur Teilnahme mit der individuellen Handynummer autorisieren und sich mit der PIN-Eingabe 4711 legitimieren. Das Aufladen des Spielkontos konnte über eine selbst ausgedachte sechzehnstellige Kreditkartennummer erfolgen, deren Legitimität über den CVC-Code 452 geprüft autorisiert werden sollte.
Die Spieler konnten nach der Einwahl in das Sprachportal folgende Transaktionen per Sprachbefehl steuern:
• Platzierung einer Fußball-Wette auf ein bestimmtes Spiel unter Angabe des Wett-Types und des Einsatzes
• Abfrage von Spielplänen
• Abfrage von Gruppen und deren Teilnehmern
• Abfrage von Spielergebnissen aus vergangenen Spielen
• Abfrage & Aufladen des eigenen Kontostandes
• Bestätigung der Wette (inklusive Einsatz und Quote) via SMS
• Aufladen des Kontostandes per Kreditkarte – allerdings ohne „echte“ Kreditkartenvalidierung
An diesem Wettstreit haben neben internationalen Branchengrößen wie Nortel auch etablierte Spezialisten wie Sikom, Sympalog und voice robots sowie der innovative Newcomer auratech teilgenommen. Auch wenn innerhalb der kurzen Zeit nur Demoanwendungen realisiert werden konnten, so beeindruckt doch die hohe Funktionalität der einzelnen Anwendungen.
Die Möglichkeit, Wettangebote durch Sprachtechnologie zu automatisieren, bietet Wettanbietern ganz neue Möglichkeiten – hinsichtlich der Größe der erreichbaren Zielgruppen ebenso wie hinsichtlich der Quoten, die durch die niedrigeren Kosten einer automatisierten Lösung natürlich höher ausfallen als beim Anruf im Call Center des Wettanbieters. Denn die Demoanwendungen zeigen, dass das Erkennen, Verstehen und Verarbeiten menschlicher Äußerungen, also die Spracherkennung und das synthetische Erzeugen von Antworten in überzeugender, natürlicher Qualität, technisch ausgereift ist. Die Zeiten langweiliger Tastatur- und Sprachbefehle sind vorbei. Während man aus anderen sprachgesteuerten Informationsportalen noch die Eingabe von Zahlen per Telefontastatur gewohnt ist, konnten die hier vorgeführten Anwendungen selbst Genuschel und Dialekte einwandfrei erkennen. Der frei gesprochene Satz: „Ich möchte zwanzig Euro auf Argentinien setzen“ wurde von der Spracherkennung ohne Probleme als eine Siegwette im nächsten Spiel, mit einem Einsatz von 20,- € auf Argentinien interpretiert. Und so konnten auch Informationen nach dem gegebenen Spielplan abgerufen oder die Quotenabfrage oder das Aufladen des Spielkontos per Kreditkarte einwandfrei per Sprachsteuerung durchgeführt werden.
Die vorgeführten Anwendungen bildeten die Anforderungen von Wettanbietern an automatisierte Wettannahmestellen eins zu eins ab. Für Wettanbieter ergeben sich daraus neue Geschäftsmöglichkeiten: Die Entwicklung eines marktfähigen Systems ist bereits für unter 200.000,- € zu realisieren. Von da an liegen die Transaktionskosten nach aktuellen Studien bei durchschnittlich 50 ct. Gute Sprachcomputer haben Fallbschlussraten von über 90 Prozent; die Kundenakzeptanz liegt laut aktuellen Studien bei über 70 Prozent. Insbesondere ältere Menschen tun sich nachweislich leichter mit der Bedienung von Sprachanwendungen als beispielsweise mit Internet-Anwendungen.
