(openPR) … so oder ähnlich könnte das Gebot der Bundesärztekammer lauten, wenn es darum geht, sich in der Debatte um das Patientenverfügungsgesetz zu positionieren.
Wir haben hier bei openPR bereits des Öfteren darüber berichtet, dass die Bundesärztekammer in ihren öffentlichkeitswirksamen Verlautbarungen, insbesondere durch den Präsidenten Herr Hoppe und dem Vize, Herrn Montgomery, den Eindruck zu vermitteln sucht, wonach „die deutsche Ärzteschaft ein Gesetz zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen nicht für notwendig (hält)“ und im Übrigen die „Sterbehilfe“ keine Option aus der Sicht der Ärzteschaft sei.
Die neuerliche Umfrage (vgl. dazu Spiegel.de. v. 22.11.08) lässt allerdings an dieser Einschätzung der beiden Herren erhebliche Zweifel aufkommen. Ein Drittel der deutschen Ärzte befürwortet die Sterbehilfe und nach zahlreichen weiteren Umfragen unter den Ärzten drängt sich nun doch der Schluss auf, dass das ethische Votum der beiden Funktionäre der BÄK nicht das Meinungsbild innerhalb der Ärzteschaft widerspiegelt.
Offensichtlich sieht sich die BÄK dazu berufen, eine „ethische Grundhaltung“ qua standesethischer Proklamation zu verordnen, obgleich in nicht unwesentlichen Teilen der verfassten Ärzteschaft eine andere Auffassung vertreten wird.
Es bleibt kritisch nachzufragen, warum die BÄK der Öffentlichkeit Glauben schenken will, dass die Ärzteschaft unverrückbar hinter ihren Verkündungen steht?
Mehrere Umfragen skizzieren eine andere Realität und da stimmt es schon mehr als seltsam, wenn zumindest die Meinungsvielfalt unter den Ärzten nicht entsprechend eingestanden wird.
Das „Gewissen“ der Ärzte lässt sich nicht mit einem „Dekret“ oder einer Richtlinie verordnen. Zumindest in anonymisierter Form trauen sich die Ärzte, ihren wahren Standpunkt zu offenbaren. Dies erscheint auch insofern konsequent, weil wohl mit „Sanktionen“ der entsprechenden Landesärztekammern gerechnet werden muss, wenn und soweit sich ein(e) deutsche Ärztin oder Arzt sich zur „Sterbehilfe“ bekennt, geschweige denn sich vorstellen könnte, bei einem freiverantwortlichen Suizid ärztlich zu assistieren.
Es ist keine Frage: Auch die Ärzteschaft ist an Recht und Gesetz gebunden und von daher ist ein Gesetz zwingend notwendig – nicht zuletzt auch deswegen, um die aufgeklärte und selbstbestimmte Ärzteschaft ein stückweit aus ihrer „ethischen Umklammerung“ durch die Kammern lösen zu können, mal ganz davon abgesehen, dass die ärztliche Standesethik ihre Grenzen unmittelbar auch aus der Verfassung heraus erfährt. Es gibt keinen exklusiven Bereich der verfassten Ärzteschaft, ethische Supergrundrechtsschranken per Grundsatzvoten zu erlassen.
Was ist also gefordert?
Eine offene Diskussion innerhalb der Ärzteschaft, die nach wie vor schmerzlich vermisst wird. Der „gute Arzt“ – ein von Klaus Dörner skizziertes Bild der deutschen Ärzte – ist in erster Linie wohl auch ein Arzt, der seine Meinung in einem historisch bedeutsamen Wertediskurs frei äußern darf und nicht verpflichtet ist, sein „Gewissen“ in die Hände einzelner Interpreten zu legen, nur weil er in einer Körperschaft öffentlichen Rechts verkammert ist!
Lutz Barth













