openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Ärztliche Suizidassistenz: Ein gerechtfertigtes Verbot?

24.01.201411:32 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Ärztliche Suizidassistenz: Ein gerechtfertigtes Verbot?

(openPR) Das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz in der ärztlichen Musterberufsordnung überzeugt entgegen der von R. Kipke (Suizidassistenz: Ein gerechtfertigtes Verbot“ (in DÄ 48/2013) vorgetragenen Argumente keineswegs, zumal sich der Ethiker von der m.E. irrigen Vorstellung leiten lässt, als könne eine individuelle ärztliche Gewissensentscheidung durch eine „ethische Mehrheitsentscheidung“ ersetzt werden.



Ohne Frage kommt dem Demokratieprinzip in unserer Verfassungsordnung eine überragende Rolle zu, wenngleich hierdurch keineswegs individuelle Rechte über Gebühr verdrängt resp. qua pseudodemokratischer Legitimation ersetzt werden.

Mit der Teilnahme eines einzelnen Arztes bei einer Suizidassistenz ist eben nicht (!) die gesamte Ärzteschaft betroffen, sondern trifft – anders freilich wie Kipke meint, akzentuieren zu müssen – in der Tat die individuelle (!) ärztliche Identität in ihrem Kern, wie sich unschwer aus einer Analogie zum Schwangerschaftsabbruch aufdrängt. Auch hier wird die Entscheidung expressis verbis in die ärztliche (Gewissens-)Entscheidung gestellt und wie ich meine, eine durchaus sachgerechte Regelung in der ärztlichen Musterberufsordnung.

Eine individuelle Gewissensentscheidung bedarf keiner demokratischen Legitimation oder gar den „Segen“ einer berufsständischen Organisation, mal ganz davon abgesehen, dass auch selbstverständlich Standesorganisationen Grundrechte ihrer (Zwangs-)Mitglieder zu wahren und ggf. Wert- resp. Zielkonflikte schonend zum Ausgleich zu bringen haben.

Auch wenn es schwerfällt, zu akzeptieren, dass Ärzte schon immer getötet haben (siehe Schwangerschaftsabbruch), bleibt festzustellen, dass die Arztethik gerade in der Frage der ärztlichen Suizidassistenz nicht ganz so unverbrüchlich ist, wie uns der Ethiker Kipke Glauben schenken will.
Es ist hinlänglich bekannt, dass einige Landesärztekammern bewusst (!) davon Abstand genommen haben, die Regelung der Musterberufsordnung im Verhältnis 1:1 zu übernehmen.

Vielmehr wird der Arzt mit seiner individuellen Gewissensentscheidung respektiert und die BÄK resp. die Delegierten wären gut beraten, sich bei nächster Gelegenheit von dem ethischen Zwangsdiktat in der ärztlichen Musterberufsordnung zu verabschieden.

Zugleich mag der Ethiker Kipke daran erinnert werden, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eines der überragenden Grundrechte darstellt und keineswegs auf die klassische Funktion der Grundrechte im Sinne eines Abwehrrechtes reduziert werden darf.

Mit Blick auf die Schwersterkrankten, die schlicht und sicherlich auch ergreifend ihrem persönlichen Leid zu entfliehen gedenken, erwächst eben dieses Grundrecht in eine überragende Bedeutung, die wir zu akzeptieren haben. Begegnen wir der individuellen Entscheidung sowohl der Schwersterkrankten und Sterbenden als auch der zur Assistenz bereiten Ärzten mit Respekt und Toleranz so wie wir auch den Schwangerschaftsabbruch und die „Tat“ ausführenden Ärzten nicht stigmatisieren sollten, mag es ansonsten ein besonderes Anliegen der Lebensschützer-Fraktionen sein, für einen konsequenten Lebensschutz einzutreten.

Eine berufsständisch abgesicherte Arztethik, die einerseits die betroffene Ärzteschaft in eine ethische Unfreiheit führt und andererseits mittelbar in die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung einen moralisch-ethischen Keil treibt, ist des ärztlichen Berufsstandes nicht nur unwürdig, sondern missachtet einen gangbaren Weg, bei dem die Grundrechte insbesondere der Ärzteschaft als auch der Patienten gewahrt werden.

Ein ethisches Zwangsdiktat im ärztlichen Standes- resp. Berufsrecht verkennt mithin den Stellenwert herausragender Grundrechte und die Ethik scheint gut beraten zu sein, sich daran zu erinnern, dass diese zugleich ihre wertentscheidende Impulse aus der Rechtsethik bezieht, so dass auch bei möglichen Zielkonflikten der ethische Grundstandard des Grundgesetzes gewahrt bleibt, über den sich hinwegzusetzen auch nicht die Ärztefunktionäre und die Delegierten befugt sind!

Die Debatte um die Sterbehilfeassistenz ist zuvörderst zu entethisieren, da unter dem Tarnmäntelchen der Ethik als Wissenschaft nicht selten fundamentalistisch anmutende Ideologien und Philosophien offenbart werden, die sich im Kern als individuelle Gewissensentscheidungen erweisen.

