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Betting-Law-News 03/2006

26.07.200611:32 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Betting-Law-News 03/2006
Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte, München
Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte, München

(openPR) Inhalt

i. Nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

ii. Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielrechts am Beispiel der Sportwette

iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol

iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht



v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht

vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht

vii. Case Study of Privatisation & Liberalisation of State-Controlled Gambling Markets

viii. Von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern

ix. Gastkommentatoren

x. In eigener Sache

xi. Impressum

*

i. Nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Jüngste rechtspolitische Entwicklungen auf dem Sportwettenmarkt

Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Alle hatten gehofft, dass die rechtliche Unsicherheit auf dem deutschen Sportwettenmarkt durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beendet würde. Sieht man sich die Rechtslage vor und nach der März-Entscheidung des BVerfG zum Sportwettenmonopol an, möchte man fast meinen, dass sich die Situation mit der Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts noch weiter verschlechtert hat.

Selbst Bundesjustizministerin Brigitte Zypries erklärte nach einem Bericht der Berliner Zeitung Monate nach der Entscheidung des BVerfG, es gebe viele Unsicherheiten hinsichtlich der Legalität privater Buchmacher. Deshalb sei "eine gefestigte Rechtspraxis bislang nicht ersichtlich".

Bis zur Entscheidung des BVerfG sorgte dessen Bitte, zunächst keine Schließungsverfügungen zu vollstrecken, zumindest vorübergehend für eine gefestigte Rechtspraxis. Jetzt allerdings, wo jeder Beteiligte in Überzeugung seiner individuellen Auslegung des Urteils handelt, ist die Rechtslage für staatliche wie private Anbieter unüberschaubarer als zuvor. Allerdings zeichnet sich inzwischen eine Tendenz in Richtung Liberalisierung ab.

Zwar haben jüngst die Ministerpräsidenten der Länder beschlossen, am Monopol festzuhalten und bis zum 13. Dezember 2006 einen von allen Ministerpräsidenten zu unterzeichnenden neuen Staatsvertrag ins Leben zu rufen. Der Schein des einheitlichen und konsequenten Vorgehens trügt indes gewaltig: Vieles spricht nämlich dafür, dass es gar nicht erst zur wirksamen Verabschiedung eines Lotterie- und Sportwettenstaatsvertrages kommen wird. So haben Vertreter der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein bereits bekundet, dass sie das Monopol nicht für die geeignete Antwort auf die derzeit bestehende Situation halten. Auch in der Presse mehren sich die Stimmen, die sich für eine Liberalisierung aussprechen. Die eher konservative Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) schrieb am 4. Juli zur Entscheidung der Innenministerkonferenz für das Monopol:

„Diese Entscheidung ist nicht nur falsch, sondern geradezu fatal. Statt an dem Monopol festzuhalten, wäre es endlich Zeit, auch private Anbieter - maßvoll und mit klaren Vorgaben etwa zum Jugendschutz oder zur finanziellen Absicherung - zum milliardenschweren Geschäft mit den Sportwetten zuzulassen. Denn die Wirklichkeit ist längst weiter als die Ministerpräsidenten: Das Monopol ist tot.“

Zu Recht wehrt sich daher auch die deutsche Medienwelt vehement und mutig gegen ein staatliches Sportwettenmonopol.

Die Medienhäuser Bild.T-Online, DSF Deutsches SportFernsehen, EM.TV, ProSiebenSat.1 Media AG, Premiere, RTL sowie bestwetten.de, ein Unternehmen der Burda-Gruppe, haben einen Arbeitskreis Wetten geformt und herausgestellt, dass der Beschluss der Ministerpräsidenten der Länder vom 22. Juni 2006 wichtige Sachverhalte nicht berücksichtigt:

1. Ein staatliches Wettmonopol ist nicht die einzige Möglichkeit, die Eindämmung und Kanalisierung der Wett- und Spielsucht sowie die Bekämpfung von Folge- und Begleitkriminalität zu erreichen. Diese Ziele lassen sich ebenso gut durch ein geordnetes Konzessionierungsmodell verwirklichen. Dies zeigt das Beispiel England.

2. Nur durch eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung von staatlichen und privaten Veranstaltern können sowohl die inhaltlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als auch die fiskalischen Interessen der Länder erfüllt werden.

3. Ausländische Wettangebote sind im Internet vorhanden und können trotz eines staatlichen Wettmonopols ihre Dienste auch in Deutschland uneingeschränkt anbieten.

4. Eine rigide Einschränkung der Werbung für Sportwetten auf allen Ebenen wird dazu führen, dass die Umsätze für inländische staatliche Sportwettenanbieter drastisch sinken. Gleichzeitig profitieren ausländische Angebote von erheblichem Zuwachs.

5. Die Zunahme der Umsätze von ausländischen Wettanbietern führt zu sinkenden Einnahmen der Länder. Dadurch reduzieren sich automatisch die Mittel, die zur Förderung des Breitensports zur Verfügung stehen.

Aber nicht nur die Medienanbieter, sondern auch die Medienaufsichtbehörden rebellieren gegen ein voreiliges (rechtliches) Verbot der Werbung für private Sportwetten.

So trafen sich am 03. Juli 2006 in Berlin Vertreter von ARD, ZDF, Landesmedienanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern (VPRT) zu einem Gespräch über den Umgang mit der Fernsehwerbung für private Sportwetten. Hierbei verwiesen die Landesmedienanstalten darauf, dass ein Einschreiten gegenüber den privaten Rundfunkveranstaltern eine aufsichtliche Maßnahme und damit einen Eingriff in die Rundfunkfreiheit des jeweiligen Veranstalters darstelle, der einer eindeutigen Rechtslage bedürfe. Eine solche liege jedoch zur Zeit nicht vor. Der Direktor der Landesanstalt für Medien NRW, Norbert Schneider, hat die Entscheidung, Werbung für Sportwetten nicht zu verbieten auch gegenüber der offensichtlich vom Gegenteil überzeugten Regierung in NRW verteidigt. In einem Brief an Ministerpräsident Jürgen Rüttgers wehrte sich Schneider gegen den Vorwurf, nur wirtschaftliche Interessen der Privatsender zu schützen: «Dieser Vorwurf erreicht uns - was ich für besonders unanständig halte - ausgerechnet von Einrichtungen, die seit Jahrzehnten von Sportwetten gelebt und für sie geworben haben.» Aus rechtlicher Sicht warnte Schneider für den Fall eines Verbots vor Schadensersatzansprüchen der Fernsehanbieter.

Diese Warnung ist nur zu berechtigt, da nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ein Schadensersatzanspruch für entgangenen Gewinn bei Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht anerkannt ist. Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 und der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die EU-Kommission gegen Deutschland ist es offensichtlich, dass das staatliche Monopol europarechtswidrig ist.

Auch auf Bundesebene sind die Entwicklungen in Richtung einer Liberalisierung unübersehbar. Vor kurzem reichte die FDP-Bundestagsfraktion einen Antrag mit dem Inhalt ein, das Recht der Sportwetten neu zu ordnen um die Finanzierung des Sports und andere Gemeinwohlbelange zu sichern. Diese parallele Behandlung des Themas auf Bundes- und Landesebene mag überraschen; sie erklärt sich allerdings dadurch, dass das Bundesverfassungsgericht neben zahlreichen anderen Fragen auch offen gelassen hat, wer für eine Neuordnung des Sportwettenrechts zuständig ist. Nach den hier maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes können die Länder entsprechende Regelungen treffen, solange der Bund nicht von seinem Regelungsrecht Gebrauch macht.

Aktuell fordert nunmehr auch die Grünen-Fraktion im Bundestag die Regierung auf, zu den politischen Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten Stellung zu beziehen. In einer am 23. Juni 2006 eingereichten Kleinen Anfrage stellt die Fraktion 19 konkrete Fragen, die wir bereits teilweise unter Ziffer ii unserer Betting-Law-News beantworten. In diesem Vorschlagspapier zeigen RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Michael Hettich auf, wie eine liberale Neuregelung des Sportwettenrechts auf Bundesebene aussehen könnte.