Bei der Realisierung guter Sprachanwendungen werden auf Basis eines Storyboards durch einen professionellen Sprecher die wichtigen statischen Ansagen (Willkommen, Systeminfo, Angebotsbeschreibung etc.) gesprochen. Dynamische Inhalte wie Quoten oder Ergebnisse werden per Sprachsynthese umgesetzt. Die Anwendung greift auf die gleichen Technologien und Backends zurück, mit denen die Quoten, Zahlen und Statistiken für die Webseiten aktualisiert werden. So ermöglichen Sprachdialogsysteme innerhalb kurzer Zeit, viele – wenn auch vorbereitete – Dialoge zu führen und Spitzenlasten effizient zu verarbeiten. Sie können wenige Minuten vor dem Anpfiff eines Fußballspiels sogar noch eine Erinnerungs-SMS mit eingebauter Rückrufnummer verschicken und somit auch Spontanwetten initiieren.
Die Ansagen, synthetische wie aufgenommene, können dabei nach Tageszeiten, Stammkunden oder Alter variieren und zu einer individuellen, personalisierten Kundenansprache modifiziert werden. Die Systeme sind hoch interaktiv und erlauben den Wettkunden das ‚Springen’ in andere Menübereiche. Auch können Stammkunden auf Basis ihrer Wetthistorie präferierte Wetten direkt angeboten werden. In ausgeklügelten Audiowelten, die auch Stars sprechen können (wie beim sprachgesteuerten Lukas-Podolski-Gewinnspiel des 1.FC Köln) entsteht für den Anrufer eine intensive Erlebniswelt mit hohem Unterhaltungscharakter und konkurrenzlos günstigen Kosten bei breitem Angebot. Der größte Vorteil aber ist: sprachgesteuerte Wettangebote sind von vornherein barrierefrei.
An der neuentfachten Spielleidenschaft per Handy wollen - rechtzeitig zur Fußball-Weltmeisterschaft in diesem Jahr - nun auch die Fernsehsender teilhaben. Bei den großen Privatsendern Pro Sieben, Sat.1 und RTL liegen bereits Konzepte für interaktive Wettangebote in den Schubladen. Dabei bildet das Handy den interaktiven Rückkanal für die angepriesenen Wetten. Auch das Münchner Unternehmen EM.TV mit dem Sparten-Sportsender DSF sowie der Bezahlkanal Premiere haben sportbegeisterte Zuschauer als Wettkandidaten im Visier. „Wir erachten den Bereich Sportwetten als attraktives Thema mit hohem Umsatz- und Renditepotential“, sagt Werner Klatten, Vorstandschef von EM.TV.
Der Bezahlkanal Premiere Win soll nach Premiere-Chef Georg Kofler „eine Topmarke im Wettgeschäft schaffen“ - und bis 2008 jedes Jahr Wettumsätze von einer Milliarde Euro vermitteln. Fünf bis fünfzehn Prozent an Provisionen könnten dabei für seinen eigenen Sender rausspringen.
„Der Zuschauer darf keine intellektuellen Eintrittsbarrieren haben“, sagt Wolfgang Reiter, der den Wettkanal für Premiere entwickelt hat: „Solange das Programm unterhaltsam ist, ist es völlig egal, ob man Lottokugeln rollen oder Pferde im Kreis rennen lässt.“ Schnell und schlicht also muss es sein: Der Wetteinsatz wird per Telefon oder Mausklick übermittelt.
Seit Startschuss haben sich laut Senderangaben bereits 50 000 Premiere-Kunden zur Registrierung animieren lassen. Die Umsätze sind drei- bis viermal so hoch wie erwartet. Anfang des zweiten Quartals 2006 sollen erste Gewinne abfallen. Zur Fußball-WM will der Münchner Bezahlkanal seine Kunden dann mit einer interaktiven Technologie beglücken, die das Wetten per Knopfdruck sogar auf der heimischen Fernbedienung möglich macht.
Als Vorbilder dienen den deutschen Sendern interaktive TV-Kanäle im europäischen Ausland. Der französische Wettanbieter PMU etwa machte 2004 knapp 80 Millionen Euro Umsatz mit interaktiven TV-Wetten. Skybet, die Zocker-Tochter des britischen Senders BSkyB, erwirtschaftete im vergangenen Jahr 380 Millionen Euro mit Wetten.
