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Bundesverfassungsgericht schränkt Zugriff auf Vorratsdaten erneut ein

04.12.200814:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Bundesverfassungsgericht schränkt Zugriff auf Vorratsdaten erneut ein

(openPR) Von Redaktion Freies Internet • 4.Dezember 2008

Mit Beschluss vom 28.10.2008 hat das Bundesverfassungsgericht die Einschränkungen der ersten einstweiligen Anordnung vom 1.03.2008 um weitere 6 Monate verlängert und den Zugriff auf die Vorratsdaten zu präventiven Zwecken eingeschränkt.


Dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung , der sich neben vielen anderen gesellschaftlichen Gruppierungen einschließlich der Oppositionsparteien im Bundestag gegen die Vorratsdatenspeicherung einsetzt, ist damit weiterer Teilerfolg gelungen.

Worum geht’s ?
Aufgrund des Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198 ( im folgenden VDS-Gesetz) wird seit dem 1. Januar 2008 für sechs Monate gespeichert, wer wann mit wem, wielange und von welchem Standort aus telephoniert, gechattet oder SMS-Nachrichten ausgetauscht hat; auch Kommunikationsvorgänge wie der Aufruf von Webseiten oder das Schreiben von eMails werden registriert ( Vorratsdatenspeicherung ).

Fragwürdige europäische Rechtsgrundlage
Mit dem Gesetz setzte die Bundesrepublik die EG-Richtlinie 2006/24/EG in deutsches Recht um, die europarechtlich umstritten ist. Im Kern geht es vorrangig um die formelle allerdings auch grundsätzliche Frage, ob die Europäischen Gemeinschaften eine solche Richtlinie überhaupt erlassen durften. Gemäß dem EG-Vertrag dürfen die Europäischen Gemeinschaften mittels Richtlinien nur Sachverhalte regeln, die in ihren Kompetenzbereich fallen, also zur „Ersten Säule der EU“ gehören. Hierzu zählt auch die Binnenmarktkompetenz Art 95 EGV, auf die sich die Europäische Gemeinschaft beim Erlaß der EG-Richtlinie 2006/24/EG stützte. Tatsächlich dürfte es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen Gegenstand der „Dritten Säule der EU“, nämlich der ‘Polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen’ handeln. Hierfür sind nicht die Europäischen Gemeinschaften zuständig, sondern der EU-Ministerrat. Richtiges Instrument wäre ein einstimmig zu treffender Rahmenbeschluß des EU-Ministerrates gewesen. Da sich Irland und Slowakei weigerten zuzustimmen, kam ein solcher Rahmenbeschluß jedoch nicht zustande.
Im Juli 2006 hat Irland Klage gegen die EG-Richtlinie 2006/24/EG beim EuGH erhoben, der gute Erfolgsaussichten eingeräumt werden. Auch wenn die Entscheidung des EuGH infolge der längst erfolgten Umsetzung keine Auswirkungen mehr auf die deutsche Gesetzeslage haben kann, erscheint das oft bemühte Argumentationsmuster „alles schon in Europa beschlossen, daher muß es vom Bundestag umgesetzt werden“ vor diesem Hintergrund besonders fragwürdig.

Gang nach Karlsruhe
An der vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierten Verfassungsbeschwerde beteiligten sich mehr als 34.000 Bürger. Auf Antrag der Beschwerdeführer sind im März und Oktober dieses Jahres zwei einstweilige Anordnungen des BVerfG ergangen, die den Vollzug des VDS-Gesetzes vorläufig einschränken.

Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vorratsdatenspeicherung
Bereits am 11. März 2008 erließ das BVerfG eine erste einstweilige Anordnung, mit der die Vorratsdatenspeicherung vorläufig eingeschränkt wurde.
Die Vorratsdaten dürfen zwar gespeichert aber nur übermittelt werden, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens schwerste Straftaten, sogenannte Katalogtaten iSd § 100a Abs 2 StPO sind.

Aufgrund Änderung der Gesetzeslage weitergehender Zugriff auf Vorratsdaten möglich
In diesem Beschluß blieb unberücksichtigt, daß der infolge des VDS-Gesetzes geschaffene § 113b TKG den Zugriff auf die Vorratsdaten auch zur Gefahrenabwehr eröffnen sollte, sofern die Länder hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen haben. Daneben läßt 113b Abs 1 Nr 3 läßt auch den Zugriff für den Verfassungsschutz zu.
Bayern und Thüringen haben hiervon inzwischen Gebrauch gemacht und im Juli 2008 den Zugriff in ihren Polizeigesetzen ermöglicht. Damit wurde rechtstechnisch der letzte Baustein zur Nutzung der Vorratsdaten auch zu präventiven Zwecken hinzugefügt. Nicht nur Strafverfolgungsbehörden sondern auch Stellen, die lediglich Aufgaben der Gefahrenabwehr wahrnehmen, können auf die gespeicherten Verbindungsdaten zugreifen. In ähnlicher Weise wurde Verfassungsschutzbehörden der Zugriff auf die Vorratsdaten ermöglicht.
Obwohl hier vieles im Ungewissen liegt, wurde hiermit ein Grundrechts-Eingriff vertieft, der bis vor wenigen Jahren noch undenkbar schien. Für den Bürger bedeutet dies zunächst, daß heute seine Vorratsdaten gespeichert werden, weil sie in Zukunft mal zur Gefahrenabwehr verwendet werden können. In dieser Zukunft kann dann auf diese zugegriffen werden, wenn eine Prognose ergibt, daß eine mögliche Gefahr von ihm oder einer Person aus seinem Umfeld ausgehen könnte. Dazu bedarf es zudem der weiteren Prognose, ob überhaupt eine Gefahr für ein bestimmtes Rechtsgut bestehen könnte.