Ein weiterer Verbündeter gegen die Blockadehaltung der Länder sind die Sportverbände, denn auch sie fürchten längerfristig um den Fortfall der Fördermittel. Da wird das Recht scheinbar zum Nebenschauplatz, auf dem sich die privaten Anbieter zu Recht mit dem Hinweis auf Europarecht und Verfassungsrecht verteidigen. Doch auch auf diesem Feld haben die privaten Anbieter in letzter Zeit einige Erfolge erzielt: Neben zahlreichen erfolgreichen Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und im Strafrecht hat das Verwaltungsgericht München – unter anderem im Fall eines von der Kanzlei Hambach & Hambach vertretenen Mandanten – entschieden, dass ein Anbieter von Sportwetten, der sich auf eine österreichische Lizenz beruft, grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, auf dem deutschen Markt tätig zu werden (VG München, Urteil vom 7.06.2006, Az.: 16 K 05.2296). Schließlich hat sich jüngst das Verwaltungsgericht Köln gegen die nächsthöhere Instanz, das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen gestellt und entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland zulässig ist (VG Köln, Urteil vom 6.07.2006, Az.: 1 K 9196/04). Das OLG Stuttgart hat kürzlich in einer Grundsatzentscheidung (Urt. v. 26.06.2006 - 1 Ss 296/05) angeführt, dass ein Wettbürobetreiber, der an einen EU-Buchmacher Wetten vermittelt, angesichts des in Deutschland vorherrschenden Rechtschaos nicht bestraft werden darf. In dem Urteil heißt es dazu:

„das Risiko einer extrem unklaren Rechtslage, wie sie hier von Behörden und Gerichten geschaffen wurde, [dürfe] nicht einseitig dem Normadressaten aufgebürdet werden. […] In einem Rechtsstaat darf nur ein Verhalten bestraft werden, das vorher für die Betroffenen als strafbares Unrecht erkennbar gewesen ist.“

Weiter heißt es in der Entscheidung:
„Der EuGH hatte in zwei Entscheidungen erhebliche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Strafbarkeit von Verstößen gegen das staatliche Wettmonopol geäußert, solange statt der Suchtprävention die willkommene Einnahmequelle im Vordergrund stehe.“

Fazit
Statt die Zeit darauf zu verwenden, das unaufhaltsam wegbröckelnde Monopol notdürftig zu zementieren – was wegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für keinen Beteiligten wirtschaftlich und ordnungsrechtlich Erfolg versprechend ist – wäre es jetzt vielmehr an der Zeit, sich Gedanken über eine allen Interessen gerecht werdende reglementierte Zulassung privater Anbieter neben den staatlichen zu machen.
Im nachfolgenden Artikel werden Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach und der im Glücksspielrecht promovierte Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich einen Neuordnungsvorschlag darlegen.

*

ii. Gesetzliche Neuordnung des Glücksspielrechts am Beispiel der Sportwette

ein Vorschlagspapier von RA Dr. Wulf Hambach und RA Dr. Michael Hettich

Ziele einer Neuordnung
Eine Neuordnung des Glücksspielrechts muss in erster Linie den Gemeinwohlbelangen entsprechen, die im Zusammenhang mit der Liberalisierung des Glücksspielmarktes in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Europäischen Gerichtshofes regelmäßig angesprochen wurden. Die wesentlichen Punkte sind hier die Suchtprävention, die ordnungsgemäße und transparente Veranstaltung der Glücksspiele (Stichwort: Transparenzgedanke im Recht der Neuen Medien), die Verhinderung von Begleitkriminalität (Stichwort: Schiedsrichterskandal in Italien und Hoyzer-Wettskandal bei ODDSET in Deutschland) sowie der Jugend- und Verbraucherschutz. Daneben darf der Wunsch, weiterhin mit den Erlösen aus Glücksspielveranstaltungen (insbes. Sportwetten) den Breitensport zu fördern, in Anbetracht der Höhe der erzielbaren Gewinne, nicht außer Acht gelassen werden.

Zur Umsetzung der Ziele einer Neufassung des Glücksspielrechts können neben den Erkenntnissen aus der Forschung insbesondere zur Suchtprävention auch die Erfahrungen mit Glücksspielveranstaltungen sowohl von staatlicher als auch von privater Seite mit einfließen. Um den Rahmen der Betting Law News nicht zu sprengen, soll im Folgenden die aktuelle Diskussion um die von Deutschland über das Internet zugängliche Veranstaltung von Sportwetten durch Private im Vordergrund stehen.

Regelungen mit Vorbildcharakter
Eine Glücksspielregelung de lege ferenda hat im Hinblick auf den Jugendschutz und die Suchtprävention sowie den ordnungsgemäßen Spielablauf mehr zu leisten als beispielsweise das bayerische Sportwettenrecht bewirken konnte. Zu den Defiziten der Umsetzung in Bayern hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.3.2006 (Az: 1 BvR 1054/01) ausführlich Stellung genommen (vgl. Bericht „Kein Schlusspunkt sondern Fragezeichen: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Sportwetten“ in der Ausgabe 02/06 der Betting Law News). Die allgemeine Tendenz, rechtliche Grundlagen staatlicher Glücksspielmonopole sehr knapp zu halten, hat in diesem Fall die verfassungswidrige Ausgestaltung der Glücksspielveranstaltungen zumindest begünstigt. Soweit bestehende Regelungen für den Entwurf einer entsprechenden Gesetzesneufassung mit der notwendigen Regelungsdichte herangezogen werden können, muss der Fokus auf Sportwettengesetze gerichtet sein, die vor Einführung des Lotteriestaatsvertrages (der ein allgemeines Staatsmonopol für Sportwetten statuiert hat) Erlaubnisse für Private vorgesehen haben (z.B. in Brandenburg). Hinweise können auch Regelungen geben, die in anderen Glücksspielbereichen bereits die Beteiligung Privater vorsehen (z.B. die aktuellen Spielbankgesetze in Niedersachsen und Baden-Württemberg oder die Regelungen des Lotteriestaatsvertrags zur Veranstaltung von kleineren Lotterien). Schließlich geben auch die Bemühungen im europäischen Ausland, das Glücksspielrecht zu liberalisieren bzw. die dort längst erfolgten Liberalisierungen, gute Hinweise für eine nationale Umstellung (z.B. der U.K. Gambling Act 2005).

Rechtsrahmen bei einer Glücksspielveranstaltung im Internet
Bevor auf die detaillierte Umsetzung der Regelungsziele eingegangen werden kann, ist zunächst der rechtliche Rahmen zu beachten, der bei einer Glücksspielveranstaltung im Internet notwendig ist.

Nur eine bundeseinheitliche Regelung ist bei der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Spielteilnahme sinnvoll. Die territoriale Begrenzung von Regelungen auf einzelne Bundesländer kann bei einer Teilnahmemöglichkeit im Internet nahezu nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand realisiert werden. So wurden in der Vergangenheit erfolglose Vorkehrungen getroffen, um eine Teilnahme an dem 2002/2003 betriebenen Online-Roulette Hamburg durch Spieler aus anderen Bundesländern zu verhindern. Eine Neufassung des Sportwettenrechts durch ein Bundesgesetz oder einen Staatsvertrag der Länder bietet hier die Chance, zumindest national eine einheitliche Regelung zu schaffen.

Logische Folge einer derartigen Vereinheitlichung ist – nach britischem Vorbild - die Zuständigkeit nur einer Kontrollbehörde im Bundesgebiet für die Erteilung von Erlaubnissen und die Aufsicht über die Glücksspielveranstaltungen. Dies ist zur Vermeidung von divergierenden Entscheidungen und der Tendenz der Veranstalter, sich an die Behörde mit der laxesten Handhabung zu wenden, zwingend geboten.

Des Weiteren muss aufgrund der grenzüberschreitenden Teilnahmemöglichkeit die nationale Geltung von Lizenzen aus Ländern der EG positiv geregelt werden.