Dies mag die Diskursgemeinschaft zu respektieren haben so wie aber gleichzeitig auch die Binnenperspektive des Schwersterkrankten oder Sterbenden als individuelle (Gewissens-)Entscheidung zu tolerieren ist. Das Sterben ist und bleibt ein individueller Akt, der nicht einer kollektiven Billigung weder des Parlaments noch des Ärzteparlaments, einer verfassten Amtskirche oder vermeintlicher Experten insbesondere aus der Zunft der Ethik bedarf!

Mithin sollte auch die verfasste Ärzteschaft in die wohlverstandene und im Übrigen (zunächst) vorbehaltlos gewährleistete Freiheit ihrer jeweiligen Gewissensentscheidung entlassen werden und hierzu bedarf es eigentlich „nur“ der Einsicht einiger „Oberethiker“, die da meinen, ein „ärztliches Obergewissen“ mit Blick auf ein nicht durchgängig verbrieftes und verbindliches Arztethos ausgebildet zu haben.

Der Arzt ist aus individualrechtlicher Perspektive in erster Linie seinem ärztlichen Gewissen „verpflichtet“ und nicht einer höchst fragwürdigen Kollektivethik, die einstweilen für sich eine demokratische Legitimation beanspruchen kann, aber deswegen nicht humaner erscheint, als die einzelne ärztliche Entscheidung, im Zweifel bei einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten Patienten als einem Akt höchster Humanität zu assistieren.

Nicht ethische Überzeugungstäter sind gefordert, sondern die Ärztin und der Arzt, die mit ihren Patienten einen verantwortungsvollen und gangbaren Weg beschreiten, ohne hierbei in tiefe Gewissenskonflikte gestürzt zu werden.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 772898
 1526

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Ärztliche Suizidassistenz: Ein gerechtfertigtes Verbot?“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von IQB - Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht - Lutz Barth

Bild: Wir sollen nicht sterben wollenBild: Wir sollen nicht sterben wollen
Wir sollen nicht sterben wollen
Der „Diskurs“ (?) über das frei verantwortliche Sterben eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen ist nach wie vor nicht nur soziologisch unterbelichtet, sondern zeichnet sich insbesondere durch Glaubensbotschaften der selbsternannten „Oberethiker“ und deren „Geschwätzigkeit“ aus. „Lebensschützer“ meinen zu wissen, was die Schwersterkrankten und Sterbenden wünschen und welcher Hilfe diese am Ende ihres sich neigenden Lebens bedürfen. Mit Verlaub: Es reicht nicht zu, stets die Meinungsumfragen zu kritisieren, in denen die Mehrheit der…
Bild: Sterbehilfedebatte - Der Kreis der ethischen Überzeugungstäter ist überschaubarBild: Sterbehilfedebatte - Der Kreis der ethischen Überzeugungstäter ist überschaubar
Sterbehilfedebatte - Der Kreis der ethischen Überzeugungstäter ist überschaubar
Es scheint an der Zeit, in einer hoch emotionalisierten Debatte „Ross und Reiter“ zu benennen, die sich fortwährend um den „Lebensschutz“ scheinbar verdienstbar gemacht haben und unbeirrt auf ihrer selbst auferlegten Mission fortschreiten. Einige politisch Verantwortlichen sind gewillt, die „Sterbehilfe“ gesetzlich zu regeln und wie es scheint, besteht das Ziel in einer strikten Verbotsregelung. Auffällig ist, dass es sich um eine handverlesene Schar von Ethiker, Ärztefunktionären, freilich auch Theologen und Mediziner handelt, bei denen ber…

Das könnte Sie auch interessieren:

