(openPR) 1. Urteil des BVerfG zu Sportwetten erst im nächsten Jahr
2. Finnland nach Gambelli-Urteil
3. EU bestrebt, Sportwettenmonopol aufzuheben
4. Real Madrid vs. Buchmacher 0 – 1
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1. Urteil des BVerfG zu Sportwetten erst im nächsten Jahr
Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach und RA Claus Hambach
München, 20.07.2005. Das lang ersehnte Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Veranstaltung von Sportwetten durch private Anbieter (Az: 1BvR 1054/01) ist nun doch nicht mehr in diesem Jahr zu erwarten. Anfang des Jahres wurde eine endgültige Entscheidung im Sommer 2005 und noch kürzlich für den Herbst 2005 angekündigt und von Sprechern des Bundesverfassungsgerichts sogar bestätigt.
Zwar hat der zuständige Senat des BVerfG am 13. Juli 2005 eine Entscheidung getroffen; dabei handelte es sich jedoch nur um einen Gerichtsbeschluss, in dem eine mündliche Verhandlung für den 8. November 2005 (10 Uhr) anberaumt wurde. Wann nunmehr ein Urteil ergehen wird, ist offen, wobei ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts mit einer Entscheidung frühestens Anfang 2006 rechnet.
Warum diese Zeitverzögerung und nunmehr die Entscheidung für eine mündliche Verhandlung?
Die Pressestelle des BVerfG zeigt sich bei seiner Begründung zurückhaltend. Der Grund dürfte nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach (München) aber in dem enormen öffentlichen Druck, der gesteigerten öffentlichen Aufmerksamkeit und der weitreichenden Auswirkung auf die gesamte Glücksspielindustrie in Deutschland liegen. Der Druck auf das BVerfG ist sicherlich nicht zuletzt dadurch erhöht worden, das die EU-Kommission beabsichtigt, in naher Zukunft ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen seines europarechtswidrigen Sportwettenmonopols einzuleiten.
Bei den zahlreichen Entscheidungen, die das BVerfG jedes Jahr erlässt, stellt die mündliche Verhandlung eine absolute Ausnahme dar. Der Umstand, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden wird, ist ein weiteres Indiz für eine baldige Liberalisierung des Glücksspielmarktes in Deutschland, so Hambach. Denn eine mündliche Verhandlung finde in aller Regel nur statt, wenn das Gericht eine Beweiserhebung (z. B. Vernehmung von Zeugen bzw. Sachverständigen) oder eine gutachterliche Stellungnahme für seine Entscheidung für erforderlich hält. Im Zentrum der Entscheidung wird offensichtlich das widersprüchliche Verhalten der Länder stehen. Denn mit fiskalischen Interessen können diese ja das staatliche Glücksspielmonopol gekoppelt mit Strafandrohungen für die privaten Anbieter von Sportwetten nicht begründen.
Vor diesem Hintergrund fügt sich auch die Bitte des BVerfG an zahlreiche Ordnungsbehörden der Länder ein, Ordnungsverfügungen gegen private Wettanbieter nicht zu vollziehen. Noch wichtiger war in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BVerfG vom 27. April 2005. Hier beschloss das Gericht, dass sich die Ordnungsbehörden bei einer Schließung privater Wettbüros nicht mehr pauschal auf § 284 StGB berufen dürften, sondern dass die Behörden eine „besondere Gefahr“ nachweisen müssten. Bis zum 8. November 2005 werden sich die Vertreter des staatlichen Glücksspielmonopols noch etwas einfallen müssen, wie sie Ihre europarechtswidrige Beschränkungspolitik vor dem Hintergrund massiver Werbemaßnahmen (nicht zuletzt im Zusammenhang mit Fußball-WM 2006) trotzdem rechtfertigen wollen.
Wie sollten ausländische Glücksspielunternehmen nunmehr auf die Entscheidung reagieren?
Nach Ansicht von Hambach haben die privaten Anbieter Zeit gewonnen, mit Anträgen für die Veranstaltung bzw. Vermittlung von Sportwetten bei den jeweiligen Ländern eine Art (vorübergehende) Gerichtsgenehmigung einzuklagen. Denn im Falle einer Ablehnung von Anträgen zur privaten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch die Behörde können entsprechende gerichtliche Schritte gegen die Behörden eingeleitet werden.
2. Finnland nach Gambelli-Urteil: Stellungnahme zur Entscheidung des Oberste Finnische Gerichtshof in Sachen Europarechtskonformität der finnischen strafrechtlichen Bestimmungen (ähnlich des § 284 StGB)
Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach und RA Andreas Gericke
München, 20.07.2005. Was bedeutet diese Entscheidung für die Zukunft des deutschen Glücksspielrechts ?
