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Paradigmenwechsel bei der standesrechtlichen Beurteilung des „Arztethos“?

30.04.201017:34 UhrGesundheit & Medizin
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Bundesärztekammerpräsident Hoppe gibt Informationen über anstehende (interne) Debatte über die ärztliche Suizidassistenz preis.

Wohl nicht nur zu meiner Überraschung hat der BÄK-Präsident Hoppe in einer erst jüngst ausgestrahlten SWR-Hörfunk-Diskussion am 28.04.10, an der u.a. der Berliner Arzt Dr. Michael de Ridder und der renommierte Medizinrechtsanwalt Wolfgang Putz teilnahmen, verlautbaren lassen, dass die Bundesärztekammer derzeit intern ihre Haltung in Bezug auf die "Beihilfe zur Selbsttötung" prüfe Eine Fortschreibung der entsprechenden Grundsätze sei für 2011 vorgesehen. Zur Zeit gäbe es noch unterschiedliche Auffassungen zwischen zwei BÄK-Ausschüssen: dem für die Grundsätze und dem für das Berufsrecht zuständigen.



Dies ist – mit Verlaub – ein großer Schritt in die richtige Richtung, denn an der Zulässigkeit der ärztlichen Assistenz beim freiverantwortlichen Suizid kann ernsthaft kein Zweifel begründet werden.

Gerade diesseits wurde immer wieder dafür geworben, dass die Ärztekammern – allen voran die BÄK – ihre Mitglieder auch tatsächlich in die Freiheit der einzig von ihnen zu verantwortenden Gewissensentscheidung entlassen, ohne dass sich der ärztliche Berufsstand in toto von seinen arztethischen Maximen zu verabschieden braucht. In der Frage der ärztlichen Suizidassistenz ist vielmehr der einzelne Arzt gefordert, zumal das Arztethos nicht rechtsverbindlich ist.

Erwähnenswert scheint mir weiter zu sein, dass das Buch von Michael de Ridder tatsächlich etwas zu bewirken scheint und zwar primär innerhalb der verfassten Ärzteschaft. Wir dürfen also gespannt sein, welcher Ausschuss sich mit seiner Auffassung durchsetzen wird.

Die starre Haltung im Hinblick auf die ärztliche Suizidbegleitung scheint jedenfalls vom Präsidium der BÄK aufgegeben worden zu sein und dies ist allemal begrüßenswert, wurde doch noch im Jahre 2008 verkündet, dass „der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, persönlich Anzeige erstatten will, sobald ein Arzt in Deutschland Sterbehilfe leistet. „Wir werden das nicht tatenlos beobachten, wir werden dagegen kämpfen“, sagte er der „Rheinischen Post“ vom Montag. Der assistierte Suizid sei mit dem ärztlichen Ethos unvereinbar und würde Patienten zutiefst verunsichern, so der Ärztepräsident.“

Ich darf hier einmal die Prognose abgegeben, dass jedenfalls im Ergebnis die Auffassung am ehesten überzeugen wird, die dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten und der freien Gewissensentscheidung den Vorrang einräumen wird, da diese sich ganz auf der Linie verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen bewegen dürfte.

An dieser Stelle darf ich denn auch an den geschätzten Kollegen Oliver Tolmein nochmals die Bitte richten, ggf. mir noch die Quellen zu benennen, aus denen er glaubt, eine andere Rechtsauffassung ableiten zu können.

Seit geraumer Zeit beschäftigt uns die Frage im BLOG des Kollegen Tolmein bei Faz.net und es nunmehr Zeit, dass auch der Kollege Tolmein seine Offenbarungsquellen offen legt, die ggf. dagegen sprechen, die Zulassung der ärztlichen Suizidassistenz künftig nicht mehr arztethisch zu sanktionieren.

Lutz Barth

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