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RECHTLEGAL - Newsticker 06/2006 und 07/2006 vom 16.02.2006

16.02.200609:51 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: RECHTLEGAL - Newsticker 06/2006 und 07/2006 vom 16.02.2006
Anwaltskanzlei Kronenberghs
Anwaltskanzlei Kronenberghs

(openPR) Arbeitsrecht - Neuerkrankung und Beweislast

Zur Klärung der bislang umstrittenen Frage, wer eine Neuerkrankung beweisen muss, hat das Bundesarbeitgericht zum Az. 5 AZR 389/04 letztinstanzlich Stellung bezogen.

"Aufhänger" war ein kranker Mitarbeiter, der nach einer sechswöchigen Krankheit erneut erkrankte und dem Arbeitgeber eine Erst- und keine Folgebescheinigung vorlegte. In Konsequenz heißt dies für den Arbeitgeber, dass er erneut bis zu sechs Wochen Lohn fortzahlen muss, da es sich um eine neue und gerade keine Folgeerkrankung handelt.



Nach der bisherigen Rechtsprechung lag die Beweislast des sich auf eine Folgeerkrankung berufenden Arbeitgebers bei diesem, was das BAG jetzt anders und zwar zum Nachteil des Arbeitnehmers entschieden hat. Danach muss der Arbeitnehmer nachweisen, warum die weitere Krankschreibung keine Folgekrankheit, sondern eine neue Erkrankung darstellt. Hierfür muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest mit der entsprechenden Diagnose vorlegen, schlimmstenfalls seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden.



Arbeitsrecht - Lohnkürzungen

Einer Studie des Nürnberger Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) kann entnommen werden, dass Entlassungen und Lohnkürzungen für die meisten Arbeitnehmer zum üblichen Berufsalltag gehören.

Interessant an dieser Studie sind die Konsequenzen auf Arbeitnehmerseite: Zwar betrachtet die Mehrzahl der Arbeitnehmer Lohnkürzungen und Entlassungen als ungerecht, unabhängig von den Auswirkungen auf sie selbst, jedoch sieht dies anders aus, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeiter in die entsprechenden Entscheidungsprozesse aktiv einbezieht. Dann steigt die Akzeptanz seitens der Arbeitnehmer auf bis zu 40%.



Maut - keine Erstattung für deutsche Spediteure

Die EU-Kommission hat die Pläne der Bundesregierung zurückgewiesen, den deutschen Spediteuren eine - zumindest anteilige - Rückerstattung der Maut über die Mineralölsteuer zu ermöglichen. Der zuständige EU-Verkehrskommissar Jacques Barrot sieht dies als unzulässige Beihilfe, zugleich als de facto Diskriminierung ausländischer Konkurrenten. Damit endet die bereits seit Mai 2003 andauernde Prüfung dieser Frage im Hinblick auf höherrangiges EU-Recht.

Dass der Deutsche Speditions- und Logistikverband die Bundesregierung aufgefordert hat, gegen die Entscheidung Klage zum Europäischen Gerichtshof einzulegen, war abzusehen. Ob eine solche Entscheidung, die frühestens zwei Jahre nach Klagerhebung erwartet wird, hieran etwas ändert, bleibt abzuwarten.



Spekulationssteuer - Verfassungsklage

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, die Erhebung der Spekulationssteuer im Jahre 1999 - entgegen den beiden Vorjahren - ist verfassungsgemäß gewesen, hat zwischenzeitlich ein Betroffener gegen die ablehnende Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe erhoben.

Das Team von RECHTLEGAL berichtet weiter.



Genfood - Import muss erlaubt werden

Zwar hat die EU sich ablehnend zu gentechnisch veränderten Lebensmitteln geäußert, darf jedoch deren Einfuhr nicht verbieten.

Dies hat das Schiedsgericht der Welthandelsorganisation (WTO) entschieden und ist damit im wesentlichen den Anträgen einer Klage seitens der USA, Kanada und Argentinien gefolgt. Diese Staaten hatten argumentiert, die Haltung der EU verstoße gegen das Prinzip des freien Welthandels.

Die endgültige Entscheidung wird in einigen Monaten erwartet.



Prepaid-Handys - Guthaben verfällt nicht

Bis zum Landgericht München ging der Streit um die Frage, ob Guthaben auf Prepaid-Handys verfallen dürfen oder nicht. Das LG München hat mit Urteil zum Az. 12 O 16098/05 aktuell entschieden, dass die Guthaben nicht verfallen dürfen.

Zwar argumentierte O2 mit dem - angeblich - enormen Verwaltungsaufwand für die "langfristige Betreuung der Guthaben", jedoch sahen die Münchener Richter dies anders, weshalb sie die entsprechende Klausel als unangemessene Benachteiligung des Kunden und damit als unwirksam werteten.

Das Team von RECHTLEGAL weist darauf hin, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und Fachkreise davon ausgehen, dass die betroffenen Handy-Anbieter die vorhandenen Rechtsmittel ausschöpfen werden.



Abschließend noch ein Hinweis in eigener Sache: Ältere newsticker-Ausgaben finden Sie in unserem Archiv.

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