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Sterbehilfe - Ethische „Basta-Politik“ der BÄK gibt Anlass zu größter Sorge

18.04.201217:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Kritischen Beobachtern im Sterbehilfe-Diskurs wird nicht entgangen sein, dass die BÄK im Begriff ist, sich als „moralisches und ethisches Gravitationszentrum“ von mehr als 430 000 bundesdeutschen Ärztinnen und Ärzten zu generieren. Eine vergleichsweise kleine und handverlesene Anzahl von Ärztefunktionären maßen sich exklusiv das Recht an, über das ärztliche Standesethos Einfluss auf die individuelle Gewissensentscheidung einer gesamten Berufsgruppe zu nehmen.



Ob dieses abenteuerliche Ansinnen von Erfolg gekrönt sein wird, steht derzeit mehr als zu bezweifeln an und zwar ungeachtet der aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, die derzeit im Volltext noch nicht (!) veröffentlicht ist.

Der Versuch einer Zwangsethisierung der bundesdeutschen Ärzteschaft über das sie bindende Berufsrecht ist ein Vorgang, der für sich betrachtet Eingang in einem der Grundrechtsreporte finden muss, wird doch ein bedeutsames Grundrecht, namentlich der Gewissensfreiheit, ohne jedwede Bedenken zu Grabe getragen.

Gleichwohl ist hier einstweilen vornehme Zurückhaltung geboten: Es ist keineswegs ausgemacht, dass sich die liberalen Verfassungsrechtler mit ihrer Position und der damit verbundenen Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz durchsetzen werden.

Der Präsident der BÄK hofft in dem Diskurs auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und wie es scheint, nähren einige Rechtswissenschaftler bereits diese „Hoffnung“ mit einer Analyse einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung des VG Berlin.

Das VG Berlin „missachte“ nicht nur die Rechtsprechung des BVerfG, sondern auch die des EGMR, so Winfried Kluth, Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und Richter des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (vgl. dazu W. Kluth, Mediziner darf Todesarznei überlassen, Instanzgericht will Ärzten Suizidbeihilfe erlauben, in Legal Tribune online, 03.04.12; online unter >>> http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sterbehilfe-arzt-medikamente-selbsttoetung-beruf/ ).

Es erscheint mehr als reizvoll, auf den Kurzbeitrag zu replizieren, wird doch hier recht phantasievoll insbesondere auf eine Entscheidung des BVerfG rekurriert, die wohl kaum geeignet sein dürfte, den ethischen Diskurs über die Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe zu entschärfen. Andererseits fragt sich der interessierte Laie, wie eine Entscheidung eines Gerichts, die noch nicht veröffentlicht ist, sinnvoll rezensiert werden kann und vor allem das Ergebnis schon festzustehen scheint, wonach es die Rechtsprechung höchster Gerichte missachte?

Mit Verlaub: Zu gegebener Zeit wird an die Kurzkommentierung zu erinnern sein, nicht zuletzt auch deswegen, weil ungeachtet der Argumentationsstränge in der derzeit noch nicht veröffentlichten Entscheidung des VG Berlin gewichtige verfassungsrechtliche Gründe dafür streiten, dass das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz in § 16 MBO-Ä auf Dauer keinen Bestand haben wird.

Freilich ist zuzugeben, dass Winfried Kluth ein ausgewiesener Spezialist des Kammerrechts ist und angesichts seiner bisherigen Statements, die im Zusammenhang mit dem ärztlichen Standesethos, abgegeben worden sind, bedarf es keiner großen Phantasie, dass er den Ärztekammern weitreichende Normsetzungsbefugnisse einzuräumen und er – moderat ausgedrückt – über den Weg der Standesethik eine Wertekultur zu generieren gedenkt, die unmittelbar die Ärztinnen und Ärzte als innerlich verpflichtend zu internalisieren haben (vgl. dazu etwa eindrucksvoll Kluth, Winfried, Die Neufassung des § 218 StGB – Ärztlicher Auftrag oder Zumutung an den Ärztestand?, in MedR 1996, S. 546 – 553 m.w.N.).

Es steht zu vermuten an, dass Kluth der Auffassung zuneigt, dass die Ärztekammern (und freilich die BÄK) im Einklang mit den Wertungen der Verfassung stehen, wenn sie sich der Mitwirkung an einem frei verantwortlichen Suizid entziehen, so wie es legitim wäre, wenn sie sich dem staatlichen Zugriff zur Mitwirkung an Schwangerschaftsabbrüchen künftig entziehen und letztlich in demokratisch legitimierten Organen ihrer Standesorganisationen auf eine entsprechende Veränderung des Berufsrechts, vor allem aber des Arzterfordernisses in den §§ 218 ff. StGB, hinarbeiten.

Insofern ist eine intensive Auseinandersetzung mit der Thematik erforderlich, nicht zuletzt auch deswegen, weil gerade die autonome Selbstverwaltung insbesondere der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften einschl. „ihrer privaten Arbeitsgemeinschaft“ in Gestalt der BÄK zuweilen groteske Züge angenommen hat, die kritisch zu hinterfragen sind.

Ob das Demokratieargument, eine Entscheidung über die Ärzteparlamente herbeizuführen, verfängt, ist mehr als fragwürdig, verdeutlicht aber insgesamt die Stoßrichtung derartiger Sichtweisen, in dem in einer „Mehrheitsentscheidung“ ein probates Mittel erblickt wird, gleichsam nachhaltigen Einfluss auf eine individuelle Gewissensentscheidung nehmen zu können.
Ob sich damit die erkennbar gewünschte Rechtsfolge, namentlich eine strikte Bindung an das ärztlichen Berufs- und Standesrechts, sich tatsächlich einstellt, wird zu gegebener Zeit noch zu erörtern sein.

Um es aber bereits an dieser Stelle zu signalisieren: Ich persönlich teile nicht den Optimismus etwa eines Herrn Kluth, ggf. über den demokratischen Weg einer Mehrheitsentscheidung im Ärzteparlament die individuelle Gewissensentscheidung der betroffenen Ärztinnen und Ärzte ihres eigentlichen Kerns zu „berauben“, und zwar auch nicht als „aufrechter Demokrat“!

Lutz Barth

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