(openPR) Es scheint, dass das überkommene Arztethos zunehmend verblasst. Es zeichnet sich ab, dass die Ärzteschaft entgegen allen Beteuerungen der Selbstverwaltungskörperschaften ein anderes Verständnis vom spezifischen Arztethos zu entwickeln und entsprechend zu verinnerlichen bereit ist, dass im Übrigen dem Selbstbestimmungsrecht der Patienten und der ureigenen Gewissensentscheidung gerecht wird.
Insofern hat der Medizinrechtler Jochen Taupitz durchaus Recht mit seiner Annahme, dass der Eid des Hippokrates überhaupt keine rechtliche Bedeutung hat.
Gerade dieser Hippokratische Eid wird darauf hin zu überprüfen sein, ob er als mitgedachte „Schranke“ das ärztliche Tun und Handeln dergestalt mitbestimmt, dass qua Berufs- oder ärztlichem Standesrecht in Form einer spezifischen auf den Hippokratischen Eid festgelegten ethischen Grundausrichtung eine probate Möglichkeit dafür geschaffen worden ist, in bedeutsame Grundrechte auch der Ärzteschaften eingreifen zu können.
Verfassungsrechtliche Bedenken müssen sich dort einstellen, wo über das Arztethos gleichsam eine Supergrundrechtsschranke generiert werden soll, die es zudem den Kammern gestattet, berufsrechtliche Sanktionen gegen den Arzt zu ergreifen, die allerdings in Anbetracht der Eingriffsintensität einer eindeutigen gesetzlichen Grundlage bedürfen!
Auf der Tagung am 16.10.09 in Koblenz werden diese Fragen vertiefend erörtert, um so einen Beitrag zur Enttabuisierung der Suizidbeihilfe durch den Arzt leisten zu können, auch wenn das Ergebnis der Veranstaltung insgesamt offen ist.
Das derzeitige Referententeam jedenfalls dürfte ein Garant für spannende Vorträge und Diskussionen sein.
Mehr dazu erfahren Sie auf dem nachfolgenden Link >>> http://www.nursing-health-congress.de/