In seinem Urteil vom 24. Februar 2005 (KKO: 2005: 27), das nun in beglaubigter Übersetzung herausgegeben wurde, hatte sich der Oberste Finnische Gerichtshof (OFGH) mit der Vereinbarkeit des finnischen Lotteriegesetzes mit der jüngsten Rechtsprechung des EuGH; mit dessen Exklusivrecht zur Veranstaltung von Glücksspielen und um dem strafrechtlichen Schutz dieser Exklusivität im Lichte der Vereinbarkeit mit Art. 49 EU-Vertrag auseinanderzusetzen.
Die folgenden Gesichtspunkte verdeutlichen, dass eine Auswirkung der Entscheidung des OFGH auf das deutsche Glücksspielrecht bezweifelt werden muss:
1. Unterschiedlicher Sachverhalt im Vergleich zu „Gambelli“
Zunächst ist festzustellen, dass der OFGH lediglich über einen rein nationalen Sachverhalt zu urteilen hatte. Die veranstaltende Glücksspielgesellschaft hat ihren Sitz zwar auf den Åland-Inseln, einer autonomen, schwedischsprachigen finnischen Provinz, in der sich auch der Glücksspiel-Server befand. Das Gericht beurteilte also einen rein inländischen, finnischen Sachverhalt. Die Auffassung des Gerichts entbehrt deshalb der Vergleichbarkeit mit dem dem „Gambelli“ - Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt. Darin war darüber zu entscheiden, ob in einem bestimmten Mitgliedsstaat (Italien) Möglichkeiten zur Teilnahme an Glücksspiel angeboten werden können, die im Internet von einer Gesellschaft angeboten wurden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat hatten. Eben dieser grenzüberschreitende Charakter (Inland/anderes EG-/EWR Land) lag bei der Entscheidung des OFGH (Inselprovinz/Festland desselben Landes) nicht zugrunde. In Abs. 24. der Entscheidung stellt das Gericht deshalb klar, dass Art. 49 EGV auf die konkret vorliegenden Umstände keine Anwendung fände, da die Klage das Angebot einer Dienstleistung betrifft, die innerhalb des finnischen Staatsgebiet von einem inländischen Unternehmen erbracht wird; also rein inländische Rechtsbeziehungen sind betroffen.
2. Fakten der Inländerdiskriminierung
Auch auf einer weiteren Ebene der Prüfung des Sachverhalts setzt sich der OFGH sodann – unter Abs. 27 ff. - mit der Frage auseinander, ob die Beschränkung des legalen finnischen Wettsystems auf ein Exklusivrecht (und die vorgesehene Strafbewährung der Missachtung dieses Exklusivrechts) in dem konkreten Fall zu einer Diskriminierung des Anbieters aus Åland (also einem Inländer) führen könnte.
Die vorgebrachten Verteidigungseinwände des privaten Veranstalters weist das Gericht deshalb zurück, weil auch hier ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt:
Während bei „Gambelli“ u.a. die Rechtmäßigkeit eines Bieterverfahrens um das Exklusivrecht zwischen Inländern und Anbietern aus anderen Mitgliedsstaaten im Vordergrund stand, seien die Entscheidungsgrundlagen für den konkreten Fall andere. Hier ginge es vielmehr darum festzustellen, ob eine rechtmäßige Beschränkung des Marktzugangs vorliege.
3. Rechtmäßigkeit der Beschränkung
An dieser Stelle beschäftigt sich der OFGH mit der Frage, ob zwingend gebotene Gründe im Rahmen öffentlichen Interesses nationale Bestimmungen rechtfertigen können, die eine Restriktion des freien Angebots von Dienstleistungen (z. B. Lotterieangebote) vorsehen.
Die genauere Bestimmung dieser zwingenden Gründe soll nach der rechtlichen Abwägung des sicherzustellenden Schutzausmaßes – im Rahmen einer ausreichenden Entscheidungsfreiheit - nach billigem Ermessen erfolgen.
Eben diese Überprüfung der nationalen legislativen Entscheidung ist eine reine Tatfrage, die an der jeweiligen Zielsetzung und Umsetzung zu messen ist. Unter Bezugnahme zur „Gambelli“- Entscheidung (Abs. 69) hebt das Gericht sodann hervor, dass sich ein Mitgliedsstaat, der Verbraucher dazu ermutigt, sich an Glücksspielen oder Wetten zu beteiligen und sich damit Staatseinnahmen sichert, nicht darauf berufen kann, die Spielsucht zu bekämpfen.
Die Entscheidung des OFGH beruht des Weiteren auch auf der Parallele zu dem EuGH-Entscheidung in Sachen Läärä (Az. Rs. C-124/97 ), weshalb das Gericht eine genauere Überprüfung der Einhaltung der Restriktionsvorgaben im konkreten Fall der angebotenen Lotterie „Oy Veikkaus Ab“ nicht (nochmals) vornimmt.