Bereits die Formulierung der strafrechtlichen Vorschriften in den §§ 284ff. StGB „Wer ohne behördliche Erlaubnis ... ein Glücksspiel veranstaltet ...“ ist nicht präzise genug, da europäische Lizenzen nicht explizit genannt werden. Als Lösung bietet sich an, entweder alle in der EG ausgestellten Erlaubnisse als „behördliche Erlaubnisse“ im Sinne der §§ 284ff. StGB zu akzeptieren oder eventuelle Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch strengere deutsche Regelungen rein verwaltungsrechtlich zu regeln. Im ersten Fall könnte dann der Wortlaut lauten: „Wer ohne Erlaubnis einer Behörde der EG ... ein Glücksspiel veranstaltet ...“. Im letzteren Fall müsste es heißen: „Wer ohne eine, aufgrund eines deutschen Gesetzes erforderliche, behördliche Erlaubnis ... ein Glücksspiel veranstaltet ...“. Damit müssen in den jeweiligen Verwaltungsgesetzen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Lizenz der EG geregelt werden, die eine bei dieser Fallvariante zwangsläufig entstehende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. Das Strafrecht könnte dies schon aufgrund der hierfür notwendigen Regelungsdichte nicht leisten.

Antragsverfahren und Aufsicht
Das somit zu schaffende, bundeseinheitliche Verwaltungsrecht zur Regelung der Veranstaltung von Sportwetten über das Internet sollte, neben der bereits angesprochenen Zuständigkeitsregelung und dem Erlaubnisvorbehalt, ein schriftliches Antragsverfahren sowie Regelungen zu einem Widerspruchsverfahren und einer Rechts- sowie Fachaufsicht enthalten. Kernstück der Neuregelung sind die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung, die den wesentlichsten Einfluss auf die oben angesprochenen Ziele des Jugend- und Verbraucherschutzes, der Suchtprävention sowie der ordnungsgemäßen Glücksspielveranstaltung und Verhinderung von Begleitkriminalität haben.

Gleichwohl sollte nicht unterschätzt werden, dass bereits eine Angliederung der entscheidenden Behörde, z.B. an ein Innenministerium, den ordnungsrechtlichen Regelungszweck wesentlich besser hervorheben würde als die teilweise angedachte Zuordnung zu einem Finanzministerium.
Ein Widerspruchsverfahren, für das die übergeordnete Behörde zuständig ist, bietet sich zur Entlastung der Gerichte im Hinblick auf die zu erwartende Antragsflut aus dem Ausland an.

Die Notwendigkeit einer gesonderten Rechts- und Fachaufsicht ergibt sich aus der Komplexität der Glücksspielmaterie, die nur von Spezialisten bewältigt werden kann und deren Unabhängigkeit aufgrund der hohen Gewinne, die mit einer derartigen Lizenz erzielt werden können, sichergestellt sein muss.

Während die Rechts- und Fachaufsicht der Genehmigungsbehörde vornehmlich die korrekte Vergabe der Konzessionen überwachen wird, muss die entscheidende Behörde neben der Erlaubniserteilung mit der laufenden Kontrolle der Glücksspielveranstalter ebenfalls Überwachungsaufgaben wahrnehmen und sicherstellen, dass der Anbieter die oben genannten Voraussetzungen für Sportwettenveranstaltungen, wie bspw. die Suchtprävention, nicht nur im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, sondern laufend einhält. Jährliche Betriebsprüfungen sind dabei ebenso unerlässlich wie die Möglichkeit zu nicht angekündigten Sonderprüfungen.

Dass die bisherigen Staatsmonopole für Glücksspiel nicht einmal in der Lage sind, eine ausreichende Überwachung Ihres eigenen Wettangebotes und der Wettereignisse (v.a. der Fußballspiele) zu gewährleisten, hat neben dem Hoyzer-Wettskandal beim staatlichen Sportwettenanbieter ODDSET vor allem auch der bislang größte Fußball-Wettskandal in Italien (auch hier gibt es – noch - ein staatliches Sportwettenmonopol) gezeigt. Besonders große Schwächen in der Überwachung der Wettereignisse hat der aktuelle Skandal in Italien offenbart. Zeitungsberichten zufolge hat Giovanna Melandri (Ministerin für Sport und Jugend der Regierung von Romano Prodi) weitreichende Reformen gefordert. `Der italienische wie der gesamte europäische Fußball braucht neue Regeln´, sagte Giovanna Melandri in einem Interview mit dem Tagesspiegel. Auf Grund der vielen Korruptionsskandale im europäischen Fußball mit Schäden in Millionenhöhe müsse die `entgleiste Lokomotive Fußball´ insgesamt wieder `auf das richtige Gleis gebracht werden´, erklärte die 44-Jährige. In diesem Zusammenhang verwies Melandri treffend auf eine Initiative der englischen Regierung, in der Minister und Sportverbände aufgefordert werden, Richtlinien für die Bereiche Wetten, Spieleragenturen und minderjährige Spieler auszuarbeiten. In diesem Zusammenhang ist auf die vorbildliche Wettkonferenz des DFB aus dem Jahr 2005 zu verweisen, die sich mit ähnlichen Richtlinien befasst hat. Das vorgegebene Ziel dieses Wettgipfels war es, die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zwischen der Wettbranche und Sportveranstaltern hinsichtlich der Einigung über die Einführung eines gemeinsamen Frühwarn- und Reaktionssystems zur Vermeidung von Spielmanipulationen auszuloten (vgl. Betting Law News 3/05 und 04/05). Seit der Bundesligasaison 2005/2006 läuft dieses System erfolgreich im deutschen Fußball. Es ist aber zu betonen, dass es in diesem Zusammenhang stetig ausgebaut und weiter vernetzt werden sollte, um effizient zu bleiben. Dies ist eine große Herausforderung, die nicht nur von den Wettveranstaltern und den Fußballfunktionären, sondern auch von der Politik angenommen werden muss. Es wäre wünschenswert, dass beispielsweise eine zu installierende Bundesglücksspielaufsichtsbehörde, kurz: BGA die Koordination und Überwachung derartiger Sicherheitsnetzwerke übernehmen würde (vgl. zur BGA den Artikel: Wettexperte fordert moderate Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes in der Berliner Rundschau)

Konkrete Anforderungen an alle Angebote
Die von einem Glücksspielveranstalter laufend durchzuführenden Maßnahmen zur Suchtprävention wurden in der bisherigen Diskussion, neben der Bereitstellung von Informationen, vor allem auf eine Reduzierung der Werbemaßnahmen beschränkt. Eine gesetzliche Regelung, die nur sachliche Informationen und keine Werbung im eigentlichen Sinn zulässt sowie zu Hinweisen auf die Gefahren des Glücksspiels zwingt und Hilfseinrichtungen nennt, ist sicherlich sinnvoll und notwendig, kann aber nicht genügen. Noch wichtiger ist eine genaue Regelung des Spielablaufs und eine entsprechende Überwachung des Spielverhaltens. Die Veranstaltung über das Internet bietet hier vielfältige Möglichkeiten. So ist z.B. eine befristete Sperre bei Erreichung eines bestimmten Verlustes im Verhältnis zu einer bestimmten Spieldauer denkbar. Ebenso kann in Ergänzung einer Möglichkeit zur Selbstsperrung auch eine endgültige Sperre nach Überschreitung bestimmter Limits und dem fehlenden Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Spielers festgelegt werden. Schließlich ist auch eine Regelung der Quoten, zu denen die Wetten angeboten werden, in Erwägung zu ziehen, um den Spielanreiz im Rahmen zu halten.