These: Vorratsdaten könnten zu regelrechten Verdächtigungsspiralen führen
Die eigentliche Vorratsdatenspeicherung erfolgt verdachtslos. Alles weitere beruht auf Prognosen, also letztlich auf Vermutungen. Ist der Abruf, also der eigentliche Zugriff auf die Vorratsdaten, erst einmal erfolgt, bietet dies Anlaß zu weitergehenden Vermutungen. Damit drängt sich die Frage auf, wann - oder besser: „ob“ irgendwann das Ende der Vermutungskette erreicht ist. Da sich diese Frage im Vorfeld nicht beantworten läßt, liegt die Möglichkeit des Entstehens von endlosen Vermutungsketten nahe. Dies bietet Anlaß zur Erweiterung des Gedankens, daß auch Unbeteiligte ins Visier der Behörden gelangen können.
Es steigt nicht etwa nur das Risiko zum Betroffenen weiterer polizeilicher Maßnahmen zu werden, sondern es entsteht das Risiko, daß der Betroffene zum vermeintlichen Verursacher einer vermeintlichen Gefahr wird, die tatsächlich nicht existiert – genauer: nicht existiert hätte. Weil nämlich diese vermeintliche Gefahr infolge der Vorratsdatenspeicherung erst ge- oder womöglich gar erfunden wird. Denn in Gestalt der Vorratsdaten wird ein mehr an Informationen bereitgestellt, welches wiederum ein mehr Fehlinterpretationen zuläßt. Es könnte eine Prognosespirale in Gang gesetzt werden, die durch den - infolge der Vorratsdatenspeicherung ermöglichten - Zugriff auf das Kommunikations- und Informierungsverhalten (Lesen von Webseiten, etc.) weiterer Unbeteiligter immer neue Nahrung erhält. Die an sich verdachtslose Datenspeicherung führt letztlich in eine Verdächtigungsspirale: jeder wird verdächtig - es sei denn, er verzichtet auf die Kommunikationsmittel des Informationszeitalters.

Damit führt die Vorratsdatenspeicherung den Betroffenen in eine Situation, die der des Science-Fiction-Filmes Minority Report ähnelt. Dort wird der Hauptdarsteller Tom Cruise für ein Verbrechen gejagt, das er noch nicht begangen, und auch gar nicht begehen wird. Auch in diesem Film wird präventiv für Sicherheit gesorgt. Drei Seherinnen blicken in die Zukunft und ahnen Verbrechen voraus - genauer: sie interpretieren aus den Bildern, die sie sehen, ob der Betroffene ein Verbrechen begehen wird -, der Täter wird verhaftet, bevor er die Tat begehen kann. Strafverfolgung und Gefahrenabwehr, wie sie das deutsche Rechtssystem kennt, werden vermischt und durch Prognosen ersetzt, die auf Bildern, also Informationen, beruhen. Dumm nur, daß der Blick in die Zukunft vom Schleier des Ungewissen eingetrübt wird. Informationen können so oder so interpretiert werden. Zwar stellt sich heraus, es gibt einen Minority Report: Eine der Seherinnen ist nicht der Auffassung, daß der Betroffene sich tatsächlich schuldig machen wird. Jedoch wird infolge des Präjudizes der beiden anderen Seherinnen die Unschuldsvermutung ausgehebelt. Der Betroffene muß um seinen Minority Report kämpfen.

Vorläufige Einschränkung der neuen Zugriffsmöglichkeiten auf die Vorratsdaten
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Bundesverfassungsgericht am 28.10.2008 die Verwendung der Vorratsdaten durch den Verfassungsschutz und zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorläufig eingeschränkt.
Die Übermittlung der Vorratsdaten zu Zwecken der Gefahrenabwehr ist an das zusätzliche Erfordernis der Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr gebunden. Für Abrufe des Verfassungsschutzes sind vorläufig die Voraussetzungen des Artikel 10-Gesetzes zu beachten.
Im Lichte dieser zweiten einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes äußerten sich Gegner zuversichtlich, daß die Vorratsdatenspeicherung vollends abgewendet werden kann. In seiner Pressemitteilung vom 6.11.2008 äußerte der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung die Hoffnung, daß die exzessive Totalspeicherung der Vorratsdaten schrittweise in sich zusammenfallen werde. Die Einführung der Vorratsdatenspeicherung hatte immer wieder zu Protestkundgebungen geführt.

Aufgrund der Informationsarbeit des Arbeitskreises und anderer Gruppen hat der Widerstand immer breitere Bevölkerungsschichten erfaßt. Die letzte Großkundgebung fand am 12.11.2008 in Berlin statt. Hierbei handelte es sich nicht etwa um Unmutsbekundungen gegen den jüngsten Datenschutzskandal bei der Deutschen Telekom, bei dem Unbefugten der Zugriff auf 30 Millionen Datensätze ermöglicht wurde, wie das heute journal das Geschehen interpretiert hatte, sondern um die europaweit größte Kundgebung gegen die Vorratsdatenspeicherung. Auf dieser haben bis zu 100.000 Bürger unter dem Motto “Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn!” gegen die Vorratsdatenspeicherung demonstriert.

Lars Schulze -AK Vorratsdatenspeicherung - für www.freiesinternet.com

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