Hiermit wird deutlich, dass das Ergebnis der Überprüfung des finnischen Sachverhalts durch den OFGH für eine Entscheidung in anderen Mitgliedsstaaten (insbesondere in Deutschland) nicht einmal indizielle Wirkung haben kann.
4. Aktuelle Entwicklung und Fazit
Die anfänglich angenommen Parallelen zwischen der vorliegenden Entscheidung und der ausstehenden übrigen Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten sind nur oberflächlich gegeben. Bei näherer Betrachtung wird klar, dass sowohl der Sachverhalt als auch die letztendlichen Entscheidungsgründe des OFGH sich kaum für eine Argumentation in der Streitsache über den konkreten Fall hinaus eignen und somit von den staatlichen Glücksspielanbietern auch nicht – wie öfters geschehen - als geeignetes Verteidigungsinstrument in Gerichtsverfahren vorgelegt werden kann.
Ob man in Deutschland bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zielsetzung auch zu dem Ergebnis kommt, dass die Erträge der Exklusivanbieter ebenfalls nur eine Nebenerscheinung des Hauptziels sind, nämlich die Spielsucht zu kontrollieren, bleibt bis zur Entscheidung des Gerichts zwar offen. Insgesamt spricht aber vieles dafür, dass den staatliche Glücksspielsveranstaltern das Exklusivrecht zur Glücksspielveranstaltung (zu Recht) aberkannt wird.
3. EU bestrebt, Sportwettenmonopol aufzuheben
Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach und Sarah Madden
München, 20.07.2005. Bis heute sind bei der EU eine Vielzahl von Beschwerden (inklusive der Beschwerde des Dachverbandes privater europäischer Sportwettenanbieter, EBA) wegen der Verletzung geltenden EU-Rechts eingegangen.
Das staatliche Sportwettenmonopol, das in Deutschland (und den andere zur Rede stehenden Mitgliedstaaten z.B. Portugal) gilt, wird für EG-vertragswidrig gehalten, da es gegen die Dienstleistungsfreiheit des EGV verstößt; gerade, weil die meisten Verfahren keine Ausnahmentatbestände vom staatlichen Monopol für private Sportwettenanbieter vorsehen, werden die Anträge privater Anbieter auf Erteilung einer Lizenz gemeinschaftsrechtswidrig meist abgelehnt, so auch in Deutschland (in Deutschland sind die ersten Anträge auf vorübergehende Duldung privater Sportwettenanbieter jedoch zu Gunsten der Anbieter entschieden worden).
Die EU-Kommission ist im Vorverfahren nach Art. 226 EGV zuständig für die geltend gemachten Vertragsverstöße durch Mitgliedsstaaten. Deshalb wurde das Thema „Sportwetten/Glücksspiel-Beschwerden“ im Rahmen der „Sitzung der Kommission zu Vertragsverletzungen“ vor zwei Wochen thematisiert. Bei dem Treffen traten sage und schreibe über 1500 solcher Beschwerden zu Tage.
Dieser „Tagesordnungspunkt“ wurde aber so behandelt, als ob noch eine Vielzahl klärungsbedürftiger Fragen offen stünden (wie beispielsweise die Frage nach ausreichender Vorbereitung und ob zusätzliche Informationen benötigt werden oder noch weitere Zweifel ausgeräumt werden müssen), weshalb die Klärung dieser Streitpunkte zunächst einmal auf frühestens Mitte September vertagt wurde.
Aufgrund der Nachfrage nach Angeboten mit höheren Ausspielungsquoten ist der Markt dabei, sich immer mehr zu öffnen. Die Veranstalter hinter solchen Angeboten bewegen sich zumeist im „rechtsfreien Raum“. Juristisch gesehen bestehen kaum Zweifel, dass das deutsche Sportwetten-Monopol gegen EG-Recht verstößt, dennoch sind einige politische Strömungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten nicht zu unterschätzen, die bestrebt sind, ihr Sportwetten-Monopol auf Grundlage etwaiger religiöser, ethnischer und finanzieller Ausnahmen des EGV zu rechtfertigen. Andererseits sollte auch beachtet werden, dass die Reichweite der Dienstleistungsfreiheit durch tatsächlich wirksame Regelungen auch beschränkt werden kann. Als Beispiel hierfür sei das schwedische Staatsmonopol auf Alkohol genannt, das unter dem Aspekt der Wahrung der Volksgesundheit, als anerkannter Ausnahmeregelung des EG-Vertrages gerechtfertigt wird.
Begreift man jedoch die politische Tragweite des „Zankapfels“ Sportwetten, so wird klar, weshalb sich die EU-Kommission mehr Zeit erbeten hat und die Diskussion, nicht zum Gegenstand des letzten Treffens vor der Sommerpause machen wollte, das heute stattfinden wird.
