(openPR) Akutelles aus dem deutschen und internationalen Recht der Medien & Unterhaltungsindustrie
Inhalt:
i. Totales Verbot für Internet-Glücksspiele in Deutschland – mission impossible!
ii. Die geographische Lokalisierung eines Internetbenutzers
iii. Bildliche Darstellung - Die geographische Lokalisierung eines Internetbenutzers
iv. Vereinfachung des grenzüberschreitenden Internethandels? – Entwicklung des Verbraucherschutzes im europäischen Binnenmarkt
v. Gastkommentator:
Rolf vom Stein (Dipl. Geophysiker), Leiter operativer Bereich/COO bei der TÜV Rheinland Secure iT GmbH
vi. In eigener Sache
vii. Impressum
i. Totales Verbot für Internet-Glücksspiele in Deutschland – Mission Impossible!
Nach EU-Kommission und Bayerischem Verwaltungsgerichtshof spricht sich nun auch das Verwaltungsgericht München in mehreren von Hambach & Hambach erstrittenen Urteilen zugunsten führender englischer Online-Buchmacher aus. Neben allgemeinen juristischen Erwägungen sprechen insbesondere technische Probleme gegen lokale Beschränkungen des Internetvertriebs und damit gegen den Entwurf des Glücksspielstaatsvertrag.
Ein Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach, Rechtsanwalt Konrad Miller, LL.M. und Rechtsanwalt Karsten Schneidewindt
Noch am 15.03.2007 erklärte der Chef-Anwalt des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks Dr. Manfred Hecker, bei einer Anhörung im Nordrhein-Westfälischen Landtag (Zitat aus dem offiziellen Protokoll der Anhörung im Landtag zum Thema Glücksspiel):
Wenden wir uns zunächst einmal einem gesetzlich sauber begründeten Monopol zu. Ein solches Monopol ist im Gegensatz zur heutigen Situation gerichtsfest. Das heißt, es wird möglich sein, illegale Anbieter verwaltungsrechtlich, zivilrechtlich, aber auch strafrechtlich konsequent daran zu hindern, ihr illegales Angebot auf dem deutschen Markt zu vertreiben, zu veranstalten oder zu vermitteln.
Auch das Glücksspiel über Internet – diese Frage wird immer wieder aufgeworfen – lässt sich insbesondere bei ausländischen Anbietern auch außerhalb Europas durch die Kappung der kommunikativen und wirtschaftlichen Nabelschnur verhindern. Denn die im Ausland ansässigen Unternehmen müssen kommunikativ über Internet, über Provider und über Internetdienste-Anbieter mit den Spielern kommunizieren. Wir können diese Möglichkeit in einem klaren gesetzlichen System gerichtlich kappen.
Der Glücksspielreferent des Landes NRW, Ministerialrat Georg Nagel, schlug im Rahmen des von der Universität Hohenheim am 29.6.2007 veranstalteten „Symposiums Glücksspiel“ in die gleiche Kerbe: Glücksspielsucht im Internet könne am effektivsten mit einem kompletten Internetverbot bekämpft werden. Die weitere Begründung von Ministerialrat Nagel, einem der Väter des Entwurfs zum Glücksspielstaatsvertrag, löste ein großes Raunen im Publikum der Veranstaltung aus. Denn: Im Anschluss an den Vortrag von Georg Nagel fragte Prof. Dr. Christian Pohl, Professor für Medientechnologie, Wirtschaftsinformatik und BWL an der Rheinhold-Würth-Hochschule der Hochschule Heilbronn in Küzelsau nach: Es sei nicht zu verstehen, dass der geplante Staatsvertrag ausgerechnet denjenigen Vertriebskanal verbiete, in dem – im Gegensatz zu Offline Spielbanken, Spielhallen und Lotterieannahmestellen - Jugendschutz und Spielsuchtprävention aufgrund internet-technischer Identifizierungs- und Kontrollmöglichkeiten der Spieler am besten gewährleistet werden könne. Darauf hin erklärte Nagel zum Erstaunen des Nachfragenden und des Publikums - ohne ins Detail zu gehen –, dass für ihn das Medium Internet ein Stück suspekt sei.
Die aktuellen Entwicklungen in der deutschen Rechtsprechung und auf EU-politischer Ebene zum europäischen Internetglücksspiel zeigen mehr Offenheit für das Medium Internet und vor allem wird Klärungsbedarf gesehen, ob und wie das Internet-Glücksspiel in Deutschland schlichtweg aus dem „deutschen World Wide Web“ herausgeschnitten bzw. gekappt werden könne.
Bereits in den Betting Law News 05 | 2006 wies er iT-Rechtsexperte RA Dr. Hendrik Schöttle auf die immensen technischen Schwierigkeiten hin, die mit einer Sperre ausländischer Websites gegen den Zugriff aus Deutschland untrennbar verbunden sind. Der derzeit diskutierte Entwurf eines Glücksspiel-Staatsvertrages zur Neuordnung des Glücksspielwesens enthält trotz aller Unwägbarkeiten ein generelles Internetvertriebsverbot für Glücksspiele und sieht zu dessen Durchsetzung auch entsprechende Sperrungsanweisungen an deutsche Internet-Service-Provider vor.
