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Filesharer weiter im Visier

10.03.201014:05 UhrIT, New Media & Software
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(openPR) Vorratsdaten-Löschung wirkt sich nicht auf Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen aus

Steinhausen, März 2010: Als das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe am 2. März die bisherige Umsetzung des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig erklärte, wertete die Mehrheit der 35.000 Kläger das Urteil als Erfolg. Diejenigen, die sich online auf Tauschbörsen gern kostenlos mit Musik, Filmen und Software eindecken und geschützte Werke uploaden, müssen jedoch weiterhin mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen.



Warum das Urteil bei Urheberrechtsverletzungen nicht gilt, erklärt der auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwalt Timo Schutt: „Das BVerfG befasst sich ausschließlich mit der Erhebung, Speicherung und Verwendung von anlasslos für sechs Monate auf Vorrat gespeicherten Daten aufgrund §§ 113a, 113b des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und
§ 100g der Strafprozessordnung (StPO). Das Urteil bezieht sich nicht auf die Auskunftserteilung eines Internetservice-Providers über die Identität eines hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhabers. Nach entsprechenden Gestattungsbeschlüssen gemäß § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz (UrhG) bleiben die Provider-Auskünfte gegenüber Staatsanwaltschaft oder Landgerichten rechtmäßig.“ Der persönlich bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe anwesende Experte stellt klar, dass diese Daten nicht aus der Vorratsdatenspeicherung stammen. Sie lagern im Pool der laut §§ 96, 100 TKG erhobenen Daten zu Abrechnungszwecken und Erhaltung der Systemintegrität der Provider. Hier kommt der Unterschied zwischen Bestandsdaten und Verkehrsdaten zum Tragen: Haben Internet-Forensiker wie Logistep eine IP-Adresse beweissicher ermittelt, von der eine Urheberrechtsverletzung ausgeht, gilt der Anschlussinhaber als hinreichend konkret individualisiert. Das Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 des Grundgesetzes sei nicht betroffen, ergänzt Schutt. Zur Verfolgung von Straftaten fragen die zuständigen Staatsanwaltschaften beim Provider nach. Er ordnet der übermittelten und bereits bekannten IP-Adresse Namen und Adresse des Anschlussinhabers zu.

Wer im World Wide Web weiterhin urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Rechteinhabers zum Download anbietet, verletzt § 106 des UrhG. Diese Anbieter müssen damit rechnen, dass Rechteinhaber an Adresse und Name des Anschlussinhabers gelangen. Die von Dienstleister Logistep in Kundenauftrag zusätzlich dokumentierten Daten wie Name und Hash-Wert der Datei, Größe des geschützten Werkes, User-Name oder GUID werden für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzungen genutzt. Spezialisierte Kanzleien wickeln viele der dann folgenden Verfahren außergerichtlich ab: Schon Abmahnungen und Unterlassungserklärungen schieben illegalem Filesharing einen Riegel vor und stellen die Urheberrechte wieder her. Führt diese Strategie nicht zum gewünschten Ergebnis, dient Logisteps Internet-Forensik auch vor Gericht als tauglicher Beweis.

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