Die Regelung der Quoten hätte auch den schönen Nebeneffekt, einen ruinösen Konkurrenzkampf einzudämmen und damit bereits im Vorfeld eventuelle Regelungsübertretungen der Veranstalter kurz vor einer Insolvenz zu verhindern. Um einen ordnungsgemäßen Spielablauf zu garantieren, sollten bereits die personen- und sachbezogenen Anforderungen an den Veranstalter und seinen Betrieb auf hohem Niveau angesiedelt sein. Neben dem Nachweis der langfristigen finanziellen Leistungsfähigkeit, durch ein festzulegendes Investitionskapital und einen entsprechenden Geschäftsplan, muss die persönliche Zuverlässigkeit mit polizeilichem Führungszeugnis und der Prüfung des bisherigen Geschäftsgebarens nachgewiesen werden. Für die fachliche Kompetenz müssen entsprechende Referenzen vorgelegt werden. Zumindest die mit der Veranstaltung befassten Mitarbeiter müssen über entsprechende Kompetenz im Glücksspielbereich verfügen.
Nachdem bei der Zulassung Privater erstmals die Chance besteht, den Spielerschutz den fiskalischen Interessen voran zu stellen, sollte bei einer Neuordnung auch darauf geachtet werden, dass der bei staatlichen Monopolen (z.B. Oddset in Bayern) unzureichende Jugendschutz in Zukunft sichergestellt werden kann

Ausgestaltung der Kontrolle
Mit einem transparenten System, das der Überwachungsbehörde, neben dem laufenden Prüfungsrecht vor Ort, online Einsicht in den Spielablauf und die Auszahlungsmodalitäten ermöglicht, könnte die Einhaltung der o.g. Anforderungen an die Veranstaltung laufend kontrolliert werden.

Die gesetzlich normierte Möglichkeit, Auflagen zu erteilen und die lukrative Genehmigung jederzeit zu widerrufen, wird für den privaten Veranstalter (anders als bisher beim staatlichen Monopol) einen ausreichenden Anreiz setzen, Manipulationen und Betrügereien zu Lasten der Spieler zu verhindern. Vervollständigt wird dieser Maßnahmenkatalog mit einer Ermächtigung, Untersagungsverfügungen zu erteilen.
Genehmigungen sollten nur auf Zeit (z.B. 4 Jahre) vergeben werden, so dass sich immer wieder das beste Konzept durchsetzt. Die Auswahlkriterien müssen detailliert festgelegt werden. Dabei hat eine am Schutz des Spielers orientierte Gewichtung zu erfolgen. Das beste Suchtpräventions-, Jugendschutz- und Manipulationsschutzkonzept muss vorrangig bedacht werden. Erst wenn hier zwischen den Bewerbern Vergleichbarkeit herrscht, kann die bessere finanzielle Leistungsfähigkeit oder die größere Erfahrung berücksichtigt werden.

Eine echte Kontingentierung in Form einer absoluten Höchstanzahl an Genehmigungen ist nach dem bislang festgelegten Regelungsinhalt nicht nötig und wäre auch als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nur schwer zu rechtfertigen. Bereits die sehr hoch angesiedelten Genehmigungsvoraussetzungen wird die Zahl der erfolgreichen Anträge ausreichend beschränken.

Steuersystem und Sportförderung
Schließlich können die fiskalischen Interessen auch bei der Zulassung Privater nicht außer Acht gelassen werden. Bei den enormen Gewinnmargen, die bei Sportwettenveranstaltungen erzielt werden können, ist es durchaus gerechtfertigt in Ergänzung zu der Steuerpflicht eines jeden Unternehmens eine spezielle Sportwettenabgabe einzuführen, die mit einer sozialen Zweckbindung, z.B. der Förderung des Breitensports, ergänzend Gewinne abschöpft. Von einer generell höheren Steuerpflicht für Sportwettenveranstaltungen ist abzuraten. Die allgemeine Akzeptanz ist für zweckgebundene Abgaben grundsätzlich höher und würde auch den Gleichbehandlungsgrundsatz besser wahren.

Ein Blick über den Ärmelkanal offenbart einen guten Lösungsansatz hinsichtlich der Neuordnung des deutschen Glücksspielsteuersystems: Mit der Implementierung eines intelligenten Besteuerungssystems für private Glücksspielanbieter kann nämlich der Staat durchaus den erfreulichen Nebeneffekt hoher Steuereinnahmen bei relativ geringer Steuerlast erzielen. Dass die Rechnung „Wettbewerb statt Monopol und Steuersenkung statt erdrosselnde Steuerabgaben“ aufgehen kann, beweist ein Report zur englischen Glücksspielsteuer aus dem Jahr 2005 für das Jahr 2004. Dieser Report, der im Jahre 2005 im englischen Parlament vorgebracht und diskutiert wurde, sollte auch hierzulande zum Diskussionsgegenstand gemacht werden. Denn: Der sog. HMRC-Report belegt, dass im Jahre 2004 der britische Staat 1,421 Mrd britische Pfund, also über 2 Mrd. (2,046 Mrd) Euro an Glücksspiel-Steuern eingenommen hat. Bemerkenswert ist der vergleichsweise niedrige, also für die Wirtschaft attraktive Steuersatz. Seit der britischen Glücksspielsteuerreform im Jahre 2003 (Senkung (!) des Steuersatzes auf 15 % des Gross Profit (Spieleinsatz minus Gewinnauszahlung)) sind die Glücksspiel-Steuereinnahmen um ca. 5,5 % gestiegen (von 1,347 auf 1,421 Mrd brit. Pfund).

Auch ein Blick nach Österreich kann als Vorbild für eine Neuordnung des Sportwettenmarktes dienen (vgl. hierzu iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol). So berichtet der Spiegel in seiner online-Ausgabe vom 19. Juli 2006: „Womöglich ist, zumindest aus wirtschaftlicher Sicht, eine Liberalisierung des Marktes der bessere Weg, wie das Beispiel Österreich zeigt. Dort fließt der Großteil der Umsätze nicht an den staatlichen Anbietern vorbei in den Graumarkt des Internets, sondern bleibt im Land.

Die Österreicher setzen mit durchschnittlich 180 Euro pro Jahr mehr als viermal so viel ein wie ihre deutschen Nachbarn, und die Hälfte davon geht an die staatlichen Anbieter, wie Michael Schmid vom Beratungsunternehmen Goldmedia berichtet. "Die Österreicher spielen viel bei heimischen Anbietern. Damit wird der Umsatzanteil illegaler Anbieter ganz erheblich minimiert", sagte Schmid der "Financial Times Deutschland".“

Diese Fakten verdeutlichen, dass der Staat im Falle einer Liberalisierung bei gleichzeitiger Einführung eines ausgewogenen Steuersystems nicht um drastisch sinkende Steuereinnahmen und damit nicht um Sport, Kultur etc. fürchten muss.

Fazit
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Neuordnung der Glücksspielrechts als historische Chance verstanden werden sollte, einen neuen Wirtschaftszweig und entsprechend Arbeitsplätze zu schaffen und zugleich die der Glücksspielveranstaltung innewohnenden Gefahren für die Teilnehmer erheblich zu reduzieren.

Der deutsche Staat hat die große Chance, mit der Implementierung eines ausgewogenen Glücksspiel- bzw. Sportwetten(steuer-)systems ein endlich effektives Kontrollinstrumentarium zum Schutz der deutschen Verbraucher einzuführen und gleichzeitig – wie z. B. in Großbritannien oder Österreich geschehen - lukrative Steuereinnahmen zu erzielen.

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iii. Aufregung um das österreichische Glücksspielmonopol

Von RA Dr. Walter Schwartz, Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte oeg, Wien

Das österreichische Glücksspielmonopol
Wie in den meisten europäischen Ländern ist auch der österr Glücksspielmarkt durch das Bestehen eines staatlichen Glücksspielmonopols geprägt. Das Glücksspielgesetz 1989 (GSpG) unterwirft grundsätzlich alle entgeltlichen Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen, dem Glücksspielmonopol des Bundes. Die Durchführung solcher Spiele ist nur dem gestattet, der über eine – vom Bundesminister für Finanzen mit Bescheid zu erteilende – Konzession verfügt.

Die Möglichkeiten, eine solche Glücksspielkonzession zu erlangen, sind freilich spärlich: Das GSpG sieht nur eine einzige Lotterienkonzession (betreffend Lotto, Toto, Zusatzspiel, Sofortlotterien, Klassenlotterie, Zahlenlotto, Nummernlotterien, Bingo und Keno, elektronische Lotterien) und nur zwölf Konzessionen zum Betrieb jeweils einer Spielbank vor; erstere ist an die Österreichische Lotterien GmbH (ÖLG), letztere sind samt und sonders an die Casinos Austria AG (CASAG) – zwei Unternehmen, die gesellschaftsrechtlich miteinander verflochten sind – vergeben.