Mit Blick auf den zu erwartenden Fall des Staatsmonopols im April, werden etablierte Wettanbieter und Fernsehsender zur Abrundung ihres Serviceumfanges und zum Ausbau ihrer Zielgruppen das Abschließen von Wetten per Telefon anbieten.
An dieser Stelle sei noch darauf hingewiesen, dass der telefonische Abschluss von Wetten – auch durch Einsatz von Sprachcomputern – den Regelungen zum E-Commerce unterworfen ist. Das heißt insbesondere, dass die umfangreichen Informationspflichten zu beachten sind, die etwa nach dem Fernabsatzrecht greifen. Das automatisierte Vorlesen von Texten wie etwa den allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt technisch kein Problem dar und kann auch verbrauchergerecht umgesetzt werden. Für den Anbieter ist eine rechtlich einwandfreie Umsetzung unverzichtbar, denn sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in den Wettvertrag mit einbezogen, droht nicht nur das Risiko einer Abmahnung, sondern auch die Nichtigkeit des vom Anbieter entworfenen Regelwerkes. Das kann dann teuer werden, wenn der Anbieter beispielsweise bei Sportwetten für ungewöhnliche Spielverläufe Sonderregelungen getroffen hat. Diese Regelungen sind dann unwirksam, werden also im Falle eines Rechtsstreits nicht angewendet. Sollte durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters Klarheit geschaffen werden, herrscht stattdessen Unklarheit über den Ausgang sämtlicher telefonisch abgeschlossener Wetten. Es lässt sich leicht ausmalen, welche finanziellen Risiken damit verbunden sind.
iv. OLG Brandenburg konkretisiert die Anforderungen an Pflichten im Teledienstedatenschutz
Von RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach
Wer im E-Commerce tätig ist, unterliegt in der Regel dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG), einem Regelwerk, welches speziell auf Teledienste abzielt, wozu unter anderem auch Homepages oder mobile Dienste zählen. In bestimmten Fällen – etwa beim Versand von Werbung in Form eines Newsletters – lässt das TDDSG die Erhebung von Daten nur zu, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Wie eine solche Einwilligung im Sinne des TDDSG auszusehen hat, war bislang unklar. Etwas Licht ins Dunkel bringt nun eine Entscheidung des OLG Brandenburg (Urteil vom 11.01.2006, Az. 12 O 287/04), es hatte über die Einwilligungspraxis des Online-Auktionshauses eBay zu entscheiden. Ein Verbraucherschutzverband hatte die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch eBay beanstandet und geklagt. In dem Fall ging es unter anderem um eine Klausel, wonach sich eBay vorbehält, seinen Kunden einen Werbe-Newsletter zuzusenden und ihnen auf der Seite „mein eBay“ persönlich zugeschnittene Angebote zu präsentieren.
Einwilligung: doppelte Bestätigung notwendig
Das TDDSG sieht für die Einwilligung vor, dass sie nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung erfolgen kann (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 TDDSG). Das Gericht bestätigte die in der Literatur vertretene Ansicht, dass dazu eine mehrfache Bestätigung des Übermittlungsbefehls notwendig ist. Mit anderen Worten: Es genügt nicht, ein einfaches Häkchen in einer Checkbox zu setzen, der Nutzer muss die Einwilligung ein zweites Mal bestätigen. Die von eBay verwendete und vom Kläger beanstandete Praxis, ein weiteres Schaltfeld mit dem Text „Ich akzeptiere und willige ein“ einzublenden, wurde vom Gericht für zulässig erachtet. Dem Nutzer sei damit klar, dass der zweite Befehl eine Bestätigung des ersten darstelle.
