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„Das Ende der ärztlichen Kunst“ (?)

22.08.201114:32 UhrGesundheit & Medizin
Bild: „Das Ende der ärztlichen Kunst“ (?)
Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Stefan Rehder, u.a. Journalist und Buchautor, sieht sich den sittlich und moralisch höherwertigen Idealen einer scheinbar unverzichtbaren neopaternalistischen Medizinethik in einer besonderen Weise verpflichtet.

Ob der Arzt als „Künstler“ betrachtet werden kann, wie Rehder jüngst in einem aktuellen Beitrag unter dem Titel „ Das Ende der Kunst“ (in, Alfa, LebensForum Nr. 97/2011, S. 17 ff.) mutmaßt, führt zu der pathetisch anmutenden Schlussfolgerung, dass das „Objekt der ärztlichen Kunst“ gleichsam eine Sonderstellung einnimmt: Der menschliche Organismus sei kein künstliches Ding, sondern ein „Naturding“ und von daher trage der menschliche Organismus seine Ziele bereits in sich.



Da dem so sei, ist der Arzt auch verpflichtet, diese Ziele zu respektieren – mehr noch: er macht sich diese Ziele zu eigen und legt sie seinem Handeln zugrunde und da scheint es denn auch unausweichlich, dass für Stefan Rehder die Debatte um die ärztliche Suizidbeihilfe befremdlich wirken muss.

„Dass manche Ärzte glauben, die Beihilfe zum Suizid eines Patienten unter Umständen mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können, mag man noch verstehen. Schließlich werden ihre Gewissen in Studium und Praxis heute genauso verbildet, wie die Gewissen von Menschen, die sich anderen Professionen verschrieben haben. Verwundern muss dagegen, dass sich Ärzte bereitfinden, sich gegen die Medizin selbst zu wenden. Denn für den Arzt stellt sowohl die Tötung eines Menschen als auch die Beihilfe zum Suizid mehr als »nur« eine moralische Frage dar. Indem der Arzt einem Patienten dabei hilft, Hand an sich zu legen, tut er nicht nur etwas, wofür Menschen »keine Hände haben dürfen « (Robert Spaemann). Zum Versagen als Mensch und sittliches Subjekt kommt beim Arzt der Verrat an der Medizin als Kunst und an sich selbst als Kunstschaffender hinzu.“, so Stefan Rehder (aaO, S. 18).

Hierzu ist zweierlei anzumerken: Es beruhigt einstweilen, dass auch Stefan Rehder zunächst Verständnis dafür zeitigt, dass Ärzte glauben, die Beihilfe zum Suizid eines Patienten mit ihrem Gewissen vereinbaren zu können – zunächst aber eben nur deshalb, weil er glaubt, dass „ihre Gewissen“ in Studium und Praxis verbildet werden, so wie das wohl auch in anderen Professionen der Fall sein soll. Mit Verlaub, hier stünde dem Autor Rehder ein Lesestudium gut zu Gesichte, denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass Art. 4 GG ein überragendes Grundrecht ist! Es käme wohl auch keiner auf die Idee, Theologen gegenüber den Vorhalt machen zu wollen, „ihr Gewissen“ sei bereits im Studium verbildet, besser wohl instrumentalisiert worden.

Im Übrigen ist es keineswegs ausgemacht, ob nicht in Einzelfällen die ärztliche Assistenz beim Suizid ein ethisches Gebot ist, dass sich in besonderer Weise der Humanität verpflichtet weiß. Der Hinweis auf Spaemann verfängt nicht, unterliegt doch auch dieser mit Blick auf den freiverantwortlichen Suizid und der hierzu im Zweifel erforderlichen Assistenz einem bedeutsamen und folgenschweren Irrtum. Sowohl Spaemann als auch Rehder verkennen nicht nur das Selbstbestimmungsrecht der Patienten, sondern auch den Inhalt und die Tragweite eines Grundrechtes, dass unter keinem Gesetzesvorbehalt steht, namentlich dem Grundrecht der Gewissensfreiheit, dass allen Grundrechtsträgern – gleich welcher Profession – verfassungsrechtlich verbürgt ist. Punkt um!

Lutz Barth

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