Monopolexempte Bereiche
Andere private Unternehmen haben dagegen nur wenig Gelegenheit, am österr Glücksspielmarkt teilzunehmen: Eine Möglichkeit ist das Anbieten von Sportwetten. Diese sind – anders als in Deutschland – grundsätzlich nicht Teil des Glücksspielmonopols des Bundes und dürfen mithin aufgrund der Buchmachergesetze der einzelnen Bundesländer veranstaltet werden. Eine andere Möglichkeit ist das Aufstellen von Glücksspielautomaten. Soweit dabei pro Spiel nicht mehr als EUR 0,50 gesetzt und nicht mehr als EUR 20,00 gewonnen werden kann, ist dieses „kleine Glücksspiel“ vom Bundesmonopol ausdrücklich ausgenommen und der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer überantwortet. Während die meisten Bundesländer dieses „kleine Glücksspiel“ ausdrücklich verboten haben, ist das Aufstellen solcher (einsatz- und gewinnbeschränkter) Glücksspielautomaten in Wien, Kärnten und die Steiermark zulässig.

Öffnung in Niederösterreich
In diesen beschaulich monopolisierten Markt ist jetzt jedoch plötzlich Bewegung gekommen: Im Jänner 2006 hat sich die NOVOMATIC AG – einer der weltweit führenden Hersteller von Glücksspielautomaten mit Sitz im niederösterreichischen Gumpoldskirchen – vor dem Verwaltungsgerichtshof das Recht erstritten, in Niederösterreich bis zu 2500 Glücksspielautomaten aufstellen zu dürfen. Das Land Niederösterreich hat auf diese neue Judikatur reagiert und sein landesgesetzliches Verbot des „kleinen Glücksspiels“ aufgehoben; innerhalb bestimmter Grenzen und unter strengen Auflagen (Jugend- und Spielerschutz, finanzielle Leistungsfähigkeit) sollen Private Konzessionen zum Betrieb von Automatencasinos erhalten können.

Für den Platzhirschen CASAG, deren insgesamt 1810 – weder einsatz- noch gewinnbeschränkter – Glücksspielautomaten 69% des Gesamteinspielergebnisses der zwölf Spielbanken erlösen, bedeutete der Fall des „Bollwerks Niederösterreich“ eine mittlere Katastrophe. Mehr noch als der zu befürchtende wirtschaftliche Nachteil musste es dabei geschmerzt haben, dass es der – traditionell gut lobbyierenden und perfekt vernetzten – Führungsebene der CASAG nicht gelungen ist, die Öffnung des großen niederösterreichischen Markts zu hintertreiben.

Die weitere Entwicklung
Das „Revanchefoul“ hat nicht lange auf sich warten lassen: Im Frühsommer 2006 wurde plötzlich ein Entschließungsantrag für eine Novellierung des GSpG lanciert, der das kleine Glücksspiel „aus Spielerschutzgründen“ gänzlichen verbieten wollte; das – weder einsatz- noch gewinnbeschränkte – „große Glücksspiel“ mit Spielautomaten in den Spielbanken der CASAG sollte davon freilich nicht betroffen sein.

Mit dieser Novellierung wäre nicht nur die Öffnung des niederösterreichischen Glücksspielmarkts konterkariert gewesen; mit einem Federstrich wären auch die – hinsichtlich des kleinen Glücksspiels: bereits liberalisierten – Märkte in Wien, Steiermark und Kärnten geschlossen worden. Allein für die Bundeshauptstadt Wien hätte dies den Verlust von Glücksspielabgaben in einem Ausmaß von mehr als EUR 50 Mio bedeutet. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass die betroffenen Bundesländer eine solche Beschränkung des kleinen Glücksspiels in einer konzertierten politischen Aktion zu verhindern wussten.

Letzte Woche schließlich hat es erneut Aufregung ums österr Glücksspielmonopol gegeben: Kurz vor der letzten Plenarsitzung des Nationalrats wurde am 13.07.2006 bekannt, dass sich die Regierungsparteien auf eine Öffnung des Glücksspielmonopols verständigt hätten: Durch eine Novelle des GSpG solle es ermöglicht werden, eine zweite Internet-Konzession für Lotto, Roulette und Kartenspiele zu vergeben. Als aussichtsreichster Kandidat für diese neue Konzession wurde ein joint venture aus Telekom Austria AG und NOVOMATIC AG genannt. Diesmal waren es ÖLG und CASAG, die erfolgreich intervenierten und eine solche Öffnung ihres monopolistisch bewirtschafteten Markts im letzten Moment verhindern konnten.

Ergebnis und Ausblick
Die Ereignisse der letzten Wochen haben gezeigt: Die Nerven liegen blank! Die legistischen Unzulänglichkeiten des GSpG verbunden mit den Veränderungen auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene („Gambelli“) und dem Erkenntnis über die Verfassungswidrigkeit des deutschen Glücksspielmonopols haben deutlich gemacht, dass eine Totalrevision des – mit der deutschen Rechtslage durchaus vergleichbaren – österr Glücksspielmonopols unumgänglich ist. Es wird wohl auch das letzte Mal gewesen sein, dass die Lobbyisten von ÖLG und CASAG mit dem Schreckgespenst eines befürchteten Steuerausfalls die Deregulierung des österr Glücksspielmarkts verhindern konnten. Ein Blick auf den – nahezu vollständig freigegebenen – Sportwettenmarkt in Österreich zeigt nämlich, dass in den vergangenen Jahren mit der Entwicklung des Markts nicht nur die Umsätze, sondern auch die damit verbundenen Steuereinnahmen gleichsam explodiert sind. Der Sportwettenmarkt hat weiter gezeigt, dass ein ausgewogen liberalisierter und kontrollierter Markt die beste Gewähr dafür bietet, dass sich nationale Anbieter (die für die nötigen Steuereinnahmen sorgen) durchsetzen; man wettet halt doch lieber bei dem Anbieter, dessen Marke (und dessen Lokal ums Eck) man kennt.

Gezeigt hat sich aber auch noch etwas anderes: Zum ersten Mal seit Jahrzehnten wird im österr. Nationalrat und in der österr. Politik allen Ernstes über eine Öffnung des nationalen Glücksspielmarkts diskutiert. Diese Diskussion ist so plötzlich und so heftig gekommen und die diskutierte Liberalisierung war so nah an einer parlamentarischen Mehrheit, dass sie als Fanal für die bevorstehende Umgestaltung des österr. Glücksspielmonopols stehen mag. Sofern die EU dem österr. Gesetzgeber nicht zuvor kommt, wird sich dieser in der nächsten Legislaturperiode mit einer Totalrevision des GSpG auseinander setzen müssen. Meiner Einschätzung nach kann diese Totalrevision nur in die Richtung einer „Liberalisierung mit Augenma? gehen.

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iv. Aktuelles zum niederländischen Glücksspielrecht

Von unserem Kooperationspartner Justin Franssen, Rechtsanwalt bei Van Mens & Wisselink, Amsterdam

Wie bereits in unseren Betting-Law-News 09/05 steht uns als Gastkommentator erneut Rechtsanwalt Justin Franssen, Van Mens & Wisselink/Amsterdam für einen Kurzbericht über aktuelle Entwicklungen in den Niederlanden zur Verfügung.

Er berichtet zunächst von dem Versuch des einzigen staatlichen Kasinoanbieters „Holland Casino“, trotz restriktiver staatlicher Glücksspielpolitik, die Errichtung weitere land-based Kasinos in Amsterdam und Rotterdam einzuklagen.

Im sog. "Breda"- Fall – von dem Franssen bereits berichtete (Betting-Law-News 09/05) - hat nun die niederländische Regierung unterstützt durch den staatlichen Anbieter „Holland Casino“ Berufung gegen das Urteil eingelegt, in dem das niederländische Gericht die Europarechtswidrigkeit des niederländischen Glücksspiel-Monopols klargestellt hatte.