Datenschutzerklärung: Popup-Fenster und Scrollen zulässig
Auch die Pflicht, den Nutzer über die Verarbeitung seiner Daten in der sogenannten Datenschutzerklärung aufzuklären (vgl. § 4 Abs. 1 TDDSG), wurde nach Ansicht des Gerichts von eBay korrekt umgesetzt. Das Gericht hielt es für zulässig, den Text in einem fünf Zeilen großen Popup-Fenster darzustellen und den Nutzer scrollen zu lassen; immerhin traut es dem „durchschnittlich verständigen Nutzer“ zu, die Bedeutung und Funktionsweise eines Scrollbalkens zu erkennen. Da der Benutzer im zu entscheidenden Fall noch die Möglichkeit hatte, die Regelungen auszudrucken, hielt das Gericht die Umsetzung der Datenschutzerklärung insgesamt für ausreichend.
Kopplungsverbot: Keine Monopolstellung bei 76% Marktanteil
Eine weitere Frage, der sich das Gericht annahm, war ein möglicher Verstoß gegen das sogenannte Kopplungsverbot. Von Seiten der Klägerin wurde beanstandet, dass eBay die Anmeldung neuer Nutzer nur bei gleichzeitiger Zustimmung zum Empfang des Werbe-Newsletters zuließ; eine Anmeldung ohne entsprechende Zustimmung war nicht möglich.
§ 3 Abs. 4 TDDSG verbietet eine solche Praxis, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu einem solchen Angebot nicht möglich ist. Diese Regelung greift nach Auslegung der Literatur – und auch des OLG Brandenburg – dann, wenn der Anbieter eine Monopolstellung innehat. Wann das der Fall ist, hat das OLG Brandenburg nun in Zahlen gefasst. Bei einem Marktanteil von 76% könne jedenfalls von einer Monopolstellung nicht ausgegangen werden, urteilten die Richter.
Insgesamt bezieht die Entscheidung des OLG Brandenburg zu einer ganzen Reihe von Fragen des Teledienstedatenschutzes Stellung. Es ist erfreulich, dass auch einmal die konkrete Umsetzung Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung war und positiv bestätigt wurde.
v. EU-Kommissar plant sofortige Schritte zur Öffnung des Glücksspielmarktes
Von RA Dr. Wulf Hambach und Sarah Madden, Hambach & Hambach
Als Ergebnis der Plenarabstimmung zur ersten Lesung der EU-Rahmenrichtlinie für Dienstleistungen, die am 16. Februar 2006 im Europäischen Parlament stattfand, ist Glücksspiel in der Richtlinie nicht mehr enthalten. Die Wahrscheinlichkeit steigt jetzt, dass Länder gezwungenermaßen anerkennen, dass geltendes europäisches Recht grenzüberschreitendes Glücksspiel innerhalb der EU bereits zulässt, und zwar aufgrund der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und der Vertragsverletzungsverfahren durch die Kommission.
Als die Dienstleistungsrichtlinie im Januar 2004 eingebracht wurde, umfasste sie das Glücksspiel, jedoch mit einem Umsetzungstermin bis spätestens im Jahr 2010. Der aktuelle Vorschlag mag zwar eine etwas verwässerte Version der ursprünglichen Richtlinie sein, man kam jedoch an der realen Notwendigkeit eines breiten Einvernehmens nicht vorbei – dieses Einvernehmen schließt jetzt die Erbringung von Glücksspiel-Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie aus. Die Kommission wird jetzt Änderungen übernehmen, die vom Europäischen Parlament mit großer Mehrheit angenommen wurden. Sie wird hoffentlich einen überarbeiteten Vorschlag vorlegen, mit dem Ziel einer gemeinsamen Position des Rates bis Ende April. Dieses Datum hält die Kommission jedoch für sehr optimistisch.
Der EU-Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen, Charlie McCreevy, betonte am 23. Februar in Dublin bei einem Vortrag zum Thema Globalisierung, dass die Richtlinie in der ursprünglichen Fassung niemals durchsetzbar wäre. In der gegenwärtigen Fassung wird die Umsetzung in geltendes Recht erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, und es bleibt ein Risiko, dass dies gar nicht geschieht. Allerdings ist es, wie in Betting Law News 07/05 angedeutet, sehr unwahrscheinlich, dass Glücksspiele wieder in den Geltungsbereich aufgenommen werden. Denn sowohl bei den EU-Unterkomitees als auch in den Arbeitsgruppen waren fast alle Mitgliedsstaaten für einen Ausschluss des Glücksspiels.
