(openPR) Es besteht kein „Fraktionszwang“ in ethischen Grundsatzfragen für die verfasste Ärzteschaft!
Die freie Ärzteschaft darf sich auch in einem Wertediskurs „frei“ (!) äußern und unterliegt nicht der ethischen Weisungsbefugnis der Kammern, geschweige denn namhafter Medizinethiker.
Ein Blick in das Grundgesetz erleichtert hier all denjenigen die Rechtsfindung, die da meinen, in Anbetracht einer ethischen Grundsatzfrage moralischen „Druck“ auf die Ärztinnen und Ärzte aufbauen zu können.
Mit Blick auf die Liberalisierung der ärztlichen Suizidassistenz steht die These eines namhaften Mediziners zur Beantwortung an, ob ggf. die ärztliche Suizidbeihilfe auch eine ethische Option (im Zweifel ein „Gebot“) auch der Palliativmedizin ist.
Beharrliches Schweigen zu dieser Anfrage aus intraprofessioneller Sicht hilft dauerhaft nicht weiter, werden wir doch vom IQB ebenso beharrlich daran erinnern, dass eine Liberalisierung der ärztlichen Suizidbeihilfe nicht nur wünschenswert, sondern vor allem auch von der Verfassung her geboten ist.
Das Selbstbestimmungsrecht der schwerkranken und sterbenden Menschen und das Recht zur individuellen Gewissensentscheidung der Ärzte wiegen mehr, als ein bereichspezifischer Konsens der Hospiz- und Palliativbewegung und es muss nachdenklich stimmen, dass hierüber offensichtlich kein (!) Konsens besteht, sondern das Gegenteil zu befürchten ansteht, wonach es erkennbar gilt, „neue moralische Pflichten“ auch des schwerkranken und sterbenden Patienten zu generieren.
Für mich ein unglaublicher Vorgang, der so nicht hingenommen werden darf und es bleibt kritisch nachzufragen, wer hier auf wen, welchen moralischen Druck aufbaut?
Lutz Barth










