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„Nicht den Bock zum Gärtner machen“! Ärtztefunktionäre sollten lernwillig sein

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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth

(openPR) Dass die Ärztekammer Bremen das Thema „Medizinethik am Lebensende“ im Nachgang zum 114. Deutschen Ärztetag auf die Agenda gesetzt hat, ist für sich genommen nicht ungewöhnlich, steht doch im Zweifel auch nach den Beschlüssen des deutschen Ärztetages eine Änderung der Berufsordnung der Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen an, nicht zuletzt auch mit Blick auf § 16 der MBO-Ä, mit dem ein Verbot der ärztlichen Suizidassistenz vorgesehen ist.



Dass die Vizepräsidentin der BÄK als Referentin eingeladen wurde, muss hier ausdrücklich unkommentiert bleiben, wenngleich doch in der Sache mit dieser Referentenauswahl keine weiteren Impulse für die Delegierten in Bremen erwartet werden konnten. Die Vizepräsidentin trägt den Kurs der BÄK vollumfänglich mit und gehört ohne Frage zu denjenigen, die mit aller Macht eine Liberalisierung der Regeln für die ärztliche Sterbebegleitung zu verhindern versuchen. So verwundert es im Übrigen nicht, dass die sattsam bekannten Argumente wieder vorgetragen werden, die allerdings nicht dadurch gehaltvoller werden, „nur“ weil sie gebetsmühlenartig wiederholt werden. Die berühmten „Dammbruchargumente“ werden bemüht und die Vizepräsidentin formulierte plastisch: „Wo Arzt drauf steht, muss auch Arzt drin sein“, und von daher garantiere die Zugehörigkeit zur Profession Arzt dem Patienten sowohl fachliche Kompetenz als auch moralische Integrität.

Eine „moralische Integrität“, um der es eigentlich schlecht bestellt sein muss, wenn und soweit die BÄK sich dazu entschlossen hat, ein ethisches Zwangsdiktat in die Musterberufsordnung aufzunehmen.

Ungeachtet dessen fragt sich allerdings, warum die Ärztekammern nicht allgemein dazu übergehen, die bei der BÄK angesiedelte Zentrale Ethikkommission in die Thematik einzubinden? Soweit ersichtlich, hat dieses Gremium bisher in der Frage der ärztlichen Suizidassistenz keine öffentliche Stellungnahme abgegeben und dies muss nicht nur verwundern, sondern vor allem auch zum intensiven Nachdenken anregen. Liegt es etwa daran, dass die Ethikkommission bei der BÄK multiprofessionell zusammengesetzt ist und Mitglieder dort zugehörig sind, die im Wertediskurs eine weitaus differenziertere Auffassung vertreten?

Mit Verlaub: Ich „glaube“, dass es der BÄK nach den Statements insbesondere aus dem Deutschen Ethikrat nicht daran gelegen war, das Thema intensiv in der Öffentlichkeit zu diskutieren, sondern schlicht einer Entscheidung zuzuführen, wohlwissend darum, dass jedenfalls in weiten Teilen die Ärztefunktionäre der konservativen Linie zu folgen bereit sind.

Dass die jüngst geänderten Richtlinien der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung dem grammatikalischen Wortlaut des § 16 MBP-Ä mit dem Verbot der ärztlichen Suizidassistenz strikt zuwiderlaufen, scheint keinen in der Debatte weiter zu stören. Die Begründung für die Richtlinien lässt keinen Zweifel aufkommen, dass es der „BÄK“ daran gelegen war, der Vielfalt der Meinungen auch innerhalb der Ärzteschaft hinreichend Rechnung zu tragen. Ein lobenswerter Ansatz, der allerdings auf dem nachfolgenden deutschen Ärztetag geradezu in sein Gegenteil verkehrt wurde. Dass nunmehr die Auffassung vertreten wird, dass „man/frau nicht mehr zu diskutieren brauche“, ob eine Liberalisierung gewünscht war, übersteigt bei weitem die Grenzen des „guten Geschmacks“ und offenbart eine Gesinnung, die m.E. nicht dazu beiträgt, den „Glauben an die moralische Integrität“ jedenfalls der Ärztefunktionäre zu stärken.