Am 22. März 2007 erließ nunmehr die EU-Kommission eine „ausführliche Stellungnahme“ gegen Deutschland, in der die Kommission feststellt, dass das in § 4 Abs. 4 des Entwurfs enthaltene Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet nicht mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 EGV vereinbar ist. Die Kommission stützt dieses Ergebnis im Wesentlichen darauf,
- dass das generelle Glücksspiel-Verbot im Internet kein geeignetes Mittel zur Erreichung der Ziele der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes ist,
- dass das generelle Verbot unverhältnismäßig ist, da mildere Mittel verfügbar sind, wie etwa eine Registrierung unter strikten Auflagen und die Begrenzung der Spieleinsätze,
- dass die Bundesrepublik Deutschland keine Daten, Studien oder eine Folgenabschätzung zur Unterstützung der These vorgelegt hat, dieseine tatsächliche Gefahr der Spielsucht im Internet in Deutschland belegt und
- dass der Entwurf weder folgerichtig noch angemessen zur Erreichung des Ziels der Suchtbekämpfung ist, da er auf Lotterien und Sportwetten Anwendung findet, nicht aber auf Glücksspiele (z. B. Glücksspielautomaten), die eine viel höhere Gefahr der Spielsucht aufweisen.
Diese harte Kritik veranlasste die Mehrzahl der Ministerpräsidenten bislang jedoch nicht dazu, eine entsprechende Überarbeitung des Glücksspiel-Staatsvertrags-Entwurfs zu erwägen. Sollte der Entwurf aber unverändert in Kraft treten, würde er umgehend von der EU-Kommission und von privaten Veranstaltern vor nationalen und europäischen Gerichten angegriffen werden.
Abgesehen von den allgemeinen juristischen Erwägungen zur fehlenden Geeignetheit, Erforderlichkeit und Systematik des geplanten generellen Internetverbots für Glücksspiele sprechen ferner erhebliche technische Aspekte gegen lokale Beschränkungen des Internetvertriebs in Deutschland:
- Erstens wäre ein etwaiges künftiges generelles Internetverbot in Verbindung mit Sperrungsmaßnahmen aufgrund der dezentralen Struktur des Internets äußerst leicht umgehbar (vgl. hierzu vertieft Betting Law News 05 | 2006).
- Zweitens ist es für den Glücksspielanbieter tatsächlich technisch unmöglich, den genauen Standort des Nutzers zu lokalisieren.
Die neuesten Gerichtsentscheidungen rücken den zweitgenannten Aspekt in den Mittelpunkt ihrer Erwägungen. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 07.05.2007 ein Verbot des Internetvertriebs von Sportwetten für Teilnehmer aus dem Bundesland Bayern für rechtswidrig erklärt, weil ein solches technisch nicht umsetzbar und damit für den Sportwettenanbieter und Adressaten einer Verbotsverfügung unmöglich ist. Der VGH hat festgestellt,
„dass es zwar theoretisch verschiedene technische Möglichkeiten zur Standortbestimmung eines Internetbenutzers gibt, dass eine praktische Umsetzung aber derzeit an der noch nicht ausgereiften Technik scheitern würde oder zumindest nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich wäre.“
(vgl. zu den technischen Hintergründen den Bericht von Rolf vom Stein, Leiter Operation bei der TÜV Rheinland Secure iT GmbH sowie die bildliche Darstellung der Expertin für Internetrecht Susanna Münstermann, Hambach & Hambach)
Das Verwaltungsgericht München hat über diesen Beschluss noch hinausgehende Feststellungen getroffen. In mehreren erst kürzlich zugestellten und von Hambach & Hambach erstrittenen Urteilen vom 17.5.2007 (Aktenzeichen z.B. M 16 K 07.255) gibt das Gericht zu erkennen, dass es zumindest das Angebot von Online-Sportwetten aus einem EU-Mitgliedstaat (hier betraf es einige der führenden britischen und irischen Online-Buchmacher) auf der Basis einer EU-Lizenz rechtlich nicht beanstandet. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten – des Freistaats Bayern - wurden aufgehoben und zur Neuentscheidung unter Beachtung der EU-rechtlichen und Internet-technischen Auffassung der Gewerberechtskammer des VG München an den Freistaat Bayern zurück verwiesen. Dieser habe dabei zu prüfen,
„ob und inwieweit [das im Ausland betriebene Angebot] aus tatsächlichen Gründen hinzunehmen ist, nämlich, wenn es aus technischen Gründen gar nicht möglich ist, ausschließlich Spieler in Bayern von Internet Wettangeboten auf der ausländischen Internetseite des Sportwettenabieters auszuschließen (vgl. hierzu VG Ansbach, Beschluss vom 14.12.2006 – Az. AN 4 S 06.3253 [Anm. d. Redaktion: eben dieser Beschluss wurde durch die oben genannte Entscheidung des VGH Bayern bestätigt]).