Aus diesen Gründen ist McCreevy ziemlich sicher, dass Glücksspiele im nächsten Vorschlag nicht enthalten sein werden und auch 2010 nicht in den Geltungsbereich einbezogen werden.
Es gibt eine Reihe von Entscheidungen zum Thema Glücksspiel durch den Europäischen Gerichtshof. Die bekannteste davon ist das Gambelli-Urteil. Mit Ausnahme von Irland und dem Vereinigten Königreich gibt es im Glücksspielsektor in ganz Europa starke Beschränkungen – in den meisten Mitgliedsstaaten gilt ein staatliches Monopol für Glücksspielanbieter. Nach den Entscheidungen des EuGH können die Mitgliedsstaaten Glücksspiel aus Gründen des Gemeinwohls einschränken, allerdings ist die derzeit praktizierte Werbung der staatlichen Anbieter nicht mit den vorgebrachten Zielen der Eindämmung der Glücksspielangebote vereinbar. Dritten kann damit der Zugang zu ihren Märkten nicht mehr verweigert werden.
Wie in den Betting Law News 06/05 und 07/05 berichtet, liegen der Kommission eine Reihe von Beschwerden über Vertragsverletzungen gegen Mitgliedsstaaten vor, die im Glücksspielsektor eine restriktive Politik betreiben, um ihre Märkte abzuschotten (so etwa gegen Schweden, Ungarn, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Deutschland und andere).
Kommissar McCreevy äußerte sich in Dublin dahingehend, dass die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen diese von den Vorgaben abweichenden Mitgliedsstaaten unmittelbar bevorstehe. Dies stimmt auch mit der bereits früher geäußerten Meinung des schwedischen Premierministers Christofer Fjellner überein, dass die Kommission nach der Entscheidung des Parlaments, Glücksspiel aus der Dienstleistungs-Rahmenrichtlinie auszuschließen, keine andere Wahl haben werde, als diese Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Oberflächlich betrachtet scheint der Ausschluss von Glücksspielen aus der Dienstleistungsrichtlinie die restriktive Aufrechterhaltung der Staatsmonopole zu stützen. In der Praxis dürfte es jedoch eher zu erwarten sein, dass sich die Kommission einer eigenen Regelung des Glücksspiel-Marktes annimmt.
vi. Pfälzer Werbung
Die Lottogesellschaft Rheinland-Pfalz verschickte – laut eines Berichtes im Handelsblatt am 22. Februar 2006 – unlängst an etwa 30 Politiker aller Landtagsparteien kostenlos bereits ausgefüllte Lottoscheine mit garantierten Gewinnen von 50 Euro. Diese Summen können durch richtige Zahlen noch erhöht werden.
Ein Kommentar von Thietmar Hambach
Es war, sagt Hans-Peter Schössler, es war eine ganz normale Werbeaktion. Und da Werbung natürlich eine Pflege der politischen Landschaft ausschließt, sind wir dem Lottochef für diese Richtigstellung zu tiefem Dank verpflichtet. Wo Kurt Beck sich demnächst im Weinländle Rheinland-Pfalz zur Wiederwahl stellt, wäre eine Politikerbeeinflussung durch einen staatsmonopolistischen Betrieb ganz und gar undenkbar. Undenkbar wie beispielsweise, dass Kommunalpolitiker sich nebenan in NRW von Gasriesen auf Schnupperreisen in alle Herren Länder einladen lassen, wo doch die ganze Welt weiß, dass Gas fast geruchlos ist. Oder dass VW-Personalräte bei ihren strapaziösen Nachteinsätzen an anderes gedacht hätten, als an schnurrende Autos.