Ärztlich assistierter Suizid: Ärztekammer Berlin hat Berufungsrücknahme erklärt
Ärztlich assistierter Suizid: Ärztekammer Berlin hat Berufungsrücknahme erklärt
… „Grauzone“ heraus zu holen, ohne dass der Arzt kriminalisiert und (!) standesrechtlich sanktioniert wird. Insofern bleibt die BÄK aufgerufen, ihre Werthaltung zur ärztlichen Suizidassistenz zu überdenken und hieran anlehnend die strikte Verbotsnorm in der ärztlichen Musterberufsordnung entsprechend abzuändern, zumal kein Zweifel daran besteht, dass die …
Bild: Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des ArztesBild: Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
Assistierter Suizid: Die ethische Verantwortung des Arztes
… Selbstbestimmungsrechts der schwersterkrankten und sterbenden Patienten in unserer Gesellschaft und einmal mehr verfestigt sich der Eindruck in der Debatte um die ärztliche Suizidassistenz, dass die verfasste Ärzteschaft in weiten Teilen mit den grundlegenden Fragen eines gegenwartsbezogenen bedeutsamen Diskurses nicht nur überfordert sind, sondern für …
Bild: Neue berufsrechtliche Regeln für SuizidbeihilfeBild: Neue berufsrechtliche Regeln für Suizidbeihilfe
Neue berufsrechtliche Regeln für Suizidbeihilfe
… werden. Dies würde freilich voraussetzen, dass die Charta-Initiatoren sich in Teilen von ihren bisherigen Botschaften verabschieden würden. Ob dann in der Folge die ärztliche Suizidassistenz als eine „ärztliche Aufgabe“ begriffen werden kann oder nicht, mag im interprofessionellen Raum entschieden werden. Aus diesseitiger Warte ist dies sehr wohl der …
Bild: Paradigmenwechsel bei der standesrechtlichen Beurteilung des „Arztethos“?Bild: Paradigmenwechsel bei der standesrechtlichen Beurteilung des „Arztethos“?
Paradigmenwechsel bei der standesrechtlichen Beurteilung des „Arztethos“?
Bundesärztekammerpräsident Hoppe gibt Informationen über anstehende (interne) Debatte über die ärztliche Suizidassistenz preis. Wohl nicht nur zu meiner Überraschung hat der BÄK-Präsident Hoppe in einer erst jüngst ausgestrahlten SWR-Hörfunk-Diskussion am 28.04.10, an der u.a. der Berliner Arzt Dr. Michael de Ridder und der renommierte Medizinrechtsanwalt …
Ärzte ohne Gewissen?
Ärzte ohne Gewissen?
… ihrer Fachdisziplin. Dies ist nachhaltig zu begrüßen und dennoch vermeiden die Palliativmediziner nicht selten eine Antwort auf die drängende Frage, ob die ärztliche Suizidassistenz gegen das ärztliche Ethos verstößt. Zumindest diejenigen Palliativmediziner, die sich um den Ausbau der Palliativmedizin besondere Verdienste erworben haben, scheuen sich im …
Droht der Streit um die ärztliche Suizidassistenz zu eskalieren?
Droht der Streit um die ärztliche Suizidassistenz zu eskalieren?
… Werthaltung „Punkte zu sammeln“. Insbesondere die selbsternannten Oberethiker in unserem Lande sollten sich mit ihren hobbyjuristischen Analysen zurückhalten, da die mit der ärztlichen Suizidassistenz aufgeworfenen Rechtsfragen weitaus komplexer sind. Die Debatte und Statements in den Medien bilden derzeit nur Meinungen im Diskurs ab, die sich weitestgehend …
Bild: Ärztliche Suizidassistenz - Das ethische Zwangsdiktat der BÄK stößt zunehmend auf BedenkenBild: Ärztliche Suizidassistenz - Das ethische Zwangsdiktat der BÄK stößt zunehmend auf Bedenken
Ärztliche Suizidassistenz - Das ethische Zwangsdiktat der BÄK stößt zunehmend auf Bedenken
… ärztlichen Berufsordnung mit Blick auf die ärztliche Mitwirkung bei einem frei verantwortlichen Suizid beschlossen, die von einem strikten Verbot der ärztlichen Suizidassistenz absieht. „Vorgeschlagen und von der Kammerversammlung angenommen wurde schließlich ein Kompromiss. Appellativ heißt es nun in der westfälisch-lippischen Berufsordnung, dass Ärztinnen …
Bild: Offener Brief an die LandesärztekammernBild: Offener Brief an die Landesärztekammern
Offener Brief an die Landesärztekammern
… Grundsatzpositionen sollten Sie in Erwägung ziehen, eine externe professionelle Expertise einzuholen, die speziell unter verfassungsrechtlichen Aspekten betrachtet das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz einer Prüfung unterzieht und ggf. den Auftrag erhält, geeignete, der Verfassung im Übrigen entsprechenden Alternativen aufzuzeigen. Ich bin der festen Überzeugung, …
Bild: „Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärtztefunktionäre sollten lernwillig seinBild: „Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärtztefunktionäre sollten lernwillig sein
„Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärtztefunktionäre sollten lernwillig sein
… Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen an, nicht zuletzt auch mit Blick auf § 16 der MBO-Ä, mit dem ein Verbot der ärztlichen Suizidassistenz vorgesehen ist. Dass die Vizepräsidentin der BÄK als Referentin eingeladen wurde, muss hier ausdrücklich unkommentiert bleiben, wenngleich doch in der Sache mit dieser Referentenauswahl keine weiteren …
Bild: Allianz gegen den neopaternalistischen Kurs der BÄK gefordertBild: Allianz gegen den neopaternalistischen Kurs der BÄK gefordert
Allianz gegen den neopaternalistischen Kurs der BÄK gefordert
… kann, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen! Alle Ärztinnen und Ärzte, die bisher für eine Liberalisierung eingetreten sind, aber auch andere Befürworter der ärztlichen Suizidassistenz aus Verbänden und Organisationen sind daher aufgerufen, ihren Protest zu erklären und zwar ungeachtet der Tatsache, dass offensichtlich sich die BÄK mit der …
Sie lesen gerade: Ärztliche Suizidassistenz: Ein gerechtfertigtes Verbot?