Weiter bleibt zu prüfen, ob die Verweigerung der Erlaubnis zum Betrieb von Online-Sportwetten von einem Standort aus dem EU-Ausland – wie hier – dazu führt, dass die Klägerin faktisch ihre mitgliedschaftliche Bewilligung nicht mehr ausüben kann, weil ein Ausnützen der Bewilligung eines anderen EU-Mitgliedstaates zum Veranstalten von Online-Sportwetten von einem Standpunkt in diesem EU-Mitgliedstaat aus automatisch eine Verletzung bayerischen Rechts nach sich zöge und damit die Bewilligung des EU-Mitgliedstaates faktisch zu einer wertlosen Hülle würde mit der Folge eines europarechtswidrigen Zustands.“
Daher sei es bei der Entscheidung über die Anerkennung der EU-ausländischen Lizenz in Bayern möglich, dass der Freistaat Bayern zumindest für einen Teil des online angebotenen Sportwettenangebots dessen Berechtigung wird feststellen müssen.
Die Schlussfolgerungen des VG München sind nur konsequent. Für Anbieter aus dem EU-Ausland ist es schier unmöglich, die Besonderheiten in den jeweiligen deutschen Bundesländern zu beachten und entsprechende lokale Beschränkungen beim Internetvertrieb zu implementieren. Letzteres hat der Bayerische VGH inzwischen ausdrücklich bestätigt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten führt damit die Zuständigkeit der Länder und deren restriktive Politik im Sportwettenbereich (Stichwort: „Glücksspielstaatsvertrag und Internetverbot“) zu einer direkten Kollision mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit.
Warum?
Grundlegend stellt der EuGH für alle Arten von Dienstleistungen klar: Nach ständiger Rechtsprechung muss bei einer Rechtfertigung, die auf eine Ausnahme nach dem EG-Vertrag gestützt ist, sichergestellt werden, dass die getroffenen Maßnahmen nicht über das hinausgehen, was hierfür objektiv erforderlich ist (EuGH, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik, Urteil vom 11.03.2004, C-496/01, Rn. 68).
Die Erforderlichkeit der Beschränkungen aus Gründen des Verbraucher- und Jugendschutzes sowie zur Vermeidung von Folge- und Begleitkriminalität lehnt die EU-Kommission durch Bezugnahme auf die Sportwettenentscheidung des BVerfG ab, weil es hierfür ein milderes Mittel gibt:
Deren Einhaltung könnte nämlich durch Genehmigungsvorbehalte und behördliche Kontrollen mit den Mitteln der Wirtschaftsaufsicht sichergestellt werden (vgl. Ergänzendes Aufforderungsschreiben der EU Kommission vom 21.03.2007, Rn. 31; vgl. zu den Kontrollmöglichkeiten vertiefend das Vorschlagspapier “Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielerchts am Beispiel der Sportwette von RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Michael Hettich, Hambach & Hambach Rechtsanwälte in Betting-Law-News 03/06).
So bestätigte auch das VG Gießen jüngst:
Die Einführung einer staatlichen Kontrolle über die Anmeldung, die Durchführung und die tatsächliche Ausgestaltung der Wettangebote wäre – etwa ähnlich wie bei Spielhallen in § 33 i Gewerbeordnung – gesetzlich ohne weiteres möglich. (Beschluss des VG Gießen vom 07.05.2007, 10 E 13/07, S.16).
In dem der Kanzlei Hambach & Hambach am 5.7.2007 zugestellt Urteil des VG München (M 16 K 07.532) beruft sich das Gericht direkt auf den EuGH, der in seiner Placanica-Entscheidung (Rn.62) feststellt:
Genüge eine derartige Beschränkung – wie sie ein staatliches Wettmonopol zweifelsohne darstelle – diesen Anforderungen nicht, stünden Art. 43 und 49 EGV einer nationalen Regelung entgegen, die eine strafrechtliche Sanktion bzw. einen Ausschluss vom reglementierten Markt enthalte. Der völlige Ausschluss vom Markt ginge über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, eine Einbeziehung der im Bereich der Glücksspiele tätigen Wirtschaftsteilnehmer in kriminelle oder oder betrügerische Tätigkeiten zu unterbinden, erforderlich sei.
Eines darf nicht vergessen werden: EU-Buchmacher (wie im Fall des VG München) unterliegen in ihrem Herkunftsland (wie z. B. Großbritannien oder Österreich) einer strengen und umfassenden Aufsicht, die eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Angebote u. a. im Hinblick auf Spielerschutz und Spielsuchtprävention gewährleistet. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der Gemeinschaftstreue folgt, dass Kontroll- und Sanktionsmechanismen im Herkunftsland eines Anbieters zu berücksichtigende Umstände sind.
Dies bestätigt auch der EFTA-Gerichtshof in seiner so genannten Ladbrokes-Entscheidung vom 30.05.2007. Danach können ausländische Anbieter eine Genehmigung verlangen, wenn die Einschränkung nicht gerechtfertigt ist, und zwar unter den für einheimische Bewerber geltenden Voraussetzungen. Jedoch ist bereits die Genehmigungspflicht nach Aussage des EFTA-Gerichtshofes unverhältnismäßig, wenn das Unternehmen bereits über eine Genehmigung in seinem Heimatstaat verfügt und die zur Erlangung dieser Genehmigung erforderlichen Nachweise mit jenen übereinstimmen, die im Ziel verlangt werden (Urteil des EFTA-Gerichtshofes vom 30.05.2007, E-3/06, Rn. 55 ff.).
