(openPR) In einem Artikel v. 07.05.11 in der F.A.Z v. O. Tolmein können wir nachlesen, dass es zwischenzeitlich wohl ein Regelungsvorschlag (§ 16 Ä-MBO) gibt, wonach es künftig der Ärzteschaft nicht gestattet sei, an einem frei verantwortlichen Suizid mitzuwirken.
Offensichtlich sind nunmehr einige Oberethiker zur Tat geschritten und versuchen, ihre arztethischen Vorstellungen nunmehr auch im Berufsrecht dauerhaft zu implementieren. Ob dies allerdings nur ein kurzfristiger „Erfolg“ sein wird, steht insofern zu vermuten an, weil gleichsam nach der „Reform“ des ärztlichen Berufsrechts eine „Reform“ folgen wird, die diese verfassungswidrige berufsrechtliche entsprechend novellieren wird.
Es wird zunehmend unerträglicher, mit welchem Missionseifern einige Ärztefunktionäre ihre „Wertekultur“ nicht nur zu verteidigen, sondern auch mit aller Macht durchzudrücken versuchen.
Zuweilen muss in der interessierten Fachöffentlichkeit der Eindruck entstehen, dass die Ärztefunktionäre mit der Problematik jedenfalls dann überfordert sind, wenn es darum geht, zugleich auch die Grenzen ihrer „Rechtsetzungskompetenz“ zu wahren.
Allein das Ansinnen der Funktionäre, dem Arzt „gute moralische Sollensmaßstäbe“ verbindlich an die Hand geben zu wollen, die auch den letzten Kern einer freien Gewissensentscheidung zur bloßen Makulatur werden lassen, zeigt, dass sich hier eine Schar von Oberethiker anschickt, einen gesamten Berufsstand für ihr Verständnis von einem „Arztethos“ zu instrumentalisieren – einem Verständnis, bei dem die Berufung auf das „Selbstbestimmungsrecht“ aber auch das Grundrecht der Gewissensfreiheit dergestalt „inhaltsleer“ ist, in dem diese ihrer zentralen Funktionen beraubt werden und es lediglich nur zum guten Ton zählt, hierauf Bezug zu nehmen. Konsequenzen freilich werden nicht gezogen, handelt es sich hierbei doch um Überzeugungstäter, die sich als wenig tugendhaft erweisen und ohne jedwede Bedenken meinen, der Ärzteschaft ein „Werteprogramm“ verordnen zu können.
Mit Verlaub: Es ist schon beschämend, wenn Ärztefunktionäre sich in der Öffentlichkeit als die moralisch integeren Ärzte präsentieren und so der Eindruck bewusst geschürt wird, als seien all diejenigen, die für eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts eintreten, einstweilen „moralisch verwirrt“ und auf dem besten Wege, dass „Arztethos“ zu Grabe zu tragen.
Das ärztliche Berufsrecht dient nicht (!) der Realisierung von Moralvorstellungen einiger weniger Funktionäre, die da von sich glauben, zu den „guten Ärzten“ zu zählen und da ist es denn nur eine Frage der Zeit, bis einem der ärztlichen Kollegen der „Kragen platzt“ und endlich beginnt, „Tacheles zu reden“.
Eine berufsrechtliche Regelung, die zur Instrumentalisierung einer individuellen Gewissensentscheidung dient, kann und wird (!) in unserer Rechtsordnung keinen Bestand haben.
Es ist hohe Zeit, den Überzeugungstätern mit ihrer wenig tugendhaften Gesinnungsethik die Grenzen aufzuzeigen, bevor auf dem kommenden Deutschen Ärztetag eine Regelung verabschiedet wird, die sich als verfassungswidrig erweisen wird.
Lutz Barth












