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Ärztliche Suizidbegleitung: individuelle Gewissensentscheidung sollte respektiert werden!

25.11.201116:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Am morgigen Samstag finden in unterschiedlichen Bezirken Kammerversammlungen statt und es steht zu vermuten an, dass dann über eine Umsetzung der Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetages zur ärztlichen Musterberufsordnung diskutiert wird.


Im wohlverstandenen Interesse der ärztlichen Kolleginnen und Kollegen und den unmittelbar berührten Interessen der Patientenschaft werden die Delegierten zu den Kammerversammlungen ersucht, eine verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen.

Die ärztlichen Kolleginnen und Kollegen dürfen ein Bekenntnis der Delegierten zur vorbehaltlosen Gewährung der Gewissensfreiheit erwarten – ein Grundrecht in unserer Verfassungsordnung, dass von überragendem Wert ist.

Die Ärztinnen und Ärzte fühlen sich in besonderer Weise der Arztethik verpflichtet und von daher sollte diesen auch das entsprechende Vertrauen gerade von den Delegierten als Kolleginnen und Kollegen entgegengebracht werden, wonach sie eine verantwortungsvolle und gewissenhafte Entscheidung am Ende eines sich neigenden Lebens treffen werden.

Es wäre geradezu furchtbar, wenn eine freie Gewissensentscheidung der Ärztinnen und Ärzte über den Weg des ärztlichen Standesrechts in eine „Unfreiheit“ überführt wird und diese sich ernsthaften Gewissenskonflikten ausgesetzt sehen.

Die Delegierten der anstehenden Kammerversammlungen in den einzelnen Bezirken mögen dem Beispiel ihrer bayerischen Kolleginnen und Kollegen folgen und von der Aufnahme einer ausdrücklichen Verbotsnorm zur ärztlichen Suizidbeihilfe absehen.

Die Kollegenschaft hat nicht nur Ihr, sondern auch das Vertrauen der Patientenschaft verdient. Die Arzt-Patienten-Beziehung ist mehr, als nur eine „Vertragsbeziehung“ und ihre Qualität ist untrennbar mit dem „Gewissen“ der Ärztinnen und Ärzte verbunden.

Eingriffe über das Standesrecht werden dazu führen, dass eben diese vertrauensvolle Beziehung zwischen der Ärzte- und Patientenschaft in einem Maße belastet wird, die einem hoch stehenden Berufsstand nicht zur Ehre gereicht.

In diesem Sinne sind die Delegierten auf den stattfindenden Kammerversammlung dazu aufgerufen, die Gewissensfreiheit ihrer Kolleginnen und Kollegen zu respektieren und von einer Aufnahme des Verbots der ärztlichen Suizidassistenz im jeweiligen Standesrecht abzusehen.

Ich bin mir sicher: Die Kolleginnen und Kollegen werden es den Delegierten danken, so wie letztlich die Delegierten darauf bauen können, dass auch ihre höchstpersönliche Gewissenentscheidung von den Kolleginnen und Kollegen respektiert und gewahrt bleibt!

In diesem Sinne mögen die Delegierten ihr Mandat auch "treuhänderisch" für all diejenigen Kolleginnen und Kollegen ausüben, denen an einer freien Gewissensentscheidung gelegen ist: in dubio pro libertate!

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