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Abschied von der individuellen ärztlichen Gewissensfreiheit!?

11.05.201110:54 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Abschied von der individuellen ärztlichen Gewissensfreiheit!?
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth

(openPR) Mit der geplanten Neuregelung zur ärztlichen Sterbebegleitung werden erkennbar ohne Not fundamentale Grundrechte versenkt.

Diejenigen, die da "glaubten", die BÄK trete für eine Liberalisierung ein, sehen sich nunmehr "getäuscht" und es bleibt zu hoffen, dass die Landesärztekammern die vorgeschlagene Regelung nicht (!) übernehmen.



Die BÄK hat ihre "Normsetzungskompetenz" überschritten und ist bereit, eine berufsrechtliche Regelung auf den Weg zu bringen, die einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalten wird.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder werden darauf zu achten haben, dass die geplante Regelung nicht Eingang in die entsprechenden Berufsgesetze der Länder finden wird.

Wahrlich keiner guter Tag für Ärzteschaft, an dem angekündigt wird, dass einige Vorstandsmitglieder der BÄK bereit sind, in bedeutsame Grundrechte ihrer Kollegen aus nicht nachvollziehbaren Gründen einzugreifen - es sei denn, wir erblicken in dem "Arztethos" ein neues "Evangelium", dass nach "Wahrheit" strebt und hierüber nicht mehr verhandelt werden darf.

Das Arztethos kommt so einem Dogma gleich, dass in seinen Wirkungen den kirchenspezifischen Dogmen in nichts nachstehen dürfte.

Interessant dürfte nunmehr sein, wie sich das „Drittel“ der Ärzteschaft zu positionieren gedenkt, welches jedenfalls in anonymen Umfragen für eine Liberalisierung votiert hat. Ohne Frage wird mit der geplanten Neureglung berufsrechtlichen Druck aufgebaut, der zu entsprechenden Sanktionen führen kann.

Diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die nicht bereit sind, sich jenseits ihrer individuellen ärztlichen Gewissensentscheidung arztethisch eingemeinden zu lassen, bleibt nur noch die Möglichkeit, entsprechenden Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Im aufgeklärten 21. Jahrhundert kann und darf es nicht sein, dass „verbindliche Sollensmaßstäbe“ durch einige Ärztefunktionäre vorgegeben werden, die das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung vollständig denaturieren und mit „Zwang“ durchgesetzt werden sollen, mal ganz davon abgesehen, dass die geplante Neuregelung die Interessen – gemeint sind hier die Grundrechte der Patienten – Dritter nachhaltig tangieren.

In diesem Sinne mögen sich die Delegierten auf dem kommenden Ärztetag etwas bescheidener zeigen und keinen Beitrag dazu leisten, dass nicht wenige ihrer ärztlichen Kolleginnen und Kollegen in Gewissensnöte gestürzt werden.

Man/frau kann es kaum glauben, mit welchem Missionierungseifer die Oberethiker in unserem Lande voranschreiten und tatsächlich willens sind, ihre Berufskollegen für ein verstaubtes Arztethos zu instrumentalisieren, dass zu keinem Zeitpunkt verbindlich war und nunmehr dazu dient, eine „Ethik“ zu generieren, aus denen „Grundrechtsschranken“ nach Belieben produziert werden können.

Mich wundert derzeit, dass die Ärzteschaft nicht gegenüber einer solchen Tendenz aufbegehrt – ich für meinen Teil würde aus „der Haut fahren“, wenn einer der Funktionäre meint, auf meine individuelle Gewissensentscheidung Einfluss nehmen zu müssen und hierbei berufsrechtlichen Zwang in Aussicht stellt.

Lutz Barth

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