Die bisherige Verwaltungspraxis berücksichtigt die EU-ausländischen Lizenzen jedoch in keiner Weise. Ebenso wenig werden andere mildere Mittel auch nur in Betracht gezogen. Wie der EFTA-Gerichtshof in Rn. 62 darlegt, treffen die Behörden, aber auch den Gesetzgeber die Pflicht, zu prüfen, ob mildere Mittel angewendet werden können. Die Beschränkungen der Sportwettenanbieter aus dem EU-Ausland stellt daher insgesamt eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 49 EG-Vertrag dar.
Diese sture deutsche Gesetzgebungs- und Behördenpraxis kann also den Ländern und dem Bund, und nicht zuletzt dem Steuerzahler sehr teuer zu stehen kommen!
Als Paradebeispiel für die unberechenbaren Konsequenzen, für den Fall, dass trotz aller Warnungen an einem Internetverbot für Glücksspiele festgehalten wird, können die aktuellen Auseinandersetzungen zwischen den USA und nunmehr zahlreichen WTO-Ländern einschließlich der EU dienen: In Folge der Behinderung ausländischer Internet-Glücksspiel-anbieter sehen sich die USA derzeit von Antigua und Barbuda mit Strafforderungen in Höhe von 3,443 Milliarden US-Dollar konfrontiert. Um ein weiteres negatives WTO-Urteil zu vermeiden, nahmen die USA "Glücksspiele und Wetten" kurzerhand aus dem für sie maßgeblichen Gesamtumfang des GATS-Vertrages heraus. So einfach können sich die Vereinigten Staaten von Amerika jedoch nicht aus der Affäre ziehen – Japan, Indien und die EU fordern nun übereinstimmend für ebendiese Herausnahme der Online-Glücksspiele aus dem GATS entsprechende Kompensationen (s. International Herald Tribune vom 20. Juni 2007, „U.S. faces growing pressure over online gambling“, abrufbar unter http://www.iht.com/articles/2007/06/20/business/gamble.php). Jüngst wurde bekannt, dass die angedrohten Forderungen der EU gegen die USA wegen des neuen Internet-Glücksspielverbotes um ein Vielfaches höher liegen könnte, als die WTO-Forderung der Karibik-Staaten. Der Grund: Im Vergleich zu Antigua und Barbuda ist die Anzahl der in der EU zugelassenen Online-Glückspielanbietern, die nun von dem US-Verbot betroffen sind, wesentlich höher. In der Juni-Ausgabe des WordOnlineGamblingLawReport heißt es unter der Überschrift: „EC seeks compensation for US internet gambling ban:
Sanctions sought by the (EU-) Commission are likely to exceed the anual trade concession of 3,443 billion sought by the government of Antigua and Barbuda, beause of the number of remote gambling operators based within the European Union that have been forced to withdraw from the US“
Also: Schlichtes Verbieten, das ist eine Sache, die Konsequenzen für ein widerrechtlich erlassenes Verbot zu tragen, ist vor dem Hintergrund der Dimension dieser drohenden monetären Sanktionen eine vollkommen andere Sache.
Zurück nach Deutschland: Hier bleibt zu hoffen, dass nun, da die EU-Kommission als „Hüterin der (EU-) Verträge“ ein entschiedenes Durchgreifen in Aussicht gestellt hat und die nationale Rechtsprechung bereits mehrfach gegen Beschränkungsversuche entschieden hat, in Politik und Verwaltung noch rechtzeitig ein Umdenken einsetzt.
Denn jedem muss einleuchten: Unmögliches oder zumindest völlig Unverhältnismäßiges kann von Niemandem verlangt werden.
Noch ein letztes Wort zum Thema „Ein Glücksspielmonopol schützt den Staat vor Abwandungen der Spieleinsätze via Internet ins Ausland: Diese Angst wird nicht nur von deutschen, sondern auch von österreichischen Monopolisten geschürt. Zu Unrecht, wie die österreichische Tageszeitung „Die Presse", Print-Ausgabe, 04.07.2007, unter Berufung auf eine neu erschienene österreichische Studie des Marktforschungsinstituts Kreutzer, Fischer & Partner berichtet:
Für die Marktforscher, deren umfassende Studie auf Daten der Casinos Austria, privater Anbieter, sowie der EU, internationaler Glücksspiel-Vereinigungen, dem Buchmacherverband und der Wirtschaftskammer beruht, ergibt sich eine Konsequenz: Will der Staat den Geldabfluss in illegale Spiele nicht weiter hinnehmen, dann muss er den Markt zumindest teilweise liberalisieren. Und zwar im Online-Bereich, wo das Monopol ohnehin nicht exekutiert werden könne. (...).
