(openPR) Auf dem kommenden 114. Deutschen Ärztetag soll eine Neuregelung zur ärztlichen Sterbebegleitung verabschiedet werden, mit der eine drastische Verschärfung des ärztlichen Berufsrechts verbunden wird.
Hiernach soll u.a. es den bundesdeutschen Ärztinnen und Ärzten verboten sein, an einem Suizid mitzuwirken.
Mit dieser geplanten Regelung ist ein moralisches Diktat verbunden, dass unmittelbar auf die individuelle Gewissensentscheidung der Ärzteschaft als auch auf die vertrauensvolle Arzt-Patienten-Beziehung in unzulässiger Weise eingreift.
Die Befürworter einer Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe sind nun aufgerufen, ihren Unmut über die geplante Neuregelung zu bekunden und ihren Beitrag dazu zu leisten, dass die Neuregelung nicht Eingang in das ärztliche Berufsrecht findet.
Die Bundesärztekammer hat – entgegen allem ersten Anschein nach – nicht mit „offenen Karten“ gespielt und zunächst den Irrglauben in der Bevölkerung aber auch in den Fachkreisen genährt, als sei mit der erst kürzlich verabschiedeten Neuregelung der Grundsätze der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung ein stückweit der auch in der Ärzteschaft feststellbaren Wertepluralität Rechnung getragen worden. Dem mag so sein, wenn insbesondere nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Suizidbeihilfe gegen das Arztethos verstoße.
Die nunmehr geplante Neuregelung in § 16 Ä-MBO allerdings schreibt ein Verbot der Mitwirkung an einem Suizid fest – eine Verbotsnorm, für die eigentlich nach dem Selbstverständnis der BÄK keine Grundlage ersichtlich ist. Dies deshalb nicht, weil die BÄK selbst davon ausgeht, dass die ärztliche Suizidbegleitung keine ärztliche Aufgabe sei.
Von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum die BÄK im Berufsrecht sich zu einer Handlung äußert und diese verbietet, die keine ärztliche ist!
Die BÄK ist kein Ersatz-Gesetzgeber, der nach Belieben seinen Berufsstand mit Regelungen überziehen kann, die nicht in seinem Zuständigkeitsbereich liegen!
Alle Ärztinnen und Ärzte, die bisher für eine Liberalisierung eingetreten sind, aber auch andere Befürworter der ärztlichen Suizidassistenz aus Verbänden und Organisationen sind daher aufgerufen, ihren Protest zu erklären und zwar ungeachtet der Tatsache, dass offensichtlich sich die BÄK mit der Deutschen Bischofskonferenz im besten Einvernehmen über die Verbotsregelung weiß.
Lutz Barth