Vor einer Entscheidung in Sachen Vertragsverletzungsverfahren wird es noch die ein oder andere hitzige Diskussion geben, bevor aller Voraussicht nach das Vertragsverletzungsverfahren in der zweiten Jahreshälfte eingeleitet wird.
Leider hat sich die Kommission in diesem Punkt nicht an das deutsche Sprichwort gehalten:
„Was Du heute kannst besorgen, das verschiebe nicht auf morgen !“
4. Real Madrid vs. Buchmacher 0 - 1
Ein Bericht von RA Dr. Wulf Hambach und RA Andreas Gericke
München, 20.07.2005. In unseren ersten beiden diesjährigen Ausgaben der BLN (BLN 1 und BLN 2) berichteten wir über den spannenden Fall „Real Madrid vs. Buchmacher“. Nun gab es kürzlich vor einem Pariser Gericht eine Entscheidung zugunsten der Buchmacher: Buchmacher vs. Real Madrid 1 – 0 (vgl. Bericht auf „Droit et Nouvelles Technologies“).
Der Fußballverein Real Madrid, sowie fünf Weltklassespieler - darunter u.a. Zinedine Zidane und David Beckham – hatten gegen verschiedene Sportwettenveranstalter wegen der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, durch die Darstellung von Aufnahmen der Spieler im Internet geklagt.
Am 8. Juli 2005 hat nun der Präsident des zuständigen Pariser Gerichts entschieden, dass die Internet Angebote der Sportwettenveranstalter die Fotos und Namen der Spieler nicht zu Werbezwecken benutzt hatten, sondern um Informationen bezüglich eines sportlichen Ereignisses zur Verfügung zu stellen. Nach Auffassung des französischen Gerichts lag im vorliegenden Fall kein unerlaubter Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. So hätten die Buchmacher lediglich Bildausschnitte aus Fußballspielen gezeigt, so dass die Bilder der Fußballstars nicht zu Werbezwecken eingesetzt wurden. Als solche dienten die Aufnahmen nicht zum Zweck der Werbung für die Sportwettveranstaltungen, sondern sie dienten (lediglich) der Darstellung des Fußballspiels, auf das gewettet werden konnte.
Im Hinblick auf das „Namensrecht“ entschied das Gericht ebenfalls, dass der Gebrauch der Namen der fünf Fußballspieler nicht zur Werbung eingesetzt wurde, sondern die Bilder dienten vielmehr zur Kundeninformation bzw. zur Information der Wettteilnehmer.
Das französiche Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Verwendung der besagten Fotos und die Erwähnung der Namen der fünf Spieler in unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Stars standen. Folglich sah das Gericht auch die Rechte der Stars als nicht verletzt an.
Vorliegend dürfte es sich um einen Fall mit Präzedenzwirkung für ähnliche Verfahren handeln, wie sie gegen Buchmacher in Belgien, Frankreich und Deutschland anhängig sind.
Allgemein gilt, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Namensrecht in Frankreich besonders umfangreich geschützt werden. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die laufenden Verfahren in den anderen Ländern der EU nach diesem Beispiel, also zugunsten der Buchmacher, entschieden werden.
5. Info:
Ein Bericht von Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach
München, 20.07.2005. Jeweils im August (Düsseldorf), September (Frankfurt) und Oktober (München) 2005 leitet RA Dr. Wulf Hambach für den Management Circle ein ganz-tägiges Seminar zum Thema Glücksspielrecht. Die Veranstaltung „Antworten auf brisante Fragen aus dem Wett- & Glücksspielrecht - Geschäftstätigkeiten in der Glücksspielbranche: Mission (im)possible?“ wendet sich an Führungskräfte aus den Bereichen Recht, Marketing, Online-Marketing, Werbung, Direktmarketing, E-Commerce, Vertrieb und Verkaufsförderung sowie an Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsleitung aus der Werbe-, Medien- und Unterhaltungsbranche sowie dem Verlagswesen. Angesprochen sind weiterhin Werbeagenturen und Online-Agenturen.
Am 8. November 2005 wird RA Dr. Wulf Hambach auf der EIG in Nizza (veranstaltet von der ATE und der RiverCityGroup) zum Thema europäische und deutsche Glücksspielrechtsprechung referieren und an einer international besetzten Podiumsdiskussion teilnehmen.
MECN Report zur Privatisierung der staatlichen Glücksspielanbeiter
In der gerade erschienen diesjährigen Ausgabe des MECN Reports nimmt Dr. Wulf Hambach von Hambach & Hambach, Rechtsanwälte München, detailliert Stellung zu rechtlichen Hintergründen in Zusammenhang mit der Privatisierung staatlicher Spielbanken.
Die Kanzlei Hambach & Hambach steht Ihnen für Rückfragen jederzeit gern zur Verfügung
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