(openPR) Das IQB – Internetportal scheut sich nicht, auch unbequeme Themen in der Öffentlichkeit präsent zu machen.
Der BLOG zur „Ärztlichen Assistenz beim Suizid – Wege aus der Tabuisierung“ ist nach seiner Eröffnung im März 2009 mittlerweile von mehr als 51 600 Besuchern aufgesucht und gelesen worden (Stand: 12.01.11 – 06.30 Uhr).
Der Moderator Lutz Barth trägt mit seinen teilweisen provozierenden Beiträgen dazu bei, dass der Wertediskurs dauerhaft belebt wird. Er plädiert für die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz bei schwersterkrankten und sterbenden Patienten und geht zuweilen mit der standesethischen Position insbesondere namhafter Ärztefunktionäre und Medizinethiker „hart ins Gericht“.
Der streitbare Jurist rügt hierbei insbesondere den Versuch der von ihm zuweilen als „Hobbyphilosophen“, „Sendboten“ oder „Missionare“ bezeichneten federführenden Ärztefunktionäre und Ethiker , das Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten, aber auch die Freiheit zur Gewissensentscheidung der bundesdeutschen Ärzteschaft zur „kleinen Münze“ schlagen zu wollen.
Verfassungsinterpretation ist eben keine Philosophie und wahrlich nicht mit einem ethischen Oberseminar zu verwechseln, in dem die Normexegeten vielfach nur in die „ethische und transzendente Glaskugel“ schauen.
Barth tritt vielmehr für einen konsequenten Grundrechtsschutz ein, der letztlich auch dazu führt, dass dem ärztlichen Berufs- und Standesrecht deutliche Grenzen gezogen werden. Das ärztliche Standesrecht oder die ethischen Grundsatzproklamationen „brechen“ nicht das Verfassungsrecht und es ist hohe Zeit, in der aktuellen Debatte dies auch deutlich zum Ausdruck zu bringen.
Anlass dazu besteht allemal: Derzeit formiert sich der ethische Widerstand gegen die angekündigte Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts. Einige meinen gar, dem „Konkurs des ärztlichen Ethos“ das Wort reden zu müssen, ohne sich allerdings im Klaren darüber zu sein, dass hier das ärztliche Berufsrecht über Gebühr in die Grundrechte der verfassten Ärzteschaft eingreift.
Die Grundrechtskonflikte zwischen Kammer und Berufsangehörigen einerseits und deren faktische Ausstrahlungswirkung auf das Arzt-Patienten-Verhältnis andererseits können nicht einfach „ausgesessen“ werden., in dem die namhaften Kritiker meinen, sich einer qualifizierten Argumentation verschließen zu können, denn schließlich geht es um Grundrechtsverletzungen. Eine geradezu laienhafte Vorstellung über den Sinn und Zweck von Grundrechten kann nicht ernsthaft dazu führen, dass auf Dauer Grundrechtseingriffe von der verfassten Ärzteschaft hingenommen werden müssen und dies auch noch unverhohlen in der Öffentlichkeit eingefordert wird. Nicht vor der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts ist zu warnen, sondern vielmehr vor den „Warnungen“ und „Protesten“ der ethischen Oberlehrer, die ihre jeweiligen Botschaften jedenfalls nicht aus der Verfassung generieren.
Die „Ethik als Wissenschaft“ bedeutet mehr, als nur immer wieder gebetsmühlenartig die sattsam bekannten „Argumente“ vorzutragen: „Dammbruch“, „Last-Argumente“ und zuletzt der stets behauptete Widerspruch zwischen Palliativmedizin und Sterbehilfe.
Auch die Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Interesse sowohl der Ärzteschaft als auch der Patienten auf eine Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts zu drängen ist.
Wir werden weiterhin dafür Sorge tragen, dass das Thema „lebendig“ bleibt, auch wenn wir dadurch den berufsethischen Seelenfrieden so mancher Ärztefunktionäre und Ethiker ins Wanken bringen sollten.
Freilich werden wir es nicht schaffen, den einen oder anderen Kritiker „milde zu stimmen“. Gegenüber der BÄK allerdings mehr oder minder direkt den Vorwurf zu erheben, die „Aktion sei ohnehin gut vorbereitet worden“, in dem diese wiederholt Daten zur Verfügung gestellt haben, nach denen rund 1/3 der Ärzteschaft für eine Liberalisierung der Suizidbeihilfe eintreten, ist allerdings schon abenteuerlich und verschlägt einem geradezu die Sprache.
„Flugs wurde daraus geschlossen, dass man angesichts einer solchen Vielzahl nicht länger auf dem Standpunkt beharren könne, dass Beihilfe zum Suizid als unärztlich zu brandmarken sei“, ärgert sich Student und gibt zu bedenken: „Wenn eine qualifizierte Minderheit bereit ist, Unrecht zu tun, wird so auf wundersame Weise daraus Recht? Welch eine Logik!“ (vgl. dazu Pressemitteilung der Freiburger Professoren Klie/Student v. 04.01.11).
Was will man/frau darauf hin noch entgegnen?
Vielleicht den Hinweis darauf, dass eine Minderheit von Neopaternalisten nicht dazu legitimiert ist, aus ihre Botschaften „Recht“ zu generieren, dass unmittelbar dazu dient, bedeutsame Grundrechte ad absurdum zu führen. Welch eine Logik verbirgt sich hinter einem solchen Ansinnen, wenn aus der „Ethik“ Grundrechtsbeeinträchtigungen im ganz großen Stile folgen und so unmittelbar in „Unrecht“ führen? Nicht nach der „Logik“ ist zu fragen, sondern vielmehr nach dem Motiv der Kritiker, die mit einer beängstigenden Leichtigkeit über die Grundrechtsstellung der verfassten Ärzteschaft hinwegfegen!
Der kommende Deutsche Ärztetag wird zeigen müssen, ob die verfasste Ärzteschaft in die wohlverstandene „Freiheit“ entlassen wird oder ob die Delegierten den fragwürdigen Botschaften namhafter Kritiker aufsitzen und so bedeutsame Grundrechte ihrer Kolleginnen und Kollegen nicht nur marginalisieren, sondern schlicht ihres wesentlichen Kerns „berauben“, so dass diese gleich aus dem Grundrechtskatalog jedenfalls für die Ärzteschaft „gestrichen“ werden können. Alternativ dazu könnten allerdings die Ärztinnen und Ärzte auch bei ihrem Gelöbnis einen „Grundrechtsverzicht“ erklären und so sich ganz den Oberlehrern anvertrauen.
Nicht der „Konkurs des Arztethos“ steht zu befürchten an, sondern vielmehr die „Insolvenz einiger bedeutsamer Grundrechte“ für einen „hoch stehenden“ Berufsstand, der scheinbar „moralisch zu verrohen“ droht und demzufolge der ethischen und moralischen Unterweisung bedarf.
„Du sollst eben keine Ethiker neben mir haben“ und dort, wo das Gewissen der Ärzteschaft noch nicht so recht ausgebildet ist, ist diese verpflichtet, die Werte für ihre Gewissensentscheidung aus der individuellen Gewissensentscheidung der ethischen Oberlehrer zu beziehen und entsprechend zu internalisieren.
Na dann…
Lutz Barth
Der nachfolgende Link führt Sie zum BLOG „Ärztliche Assistenz beim Suizid?“ >>> http://aerztliche-assistenz-beim-suizid.nursing-health-events.de/2009/03/06/