Durch die Liberalisierung wird nicht mehr gespielt, sondern legal und kontrolliert“, kontert Kreutzer das von Casinos Austria häufig ins Treffen geführte Argument, nur das Monopol könne den Spielerschutz gewährleisten.
ii. Die geographische Lokalisierung eines Internetbenutzers
Ein Beitrag von Rolf vom Stein, COO, TÜV Rheinland Secure iT GmbH
Die Idee, ein Internet zwischen Rechnersystemen zu etablieren, stammt vom amerikanischen Militär. Mitten im Kalten Krieg in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts sollte das Problem gelöst werden, wie eine Kommunikation zwischen den einzelnen militärischen Stabsstellen gewährleistet werden kann, wenn bereits ein atomarer Erstschlag durch den potentiellen Gegner erfolgte. Die Anforderungen waren damit klar: Es musste eine Netzwerk konstruiert werden, welches in der Lage ist, alternative Routen für die Information zu finden, wenn sich ein Weg als unbrauchbar erweist. Das Resultat dieser Forschung ist uns allen spätestens in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts, nach dem ersten Golfkrieg, als Internet bekannt.
Gerade diese grundlegende Eigenschaft des Internets macht es außerordentlich schwer, eine Kommunikation (und damit auch die Quelle) im Internet vollständig zu detektieren und damit einen Teil auch zu kontrollieren. Das Netzwerk wurde gerade darauf hin entwickelt, eine Kommunikation zu ermöglichen, ohne dass der Weg festgelegt sein muss. Und (fast) alle Kommunikationsprotokolle, die im modernen Internet genutzt werden (z.B. http(s) für das WWW), tragen dem Rechnung und sind unabhängig von der so genannten Transportschicht. In diesem Kommentar soll nicht auf die technischen Details des Internetprotokolls (IP) und des darüber liegenden Transmission Control Protocol (TCP), dem Hypertext Transfer Protocoll (http) und dessen eingebetteter (halben) Verschlüsselung mittels Secure Socket Layer (ssl, https) eingegangen werden. Für die grundlegende Basis empfehle ich die wirklich gelungene Erklärung durch den WDR („Sendung mit der Maus“), die technisch bemerkenswert exakt die Funktionsweise des Internet erklärt.
Identifizierbar ist ein Computersystem im Internet durch seine so genannte IP-Adresse (Internet-Protocol-Adresse). Das Internet ist ein Netzwerk zwischen Computersystemen, dadurch sind immer nur Computer und nicht deren Benutzer auf Basis der IP-Adresse identifizierbar. Diese Adresse wird bei der Anmeldung beim Internetprovider dynamisch vergeben. Dafür bedient sich jeder Provider aus einem Pool von Adressen, die ihm durch die ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) oder Beauftragte der ICANN zugewiesen wurden. Es gibt zwar eine grobe geographische Zuordnung dieser Adressen, jedoch ist diese nicht bindend. So haben einige Unternehmen mit Sitzen in USA, England, Deutschland oder sonst wo, eigene Adressbereiche, die sie weltweit einheitlich nutzen. Damit können Systeme dieses Unternehmens, die in Rom und in Bamberg lokalisiert sind, die gleiche „offizielle“ IP-Adresse haben, und diese ist in Frankreich registriert, da sich dort der Firmensitz und der Internetaccess des Unternehmens befindet.
Für den privaten Nutzer des Internets ist die Zuweisung der IP-Adresse vollkommen willkürlich und damit ohne besondere Bedeutung. Bei einer Einwahl mit DSL, ISDN oder Modem mag zwar eine mehr oder weniger exakte geographische Zuordnung durch den Provider über die (nicht IP basierenden!!) Kommunikationsparamter wie bspw. Rufnummer möglich sein, diese Informationen stehen jedoch einem Serverbetreiber im Internet nicht zur Verfügung, und es ist unwahrscheinlich, dass die DSL- und Telefonprovider diese Informationen beliebigen Unternehmen im Internet zur Verfügung stellen werden, ohne mit den Vorschriften zum Datenschutz zu kollidieren. Auf IP-Basis ist die geographische Zuordnung nicht mehr so leicht. Zwar verwenden die Provider für ihre Einwahlknoten mehr oder weniger immer die gleichen Bereiche, jedoch sieht das Business Continuity Managment (BCM) der Internetprovider vernünftigerweise vor, dass dem Kunden ein Zugang zum Internet auch in Wartungs-, Störungs- oder Überlastfällen bereit gestellt wird. Somit kann einem Benutzer in Neu-Ulm auch eine Adresse zugeordnet werden, die sonst üblicherweise in Hannover genutzt wird. Auch bei einem Verkauf der Zugangsinfrastruktur von einem Provider zum nächsten (bspw. AOL Deutschland zu HanseNet/Telecom Italia) kann es bei der Zuordnung der IP-Adresse zu Änderungen in der geographischen Verwendung kommen. Somit sind die Dienste bei der Nutzung von IP-Adressen für die geographische Verortung in ihren Möglichkeiten beschränkt und können bestenfalls den „typischen Normalfall“ abdecken. Bei den „mobilen“ Protokollen wie GRPS und UMTS wird eine Lokalisierung auf Basis der IP-Adresse äußerst unscharf. Ich gehe nicht davon aus, dass ein ICE mit Internetzugang auf seiner Fahrt von München nach Hamburg je nach Durchquerung eines anderen Bundeslandes die IP-Adresse ändert.
