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Ärztliche Suizidbeihilfe - „Hardliner“ sind im Zweifel keine guten fachlichen Berater

26.01.201110:03 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
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Das kritische Internetportal zum Medizin-, Pflege- und Gerontopsychiatrierecht - Lutz Barth
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(openPR) Nachdem es zwischenzeitlich zu erheblichen Irritationen gekommen ist, war die BÄK gut beraten, nach ihrem Beschluss v. 21.01.11 schnellstmöglich die Öffentlichkeit zu informieren.

Die Äußerungen des Präsidenten der ÄK Westfalen-Lippe und zugleich Mitglied im Vorstand der BÄK, namentlich Windhorst, in der Presse haben dazu beigetragen, als ob gleichsam die Frage der Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts entschieden sei; dies dürfte in Ansehnung an die Pressemitteilung der BÄK nicht der Fall sein, zumal der Vorgang nun in die entsprechenden Gremien weitergeleitet wurde.



Dass es im Übrigen ggf. Meinungsunterschiede innerhalb des Vorstands der BÄK geben dürfte, steht wohl nicht zu bezweifeln an.

Andererseits muss es nachdenklich stimmen, dass einige Vorstandsmitglieder es immer mal wieder verstehen, geschickt in der Öffentlichkeit "vorzupreschen".

Unrühmliches Beispiel hierfür ist ein weiteres Statement u.a. des Vorsitzenden des Marburger Bundes, Rudolf Henke.

Der Marburger Bund hat auf seiner Internetseite am 21.01.11, also dem Tag der „ethischen Konsensfindung“ bei der BÄK, mitgeteilt, dass ihr Vorsitzender erneut darauf hingewiesen hat, dass er gegen einen Kurswechsel der Bundesärztekammer bei der Bewertung des ärztlich assistierten Suizids sei.

„Im Interview mit der „Aachener Zeitung" (21.01.2011) sagte Henke: „Es geht um die Frage, ob die ärztliche Mitwirkung an der Selbsttötung eines Patienten toleriert werden kann. Da macht es einen großen Unterschied, ob man die Suizidbeihilfe weiterhin als unärztlich ablehnt oder nur sagt: Das gehört nicht zu den Aufgaben eines Arztes." Bei einer Änderung des Berufsrechts stelle sich zwangsläufig die Frage, ob der begleitete Suizid eine neue Option ärztlichen Handelns sei, etwas, das der Patient sogar einfordern könne. „Der Arzt hat die Aufgabe, Leben zu erhalten und Leiden zu lindern. Dazu gehört auch und gerade die palliativmedizinische Hilfe für Sterbenskranke. Wir leisten Hilfe im und beim Sterben, nicht zum Sterben. Daran darf kein Zweifel bestehen. Sonst wird das Grundvertrauen der Patienten in ärztliches Handeln zerstört", mahnte der MB-Vorsitzende, der auch Mitglied im Vorstand der Bundesärztekammer ist.“

(vgl. dazu Marburger Bund v. 21.01.11(Schlagzeilen) >>> http://www.marburger-bund.de/

Zu welchem Zeitpunkt das Interview geführt wurde, lässt sich nicht erhellen, wenngleich auch ohne näheren Erkenntniswert. Weit aus interessanter scheint da schon die Frage zu sein, was wohl die Mitglieder des ansonsten nach "Freiheit" strebenden Marburger Bundes von den Statements ihres Vorsitzenden halten, soll doch erkennbar individuelle Freiheitsverbürgungen erheblich beschnitten werden.

Entscheidend ist und bleibt die Frage, ob und ich welchem Umfange die BÄK bereit ist, den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei der Normsetzung des ärztlichen Berufsrechts zu beachten. Dass hier in einem gewissen Maße "Freiräume" bestehen, soll nicht bezweifelt werden, wenngleich es meiner festen Überzeugung entspricht, dass jedenfalls die Suizidassistenz durch die einzelnen Ärzte nicht berufsrechtlich verboten und damit geahndet werden kann.

Insofern ist es bedauerlich, dass der Präsident der ÄK Westfalen-Lippe meint, dass es "dann" die Diskrepanz zwischen Strafrecht und ärztlichem Berufsrecht gibt.
Hierüber ist wohl noch nicht entschieden und es bleibt vor allem zu hoffen, dass sich einige Vorstandsmitglieder den bedeutsamen verfassungsrechtlichen Fragen etwas intensiver annehmen, um zu entsprechenden Einsichten gelangen zu können.

"Hardliner" sind im Zweifel keine guten fachlichen Berater.

Lutz Barth

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