Haben denn alle Funktionäre bei der Beratung und der Verabschiedung der Richtlinien der BÄK zur Sterbebegleitung „geschlafen“? Nur so ließe sich eigentlich erklären, warum im Nachgang hierzu sich namhafte Ärztefunktionäre dienstbeflissen in der Öffentlichkeit anschickten, weiteren „Flurschaden“ zu vermeiden, nachdem nahezu allerorten die tolerante Einstellung der BÄK gelobt wurde!

Die entscheidenden Impulse in der aktuellen Debatte um das Verbot der ärztlichen Suizidassistenz kommen nicht von den Funktionären der BÄK, da diese sich entgegen dem Zeitgeist zu einer Re-Dogmatisierung des Hippokratischen Gedankenguts entschieden haben und eher eine Archaisierung in dem Diskurs zu befürchten ansteht, der dem Berufsstand der Ärzteschaft mehr schaden denn nützen wird.

Von daher hätte es wohl Sinn gemacht, „nicht den Bock zum Gärtner zu machen“ und bei der Auswahl eines Referenten darauf zu achten, der nicht unbedingt das „hohe Lied“ über ein längst verblasstes Arztethos anstimmen wird, weil hierdurch angesichts des Wertepluralismus auch in der Ärzteschaft allenfalls „Disharmonien“ produziert werden, die sich unaufhaltsam in das Ohr der Ärztinnen und Ärzte einschleichen sollen, obgleich hierdurch Gewissenskonflikte vorprogrammiert sind. Dies war und ist der eigentliche „Skandal“: Ärztinnen und Ärzte bedürfen offensichtlich der ethischen Grunderziehung und müssen auf Kurs gehalten werden; die Steuermänner freilich sind hinreichend bekannt und da dem so ist, steht ein Umdenken eher nicht zu erwarten an.

In diesem Sinne wird die Forderung des Berliner Arztes Michael de Ridder nach einem „Moratorium“ ungehört bleiben, auch wenn es gegenwärtig Sinn machen würde, einzuhalten und sich nochmals der Problematik der medizinethischen Fragen am Lebensende bewusst zu werden.

Verblüffen muss freilich, dass die BÄK völlig unbeeindruckt von den Statements namhafter Medizinethiker und Palliativmediziner ihren ethischen Zwangskurs fortsetzt und sich beharrlich weigert, zumindest in einen intraprofessionellen Dialog einzutreten. Wenn dies die Vorstellung von ärztlicher Selbstverwaltung ist, so sollte der parlamentarische Gesetzgeber schnellstens überlegen, die Satzungsautonomie der Kammer auf das Notwendigste zu beschränken und die ihm zukommende Regelungsaufgabe endlich selbst wahrnehmen.

Es steht unserer Gesellschaft nicht gut zu Gesichte an, wenn einige Oberethiker es geschickt verstehen, ihre individuellen Werthaltungen zum „Grundgesetz ärztlicher Sittlichkeit“ zu überhöhen und hierbei die Freiheitsrechte ihrer Mitglieder schlicht „versenken“. Eine derart weit reichende Kompetenz kommt den Kammern und erst recht nicht der BÄK zu, wie sich unschwer aus der Verfassung ergibt!

Es ist hohe Zeit, insbesondere auch gegenüber der BÄK deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die Satzungsautonomie nicht „grenzenlos“ ist. Da hierzu offensichtlich die Rechtsabteilungen der Kammern nicht willens sind, obliegt diese Aufgabe in erster Linie den Aufsichtsbehörden.

In diesem Sinne erscheint es wenig hilfreich, wenn Mitglieder der BÄK sich auf eine „Vorlesungsreise“ begeben, um nochmals die Position der BÄK zu verdeutlichen. Vielmehr könnte es angeraten sein, dass die BÄK sich selbst einer Fortbildung unterzieht, damit dieser die Bedeutung der Grundrechte auch ihrer Mitglieder nahe gebracht werden kann.

Lutz Barth

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