Bewegen wir uns von der IP-Ebene weg. Die Kommunikation zwischen Webserver und Endgerät nutzt zwar den IP-Service, die eigentliche Verbindung findet aber zwei Kommunikationsebenen höher statt und zwar – technisch gesehen - im http. Diese Kommunikation braucht zwar das Internet Protokoll, dieses ist aber nicht notwendigerweise konsistent. Diese Problematik wird bei den sogenannten Man-in-the-Middle Attacks deutlich, wo sich ein Angreifer einfach in die Kommunikation einhackt, die Pakete abfängt, belauscht und dann weiterleitet, ohne dass die Partner etwas merken (können). Die Verbindung auf Basis von http (WWW) kann und wird über Proxyserver abgewickelt. Die Internetprovider nutzen Proxyserver allein schon aus Performancegründen, eine oft angefragte Seite aus den USA muss ja nicht immer über den Atlantik geholt werden. Diese Proxies gibt es natürlich auch für die verschlüsselte Variante HTTPS. Einen derartigen (verschlüsselungsfähigen) Proxyserver kann jeder Besitzer eines Servers im Internet (z.B. bei Strato, 1&1, Host Europe, etc.) schnell und einfach etablieren (z.B. per netcat oder socat). Jedoch sieht der Betreiber einer Webseite (oder der Provider für die geographische Zuordnung) bei dieser Art der Kommunikation nur noch die Adresse des Proxyservers und daher nur dessen geographische Lage in einem Rechenzentrum. Um die tatsächliche Herkunft zu erfahren, müssten die Informationen des Proxyservers (und ggf. der folgenden Proxyserver) ausgewertet werden. Diese Informationen und Möglichkeiten haben eher nur die Geheimdienste.
Fazit: Eine geographische Lokalisierung eines Endsystems im Internet ist im Prinzip möglich. Hierfür müssen neben den Kommunikationsparametern für den eigentlichen Internetverkehr (IP-Adresse) zusätzliche Information des/der Provider(s) wie bspw. Dial-In-Nummer, DSL-, Mobilfunknummer und aktuelle Zelleninformationen bei GPS und UMTS, usw. genutzt werden. Diese Informationen stehen dem Betreiber eines Servers im Internet i.a. nicht zur Verfügung und sind i.a. auch nicht in Echtzeit zu erhalten. Die Möglichkeit, ein Endgerät geographisch zu lokalisieren, welches aus einem Unternehmensnetzwerk agiert, ist nur dann möglich, wenn auch noch zusätzliche (firmeninterne) Informationen aus dem privaten Netzwerk des Unternehmens zur Verfügung stehen. Diese Informationen werden aus vernünftigen Gründen auch keinem Dritten im Internet zur Verfügung gestellt. Damit können hier alle geographischen Dienste nur die Position der Firewall oder des Proxyservers des Unternehmens liefern und diese kann weit weg von der tatsächlichen Quelle des Geschehens sein.
Das Blocken von Webseiten - oder hier von Benutzern -, die auf eine bestimmte Webseite wollen, ist technisch sehr aufwändig bei gleichzeitiger zweifelhafter Wirksamkeit und oft mit einfachen Mitteln zu umgehen. Eine bundesweite Standardisierung der Angebote mit einer IT-sicherheitstechnischen und rechtlichen Überprüfung der Angebote wäre einfacher zu realisieren und im Sinne eines Verbraucherschutzes wirksamer.
iii. Bildliche Darstellung - Die geografische Lokalisierung eines Internetbenutzers
Aus technischen Gründen bitten wir Sie höflichst, diesen Artikel direkt von unserer Website http://www.ra-hambach.com/cms/front_content.php?idart=308 abzurufen. Vielen Dank!
iv. Vereinfachung des grenzüberschreitenden Internethandels? – Entwicklung des Verbraucherschutzes im europäischen Binnenmarkt
Durch eine umfassende Überarbeitung des Verbraucherschutzes auf europäischer Ebene können Verbraucher und Unternehmer auf eine Verbesserung der aktuellen Situation hoffen. Bislang wird der grenzüberschreitende elektronische Rechtsverkehr durch die Unterschiede der einzelnen Rechtsordnungen gehemmt.
Ein Beitrag von Rechtsassessorin Susanna Münstermann, Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Am 08.02.2007 hat die Europäische Kommission das sog. Grünbuch (ein Grünbuch soll die politische und wissenschaftliche Debatte zu einem bestimmten Thema anstoßen) zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz gebilligt. Mit dem Grünbuch wurden alle interessierten Parteien eingeladen, zu den aufgeworfenen Fragen bis zum 15.05.2007 Stellung zu nehmen. Derzeit werden die eingegangenen Stellungnahmen analysiert und Ende 2007 wird eine Zusammenfassung von der Europäischen Kommission erwartet.