Zuletzt thematisiert Franssen die Eckpunkte des Streits über die gesetzliche Legitimation des Online-Casino-Monopols für Holland Casino. Nach heftiger Kritik an der exklusive Online-Lizenzierung des Monopolisten, werden derzeit Ergänzungen zum dem Gesetzesentwurf diskutiert, die vorsehen, dass auch andere private Anbieter für eine Online-Lizenz in Betracht kommen.

Im Einzelnen:
Recent developments in The Netherlands:
Litigation between Holland Casino and Ministry of Justice

State casino operator Holland Casino - in a joint effort with the city of Amsterdam and Rotterdam - sued the national government for not allowing a second Holland Casino facility to be located in the cities Amsterdam and Rotterdam. On 16 June 2006 the Administrative Court of Rotterdam rendered a negative ruling for Holland Casino and the cities of Rotterdam and Amsterdam. The parties now have the option to appeal this matter before the "Afdeling Rechtspraak Raad van State", (Council of State) which is the highest instance court in Administrative law matters. At this stage it is unknown if any of the parties have appealed yet. Some observers called the litigation of Holland Casino against the government as remarkable:

Holland Casino obtained its monopoly purely to execute the restrictive Dutch casino gaming policy set out by the Dutch government and the government justifies the casino-monopoly because it is supposed to be the best instrument to have a tight grip on the industry. With this step Holland Casino seems to aim to undermine the restrictive gaming policy of the government who does not allow more casinos in one city.

Pending Appeal case Compagnie Financiere Regionale vs Ministry of Justice
(aka Breda Court Case)
In the first instance main proceedings decision the Breda Admnistrative Court ruled in December last year that the casino license application from a French private operator (despite the legal monopoly of Holland Casino) could not be dismissed because the Dutch gaming policies do not comply with European law, notably with the criteria set out by the European Court of Justice in the controversial Gambelli case. Holland Casino decided to join the government in the appeal case against CFR and very recently it rendered its written submission to the Council of State Court to be continued. Like in many other European jurisdictions such as Germany and Italy, The Netherlands joins the ranks of countries were conflicting post-Gambelli decisions are rendered.

Temporary exclusive on-line gaming license for Holland Casino
A suggested (new) on-line gaming monopoly for Holland Casino received critique from The Council of State, The European Commission and from the private industry. The law will probably be debated in Parliament on 5,6 or 7 September. There are indications that amendments will be tabled to the effect to allow more licensees than just Holland Casino. Should this amendment make it to the Chamber than the law needs to be redrafted entirely. We feel the Minister of Justice Mr Donner takes a considerable risk by granting an new monopoly to Holland Casino. In other Member States of the Union this has lead to fierce litigation and action of the European Commission:

In a French case initiated by Casino Groupe Partouche it fights the on-line gaming monopoly granted to Francaise de Jeux. In Sweden litigtion is pending regarding the on-line poker monopoly that was granted to Svenska Spel excluding other interested parties from the licensing process. It is to be expected that Holland will be next in line should the government continue to execute its plans to extend the Holland Casino monopoly on-line.

*

v. Aktuelles zum italienischen Glücksspielrecht

Von unserem Kooperationspartner Quirino Mancini, Rechtsanwalt und Partner von Sinisi Ceschini Mancini, Rom

Deutsche Zusammenfassung von RA Andreas Gericke, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

In dem nachfolgenden Alert Memo berichtet Rechtsanwalt Quirino Mancini, Partner unserer italienischen Kooperations-Kanzlei SINISI CESCHINI MANCINI & PARTNERS, Law Offices, von den neusten Gesetzgebungsvorhaben in Italien, die voraussichtlich auch entscheidende Bedeutung für die Sportwetten – und Glücksspielindustrie in Italien haben werden.

Der Gesetzesentwurf, den der italienische Ministerrat am 30. Juni verabschiedete, soll vor allem den italienischen Staatshaushalt sanieren. Aber auch der Glücksspiel- und Sportwettensektor soll nach diesem Vorschlag wesentlich liberaler gestaltet werden und private Veranstalter weniger reglementieren.

Art. 39. des Entwurfs sieht nun vor, dass die Regulierungsbehörde – die „AAMS“ – folgende Punkte bei der weiteren Ausgestaltung des Gesetzes berücksichtigt bzw. diese Bereiche neu regelt:

* Peer-to-peer Online-Sportwetten mit festen Quoten (Odds),
* Online-Geschicklichkeitsspiele mit Einsatz und
* Angebote ausländischer Sportwettenanbieter (ausgenommen Pferderennwetten), soweit sie aus einem EU-Mitgliedsstaat stammen und sich an die Vorgaben (Zuverlässigkeitsnachweise, etc.) der „AAMS“ halten

So soll beispielsweise ein Ausschreibungsverfahren für die Vergabe der Lizenzen für die über 7.000 Wettannahmestellen und Kioske eingerichtet werden. Im Rahmen der Neuregelung ausländischer Online-Spielangebote (inklusive entgeltlicher Geschicklichkeitsspiele) wird es wohl eine Lizenzvergabegebühr geben, die mindestens 200.000 EUR betragen wird.
Auch steuerrechtlich soll Einiges verändert werden. Bei der Besteuerung „entgeltlicher Geschicklichkeitsspiele“ bleibt es bei einem Steuersatz von 3 % der Einsätze. Bei Sportwetten hingegen variiert der Steuersatz von 2 % bis 8 %, je nach Höhe des Jahresumsatzes und nach Art der getätigten Wette.

Unser Kooperationsanwalt hält die Verabschiedung dieses Gesetzes für wahrscheinlich. Der italienische Staatshaushalt bedarf nämlich dringlichst der Sanierung, damit Italien wieder in Einklang mit den Vorgaben der EU gebracht werden kann.

Alert Memo von Quirino Mancini, Rechtsanwalt und Partner von Sinisi Ceschini Mancini, Rom

Mini-Liberalisation/Deregulation of Gaming & Betting Services in Italy
On 30 June 2006 the Italian Council of Ministers enacted a Law Decree (“LD”) entailing an early mini-budget to cut its deficit by an ambitious €11,2bn.

In presenting the LD to the media Mr Romano Prodi, the Prime Minister, announced far-reaching liberalisation economic measures in many sectors including legal and professional services, taxi licences, some medicines now tradable in supermarkets, class actions available to consumer associations and other interest groups, etc.

One the of the domestic industry sectors also substantially affected by the mini-budget is gaming & betting where provisions were introduced aimed at liberalising and somehow deregulating the offer of the relevant services.

Article 39 of the LD, entitled “Measures to tackle illegal gaming” delegates the gaming regulator (“AAMS”) to implement the secondary legislation by no later than 31 December 2006 concerning, among others, the following services:

* Interactive peer-to-peer remote betting on fixed odds
* Real-money remote skillgaming
* Offer of betting services other than horse racing by operators based in any EU and EFTA countries and even in other countries provided they comply with the reliability requirements to be set by AAMS
* Launch of a licence tender to launch a total no less than 7000 new land-based gaming shops and kiosks throughout the territory
* Fresh regulation of the offer of remote gaming services (including real-money skillgames) subject to payment to AAMS of a fee of no less than € 200,000

Tax-wise, the DL provides that with respect to skillgames the applicable rate is 3% of the wagered sum while for bets other than horse racing and peer-to-peer interactive betting, effective as from 1 January 2007 the following rates will apply:

* If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of €1.850mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 8% per each bet with +7 possible outcomes
* If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of €2.150mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 6,8% per each bet with +7 possible outcomes
* If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of €2.500mln, 3% per each bet up to 7 possible outcomes and 6% per each bet with +7 possible outcomes
* If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of €3.000mln, 2,5% per each bet up to 7 possible outcomes and 5,5% per each bet with +7 possible outcomes
* If the fixed odds bets net turnover recorded over the 12 preceding months is in excess of €3.500mln, 2% per each bet up to 7 possible outcomes and 5% per each bet with +7 possible outcomes

The DL will enter into force on the day of its publication in the Official Legal Gazette and will have to be converted into law by the parliament within 60 days therefrom.