Nein, und nochmals nein! In Deutschland wurde noch nie versucht, Politiker zu schmieren. Werbung dagegen ist etwas ganz anderes. Werbung muss sein. Etwa, dass an die 30 Politiker von der Lottozentrale mit Gutscheinen von je 50 Euro beglückt wurden. Nur so schließlich kann die staatliche Lottogesellschaft überhaupt am Markt bestehen. Denn dieser Markt ist wegen Fehlens jeglicher Konkurrenz so was von langweilig, dass selbst den verantwortlichen Politikern die Füße einzuschlafen drohen. Ein bisschen Bewegung, ein kurzer Sprint zum Einlösen des garantierten 50-Euro-Gewinns in den nächsten Lottoladen, tut gut.
Ein politischer Kleingewinnler indes wird das Werbegeld nicht abholen: Ein Gratisgewinn ging nämlich an Roswitha Beck. Wir halten jede Wette. Ihr Gatte tippt auf die lukrativere Wiederwahl. Und wenn die klitzekleine Werbeaktion doch in den falschen Hals gerät und böse Zungen von einer klitzekleinen Ferkelei der Lottogesellschaft Rheinland-Pfalz reden sollten, dann wird daheim bei den Becks weder im Wasserglas noch im Weinpokal der Sturm toben. Prost.
vii. In eigener Sache
Herr Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach wird demnächst auf folgenden Konferenzen sprechen:
13. April 2006/London
Remote Gambling Regulatory Intensive (World Online Gambling Report)
27. April 2006/München (Bayerischer Hof)
The case for gambling de-regulation in Europe (GMM Business Solution)
29. /30. Mai 2006/Bonn
Sportwetten und Glücksspiele – ein neuer Markt formiert sich (Euroforum)
31. Mai – 1. Juni 2006/Brüssel
2nd Annual European Gambling Briefing (ATE Online)
21. - 23. Juni 2006/Ljubljana
albjährliche Konferenz der International Masters of Gamling Lawyers (IMGL)
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Im Übrigen weisen wir auf folgende aktuelle Veröffentlichungen von Herrn Rechtsanwalt Dr. Hendrik Schöttle hin:
Rezension der zweiten Auflage des »Rechts-Handbuchs zum E-Commerce« von Hans Moritz/Thomas Dreier (Hrsg.) in: Kommunikation & Recht, Heft 2/2006, VI
Rezension des Werkes »E-Mail-Kommunikation von Rechtsanwälten mit Mandanten und Gerichten« von Dirk Lindloff in: JurPC, Web-Dok. 156/2005
Datenschutzkontrolle in der Anwaltskanzlei, Anwaltsblatt Heft 12/2005, S. 740-743
Die Kanzlei Hambach & Hambach steht Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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Wir freuen uns den Unternehmensberater Jens Leinert (
) als Gastkommentator für wirtschaftliche Angelegenheiten der „Betting-Law-News“ begrüssen zu können.
Der Unternehmensberater Dipl. Kaufm. Jens Leinert ist als eines der „Urgesteine“ im deutschen Online-Business seit 1996 als Berater und Executive tätig und gilt als Spezialist für Online-Payment-Systeme. Leinert ist Autor des Marktreports online Gambling 2005 und machte sich mit zahlreichen Vorträgen und Fachbeiträgen in internationalen Medien und auf internationalen Fachkongressen als Branchenexperte für Online-Entertainment, -Gambling und -Payment einen Namen.
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Darüber hinaus begrüssen wir den ehemaligen ARD-aktuell-Chef und Leiter der Abteilung Politik/Zeitgeschehen vom Norddeutschen Rundfunk, Thietmar Hambach, als Gastkommentator in politischen Angelegenheiten.
viii. Impressum
Die Betting-Law-News informieren Sie kostenlos über aktuelle Ereignisse aus dem europäischen und internationalen Glücksspielrecht. Hambach & Hambach übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts der Betting-Law-News. Bitte beachten Sie, dass die Betting-Law-News lediglich der Information dienen und eine anwaltliche Rechtsberatung unter keinen Umständen ersetzen.
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Der Betting-Law-Newsletter ist beim nationalen ISSN-Zentrum für Deutschland registriert (ISSN 18617441).
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RA Dr. Hendrik Schöttle
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