Insgesamt wurden acht Richtlinien von der Europäischen Kommission zur Diskussion gestellt:
- Verbrauchsgüterkauf und Garantien (99/44/EG)
- Preisangabe (98/6/EG)
- Unterlassungsklagen (98/27/EG)
- Fernabsatz (97/7/EG)
- Timesharing (94/4/EG)
- Missbräuchliche Vertragsklauseln (93/13/EWG)
- Pauschalreisen (90/134/EWG)
- Haustürgeschäfte (85/577/EWG)
Für den elektronischen Geschäftsverkehr sind mögliche Änderungen der europäischen Vorgaben zum Fernabsatz von besonderem Interesse.
Die Fernabsatz-Richtlinie verleiht den Verbrauchern bestimmte Rechte, wenn sie Waren und Dienstleistungen im Fernabsatz in ganz Europa kaufen. Die Richtlinie enthält eine Reihe grundlegender Rechtsgarantien, dabei wird für Verbraucher in vielen Bereichen ein Mindestschutzniveau bestimmt, Mitgliedstaaten die über diesen Mindestschutz hinausgehen wollten, konnten auch einen stärkeren Schutz bestimmen. Inhaltlich behandelt diese Richtlinie unter anderem die folgenden Aspekte:
- Informationspflichten des Unternehmers
- Widerrufsrecht des Verbrauchers
- Schutz vor unbestellten Waren und Dienstleistungen
- Schutz vor betrügerischer Verwendung der Zahlkarte des Verbrauchers
Hintergrund dieser Überprüfung ist, dass die Europäische Kommission in der Rechtszersplitterung innerhalb der Europäischen Union eine Ursache für mögliches mangelndes Vertrauen von Unternehmern und Verbrauchern in den Binnenmarkt sieht. Die Kommission bezieht sich in ihren Erläuterungen auf eine Eurobarometer-Umfrage, wonach allein 56 % der Verbraucher davon überzeugt sind, dass sie bei einem Kauf im europäischen Ausland schlechter geschützt seien. Sogar 71 % gehen davon aus, dass möglicherweise auftauchende Probleme mit einem Unternehmer im europäischen Ausland schwieriger zu lösen seien.
Diese Hindernisse für den Binnenmarkt sollen durch eine Überarbeitung der bestehenden Richtlinien gelöst werden, dabei werden von der Kommission verschiedene Lösungsansätze vorgeschlagen. Kurz zusammengefasst dreht sich der Kern der Diskussion darum, ob ein horizontales Instrument geschaffen werden soll, das sektorunabhängig für alle Bereiche des Verbraucherschutzes gelten soll. Ein zweiter wichtiger Punkt der Diskussion ist natürlich auch der Grad der angestrebten Harmonisierung.
Bezüglich der Fernabsatzrichtlinie werden in erster Linie Fragen zum Widerrufsrecht gestellt. Zum einen wird vorgeschlagen, die Länge der Widerrufsfrist zu vereinheitlichen, denn einige Mitgliedstaaten (so auch Deutschland) sind über die Vorgabe der Fernabsatzrichtlinie, die eine Mindestfrist von 7 Tagen vorsah, hinaus gegangen. Daneben werden Fragen zur Form der Widerrufserklärung und zu den Kosten für die Rücksendung der Ware bei Ausübung des Widerrufs gestellt.
Ebenfalls für den elektronischen Geschäftsverkehr relevant ist die Diskussion über den Unternehmerbegriff, über einheitliche Rechtsbehelfe für alle Arten von Verbraucherverträgen und über den Vorschlag, eine Vertragsstrafe bei Vertragsbruch durch den Unternehmer einzuführen.
Die Äußerung der Kommission zu den eingegangenen Stellungnahmen bleibt mit Spannung abzuwarten. Der grenzüberschreitende Handel kann aus unserer Sicht dann von den Entwicklungen im Bereich des europäischen Verbraucherschutzes profitieren, wenn das anwendbare Recht leicht zu bestimmen ist und das ausländische Recht weder für Verbraucher noch für Unternehmer böse Überraschungen birgt.
v. Gastkommentator: Rolf vom Stein (Dipl. Geophysiker), Leiter operativer Bereich/COO bei der TÜV Rheinland Secure iT GmbH
Rolf vom Stein (Dipl. Geophysiker)
Vom Stein ist Security Spezialist und Leiter des operativen Bereiches der TÜV Rheinland Secure iT GmbH. Als ausgebildeter Geophysiker betreut er bereits seit mehr als 20 Jahren die unterschiedlichsten internationalen Projekte (Mehrzahl IT-Projekte). Projekte mit dem Fokus IT-Sicherheit sind seit mehr als 8 Jahren einer seiner Tätigkeitsschwerpunkte.
Zusammen mit der auf IT- und Glücksspielrecht spezialisierten Münchner Rechtsanwaltskanzlei Hambach & Hambach entwickelte er einen Prüfkriterienkatalog zur Zertifizierung von Internet-Spielen.