Given the crucial deficit-slashing goal pursued by the above mini-budget measures to bring Italy back in line with the EU parameters, it is expected that the Prodi-led centre-left ruling coalition will fully back and approve the DL in due course even if the very narrow parliamentary majority numbers do not allow to rule out possible setbacks and counter-lobbying coups.

*

vi. Aktuelles zum französischen Glücksspielrecht

Von unserem Kooperationspartner Thibault Verbiest, Gründungsmitglied der Kanzlei ULYS, Brüssel/Paris

Deutsche Zusammenfassung von RA Andreas Gericke, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Wie uns von Thilbeaut Verbiest, Rechtsanwalt unserer Korrespondenz-Kanzlei ULYS in Frankreich und Belgien, in der nachfolgenden Publikation „Française des Jeux“ mitgeteilt wurde, konnte für die private Sportwetten- und Glücksspielindustrie in Frankreich ein Etappensieg gegen das dortige Monopol der „Francaise des Jeux“ (FDJeux) errungen werden. Die FDJeux unterlag nämlich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren dem „Syndicat des Casinos Modernes de France“, das von ULYS vertreten wurde:

In einer irreführenden Presseerklärung hatte die FDJeux behauptet, ihre Internet-Seite sei für Minderjährige unter 18 Jahren nicht zugänglich. Die Richter stellten im Verfahren allerdings fest, das die Seite sehr wohl auch unter 18-Jährigen zugänglich sei, nur die Teilnahme am den Spielen selbst – wie Lotto, Toto, aber auch einigen klassischen Glücks-Spielen (Bingo, Black Jack) – sei Minderjährigen nicht möglich.

Die Presseerklärung war damit als irreführend einzustufen, da ein Minderjährigenschutz behauptet wurde, wie er gar nicht existierte. Sehr wohl würden die Besucher der Website (also auch Minderjährige) dazu angeregt, an den Spielen teilzunehmen. Einige der Spieler könnten sich aufgrund der Behauptung, des hohen Minderjährigenschutzniveaus und der dadurch betonten Legalität des Angebots der FDJeux für dieses entscheiden. Damit hat sich die FDJeux durch eine irreführende Werbung einen Wettbewerbsvorteil verschafft.

Auch wenn hier das Verfahren „nur“ mit der Rücknahme der strittigen Presseerklärung endete, so kann der Richterspruch nach Einschätzung von Rechtsanwalt Thibault Verbiest weitreichendere Konsequenzen haben: z.B. eine zukünftige (nur sehr schwer umzusetzende) Verpflichtung, eine Art Zugangsverhinderungs-Mechanismus für Minderjährige einzurichten. Diese Verpflichtung könnte dann sogar auch auf andere private Online-Sportwetten-Seiten übertragen werden.

Publication: The « Française des Jeux » sentenced for prompting persons aged under 18 to gamble - von unserem Kooperationspartner Thibault Verbiest, Gründungsmitglied der Kanzlei ULYS, Brüssel/Paris

In the legal framework of a bone of contention between the FDJ and the Syndicat des Casinos Modernes de France, the Court dealing with trade disputes pronounced, on the 12th of June 2006, a summary judgment that, on the rebound, gave new obligations to the FDJ regarding its site accessibility to surfers under 18.

The bone of contention comes from the publication, on the 11th of April 2006, of a press release on the FDJ, wherein the company claims that “its site is only accessible to French residents aged more than 18”, that “the weekly stake is limited (500 €)” and that “the gambler’s huge gains are directly paid into their bank account and not into a gambling account”.

The Syndicat des Casinos Modernes de France takes the matter to court, claiming the existence of an obvious illicit confusion “resulting from the unfair competition related to the misleading advertisement marring this press release, that says that “the (FDJ) site is only accessible to French residents aged more than 18” while surfers under 18 are allowed to consult it”.

In the summary judgment, the judges dismiss this argument. The Court points out that it is true that people under 18 are allowed to access the site, but they cannot participate in the advertised gambling.

The 11th of April press release, issued on the Internet, is obvious advertisement. Its wording is ambiguous because readers may be mislead on the extent of the site accessibility : they may believe that only people aged more than 18 are allowed to view it and gamble, while people under 18 may also view the site, even if they are not allowed to not gamble.

So the mistake induced by this ambiguity only regards the site accessibility, and not the services offered on site by the FDJ as it is certain that only people aged more than 18 are allowed to gamble.

The misleading advertisement targeted here consequently doesn’t fall within the provisions of the L article 121-1 in the Consumption Code, since it doesn’t affect any of the elements of the services concerned by the text, and in particular the “Terms of use”.

Nevertheless, the Syndicat des Casinos Modernes de France doesn’t stop here. It points out that the 17th of February 2006 Decree n°2006-174 forces, from now on, the FDJ (as well as the PMU*) “to be watchful not to prompt people aged under 16 to gamble”.

According to the judges, ”it is obvious that the website notably aims to prompt the reader to gamble. Since it is accessible to people under 16, it prompts them to gamble notwithstanding the provisions of this text”.
The Court consequently remarks that “the illicit opening of the website to people aged under 18 is a manifest disturbance for the Syndicat, considering that gambling amateurs reading the 11th of April press release may be mislead on the FDJ legality of behaviour regarding people under 18, and so favour the FDJ services”.

The judges thus command the FDJ to stop the diffusion of the press release during 6 months within a deadline of 24 hours following the notification of the summary judgment.

If this case only ends with a press release withdrawal, it will also have deeper consequences. The summary judgment may lead to understand that the FDJ website itself prompts people under 16 to gamble. An access control mechanism (known to be very difficult to implement, if we think of the existing jurisprudence in the field of pornographic sites) should be installed in order to limit the access of people under 18 to this message. It is very likely that this forthcoming obligation should eventually apply to each and every gambling and online betting website.

*

vii. Case Study of Privatisation & Liberalisation of State-Controlled Gambling Markets

Von Martin Oelbermann, MECN GmbH, London

Martin Oelbermann, Geschäftsführer der MECN GmbH, London, gibt nachfolgen zwei praktische Beispiele, wie ein liberalisierter und zugleich staatlich kontrollierter Sportwettenmarkt interessengerecht gestaltet werden kann – die Fälle „UK tote“ (Großbritannien) und „Greek OPAP“ (Griechenland) nimmt Herr Oelbermann als Vorbild:

The increased focus on reducing gambling opportunities (rather than expanding sales) and the hard-to-control Internet gambling offers make the lives difficult for state-controlled operators. As a result, the strategists in many state lotteries and operators have begun thinking about future scenarios. This fact combined with tight state budgets makes a growing number of state shareholders to see the regular contribution to state budgets makes a growing number of state shareholders to see the regular contribution to state budgets in jeopardy and prompt them to consider liberalization and privatization of their gambling operations.

Recent and ongoing privatizations, such as those of the Greek OPAP and the UK tote, show that this is not just idle speculation. Furthermore do 73% of experts surveyed in a recent MECN survey expect that the number of privatized state lotteries will continue to increase in the near future and experts see some statecontrolled operators’ worth already reaching several billion USD.

There are plenty of case studies, which show the potential of privatization and liberalization including operators in all continents. We would like to focus on the two most known European examples: UK tote and the Greek OPAP.

Case study UK National Lottery – A state lottery run by a private company
In 1994 the British National Lottery Commission (NLC) called for bids in a licensing process for the British lottery industry. The NLC is charged by the National Lottery Acts of 1993 and 1998 with issuing the license to operate the national lottery to one company only. In the 1994 call for bids the Camelot Group plc, which had been established that same year, was victorious over rivals such as Richards Branson’s Virgin Group. Since then Camelot as licensee has entered into a contract with the NLC because in the second round of licensing in 2000 Camelot also was granted the license for the next seven years, until 2009. The Camelot Group is a private company that is answerable to the British parliament and regulated by the NLC. Camelot is owned by a consortium of private and state companies; the ownership is structured as follows: Cadbury Schweppes, De La Rue, Thales Electronics, Fujitsu Services, and Royal Mail Enterprises each own 20%.