Weitere Informationen über die TÜV Rheinland Secure iT GmbH bzw. die TÜV Rheinland Group finden Sie unter www.tuv.com.
vi. In eigener Sache
GamingLaw.eu – Das neue Web 2.0 Portal zum europäischen Gaming Law
Mit dem Ziel, allen interessierten Parteien der Gaming-Industrie eine pan-europäische Internetplattform zu bieten, haben vier der renommiertesten europäischen Rechtsanwaltskanzleien im Bereich des Gambling und Gaming Law - Hambach & Hambach (www.ra-hambach.com), ULYS law firm (www.ulys.net), Sinisi Ceschini Mancini (www.scm-partners.it) und Van Mens & Wisselink (www.vmw.nl) – das Projekt www.gaminglaw.eu ins Leben gerufen.
Bitte lesen Sie die vollständige Pressemitteilung weiter auf betting-law.de.
Herr Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach wird demnächst auf folgenden Veranstaltungen vortragen:
10. - 12. Juli 2007 | Madrid, Spanien
Gaming Executive Summit Europe 2007
2. - 4. September 2007 | Cape Town, Südafrika
IMGL Cape Town 2007
2. - 4. Oktober 2007 | Barcelona, Spanien
EiG 2007 - 6th annual European i-Gaming Congress & Expo
Neue Mitarbeiterin
Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu dürfen, dass das Team von Hambach & Hambach Rechtsanwälte durch die auf Europarecht und iT-Recht spezialisierte Rechtsassessorin Susanna Münstermann verstärkt wurde.
Susanna Münstermann studierte in München Rechtswissenschaft mit den Schwerpunkten Europarecht und Völkerrecht.
Auslandserfahrung sammelte sie während eines Studienjahres an der Università degli Studi di Verona (Italien) und während des Referendariats in einer renommierten Anwaltskanzlei, Lussan Brouillaud, in Paris (Frankreich) und einer Interessenvertretung, dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, in Brüssel (Belgien).
Vor dem Beginn ihrer Tätigkeit bei Hambach & Hambach arbeitete sie für das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland und anschließend als Projektleiterin der eCommerce-Verbindungsstelle Deutschland, die beide bei Euro-Info-Verbraucher e.V. in Kehl bei Straßburg angesiedelt sind.
Sprachen: Englisch, Französisch und Italienisch
Frau Susanna Münstermann hat sich auf die folgenden Rechtsgebiete spezialisiert:
- Recht der Medien- und Unterhaltungsindustrie
- Informationstechnologierecht (v.a. eCommerce, Datenschutz, Urheberrecht)
- Europarecht und internationales Privatrecht
vii. Impressum
Die Betting-Law-News informieren Sie kostenlos über aktuelle Ereignisse aus dem europäischen und internationalen Recht der Unterhaltungsindustrie. Hambach & Hambach übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit des Inhalts der Betting-Law-News. Bitte beachten Sie, dass die Betting-Law-News lediglich der Information dienen und eine anwaltliche Rechtsberatung unter keinen Umständen ersetzen. Ein Nachdruck (Zweitveröffentlichung) ist bei unentgeltlicher Weitergabe nur unter Nennung der Quelle und Adressangaben (im Internet zudem verlinkt) gestattet. Wir bitten zudem um Zusendung eines Belegexemplares. Der Betting-Law-Newsletter ist beim nationalen ISSN-Zentrum für Deutschland registriert (ISSN 18617441).
Redaktionell verantwortlich
RA Dr. Wulf Hambach
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Fon: +49 89 389975-50
Fax: +49 89 389975-60
E-Mail:
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Redaktion
RA Dr. Wulf Hambach
RA Claus Hambach
RA Andreas Gericke
RA Konrad Miller, LL.M.
RA Dr. Michael Hettich
RA Karsten Schneidewindt
Ass. jur. Susanna Münstermann
Sarah Madden
Gastkommentatoren
RA Justin Franssen
Thietmar Hambach
(Journalist)
Jens Leinert
(Dipl. Kaufmann)
RA Quirino Mancini
Prof. Michael Rotert
RA Dr. Walter Schwartz
RA Thibault Verbiest
Rolf vom Stein
(Dipl. Geophysiker)
Martin Oelbermann
Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Haimhauser Str. 1
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Fax: +49 89 389975-60
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Hambach & Hambach Rechtsanwälte gewährleistet mit seiner internationalen Struktur und Ausrichtung eine unternehmerische Rundum-Rechtsberatung im deutschen und internationalen Recht der (Online-) Medien- und Unterhaltungsindustrie.
Auf dem Gebiet des Gaming Law, u. a. in den Bereichen (Online-)Glücksspiel, (Online-)Geschicklichkeitsspiel und (Online-)Unterhaltungsspiel, gilt die Kanzlei seit Jahren als eine der weltweit führenden. Um eine internationale und umfassende Beratung zu gewährleisten, kooperiert Hambach & Hambach mit ebenso spezialisierten Kanzleien insbesondere aus West- und Osteuropa sowie aus den Vereinigten Staaten.
Eine feste partnerschaftliche Kooperation im Bereich Gaming Law besteht mit der belgisch-französischen Kanzlei ULYS der niederländischen Kanzlei Van Mens & Wisselink sowie der italienischen Kanzlei Sinisi Ceschini Mancini & Partners.