While in 1994 eight companies put in bids for the license for the UK National Lottery, when the second license was to be granted in 2000, only two companies applied. This led the British government to introduce a proposal in 2003 to increase competition for future licenses. Among other things, the government proposed to move away from granting a single license and instead to empower the NLC to offer several licenses, each for different areas of the lottery, for applicants to compete for. The expiration terms for each of the licenses would also vary. In November 2004 the committee for culture, media, and sports published a report on the reform of the national lottery. This report argued for closer examination of the consequences of adopting a model involving several licenses to be competed for. Further study, however, led the British government to conclude that it was better to retain the current system since it met all requirements sufficiently. Accordingly, the government focuses on making the competition more effective and to draw more applicants for the third licensing competition in order to achieve the highest possible proceeds for charity.

Currently competitors are gearing up for the bidding process for the next license period. Camelot is again seen as the favorite for a renewal, but several other firms are likely to challenge Camelot. Among the challengers are again Richard Branson’s Virgin Group and betting heavyweight Ladbrokes in cooperation with technology provider Intralot.

Case study Greek betting and lottery operator OPAP – Partly privatized and publicly traded; the value of the shares held by the Greek state has risen from ca. USD 1.1 billion to almost USD 4.8 billion.
OPAP was founded in 1958 to organize and operate the national football pools PROPO. In subsequent years OPAP was also granted the exclusive right to offer numerical lottery and other sports betting games. Until 1999, the company operated as a non-profit organization but then OPAP was listed on the Athens Exchnge in April 2001.

OPAP paid the sum of Euro 323 million to the Greek state for a license that is valid for twenty years (until 2020). Since OPAP holds the exclusive license in Greece, the company can offer, operate and manage not only certain lottery and betting games but also any new sports betting products subject to government’s approval. In addition, the company has the right to operate and manage all lottery products approved by the Greek government.

As a nonprofit organization, OPAP was exempt from corporate taxation, but this changed after it became a société anonyme. Since then, the company has been paying the usual taxes on corporate profits; tax in 2003: Euro 147 million, in 2004: Euro 266 million. Additionally the value of the shares held by the Greek state (51%) has thus risen from ca. USD 1.1 billion to almost USD 4.8 billion.

Currently, its share ownership is structured as follows: the state is the principal shareholder with approximately 51% of shares, and the remaining shares are traded publicly. As of May 2005, the government will be allowed to further reduce its stake in OPAP to 34%. About 31% of shares are held by institutional, generally foreign, investors.

More information in special report
The text is an extract of the report “Privatisation of state-controlled gambling operators”. The study completed by MECN and coauthors like the investment bank Sal. Oppenheim analyzes the privatization of statecontrolled gambling businesses. The study also includes the results of MECN’s survey of more than 90 industry experts who offered their unique insights and assessments. The study can be obtained at MECN.

*

viii. Von Pop-Up-Blockern und gewerblichen Spielevermittlern

Gerichtskosten im fünfstelligen Bereich und ein angedrohtes Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € wegen der Verletzung von Fernabsatzrecht – Urteil des OLG Düsseldorf vom 13.04.2006, Az.: VI-U (Kart) 23/05

RA Dr. Hendrik Schöttle, Hambach & Hambach Rechtsanwälte

Das Glücks- und Gewinnspielrecht ist nicht die einzige Rechtsmaterie, mit der sich Online-Anbieter der Spielebranche beschäftigen müssen. Zwar geht es derzeit bei rechtlichen Auseinandersetzungen vor allem um das „Ob“ und „Wie“ der Zulassung Privater – insbesondere bei den Sportwettenanbietern. Die aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zeigt allerdings, dass über diese Fragen hinaus auch die Umsetzung des IT-Rechts, insbesondere des Fernabsatzrechts eine immer wichtigere Rolle spielt (zu fernabsatzrechtlichen Pflichten bei Lottospielgemeinschaften siehe auch OLG Karlsruhe v. 27.03.2002, Az.: 6 U 200/01, MMR 2002, 618 ff.).

In dem Gerichtsverfahren ging es um die Website eines Anbieters, der Kunden an eine niederländische Systemlotto-Anbieter vermittelt. Dieser Anbieter wurde zunächst erfolglos abgemahnt. Im sich anschließenden Gerichtsverfahren, das durch zwei Instanzen ging, wurde der Anbieter schließlich verurteilt, die gerügten Pflichten des Fernabsatzrechts umzusetzen – und ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € wurde angedroht.

Unterdrückung von Informationen aufgrund eines Pop-Up-Blockers geht zu Lasten des Unternehmers
Wer auf der Website des Anbieters einen Spielvertrag abschließen wollte, dem wurden im Rahmen der Anmeldung die Vertragsinformationen und Beteiligungsbedingungen in einem eigenen Pop-Up-Fenster angezeigt. Viele Browser verwenden inzwischen so genannte Pop-Up-Blocker, die solche Fenster nicht anzeigen, bzw. die Anzeige von einer Zustimmung des Nutzers abhängig machen. Auch im hier vorliegenden Fall erschien das Pop-Up-Fenster mit den gesetzlich geforderten Informationen nicht. Nach Ansicht des Gerichts – das im übrigen davon ausging, dass derzeit bei ca. 50% der Anwender ein Pop-Up-Blocker installiert ist – genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Anbieter, die wichtige, gesetzlich geforderte Informationen in einem Pop-Up-Fenster darstellen, sollten diese Art der Darstellung ändern, und sie den Vorgaben des OLG Düsseldorf anpassen.

Fernabsatzrechtliche Informationspflichten im Staatslotterievertrag verstoßen weder gegen Verfassungs- noch gegen Europarecht
Der Anbieter hatte weiter versäumt, den Informationspflichten nachzukommen, die im Staatslotterievertrag (LotterieStV) geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 hat der Vermittler

die Spieler vor Vertragsabschluss in Textform klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hinzuweisen sowie ihnen unverzüglich nach Vermittlung des Spielauftrages den Veranstalter mitzuteilen.

Eine derartige Aufschlüsselung des Endpreises hat der Anbieter nicht vorgenommen. Er brachte allerdings vor, dass die zitierte Vorschrift unanwendbar sei, da sie gegen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht verstoße. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Einen von dem Anbieter gerügten Verstoß gegen Kartellrechtsvorschriften des EG-Vertrages verneinte das Gericht. Die Vorschrift schreibe weder den Spielvermittlern eine Kartellabsprache vor, noch erleichtere sie eine solche.

Etwas anderes könne möglicherweise für § 14 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des LotterieStV gelten, der die gewerblichen Spielevermittler verpflichtet, mindestens zwei Drittel der von den Spielern vereinnahmten Beträge für die Teilnahme am Spiel an den Veranstalter weiterzuleiten. Das Gericht sah darin eine mögliche Beschränkung des Nachfragewettbewerbs der Bundesländer bzw. der Landeslottogesellschaften um die gewerblichen Spielevermittlung. Diese Frage ließ das Gericht jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit offen. Da die Vorschrift zur Preisaufschlüsselung von den übrigen Vorschriften getrennt werden könne, komme eine Europarechtswidrigkeit nicht in Betracht.

Die Prüfung eines möglichen Grundgesetzverstoßes lehnte das Gericht mit Hinweis im Hinblick auf die alleinige Verwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts ab. Allerdings seien die Fachgerichte nicht gehindert, schon vor der im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig Rechtsschutz zu gewähren. Eine Hauptsacheentscheidung werde dadurch nicht vorweggenommen.

Pauschaler Hinweis auf Erlöschen des Widerrufsrechts unzulässig
Das Gericht hielt auch die Widerrufsbelehrung des Anbieters für unzureichend. Der Anbieter hatte in der Widerrufsbelehrung ausgeführt, dass dem Verbraucher zwar grundsätzlich ein Widerrufsrecht zustehe. Allerdings erlösche dieses mit der Annahme der Bestellung, weil der Anbieter in diesem Fall bereits „erste Dispositionen bezüglich der Ausführung der übernommenen Dienstobliegenheit“ treffe – mit anderen Worten: weil der Anbieter bereits tätig werde.

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