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Erbschaftsteuer in Karlsruhe auf dem Prüfstand

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Karlsruhe, 21.10.2026. Das Bundesverfassungsgericht hat im Oktober 2026 an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zentrale Fragen der Erbschaft- und Schenkungsteuer verhandelt. Im Fokus standen die bundesweite Ausgestaltung der Steuer sowie die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber anderem Vermögen.

Die Verfahren können für Unternehmen, Unternehmerfamilien, Erben und Investoren erhebliche Bedeutung haben. Entscheidungen werden nach dem bisherigen Verfahrensstand erst in einigen Monaten erwartet; eine Verkündung noch im Jahr 2026 gilt wegen des üblichen zeitlichen Abstands zur mündlichen Verhandlung als praktisch ausgeschlossen.

Bundeseinheitliche Erbschaftsteuer vor dem Gericht

In dem Verfahren 1 BvF 1/23 befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit einem Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern. Bayern wendet sich gegen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Grundstücksbewertung, zu Freibeträgen und zu Steuersätzen. Der Freistaat macht geltend, dass die verfassungsrechtliche Erforderlichkeit nach Art. 72 Abs. 2 GG und Art. 105 Abs. 2 GG für eine derart einheitliche Regelung fehle.

Hintergrund ist auch, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge seit 2009 nicht angepasst wurden, während insbesondere Immobilienpreise deutlich gestiegen sind. Bayern verweist zudem darauf, dass die Erbschaftsteuer den Ländern zufließt. Ziel des Antrags ist es, Spielräume für eine teilweise Regionalisierung der Erbschaftsteuer zu eröffnen.

Nach dem Eindruck aus der Verhandlung begegnete das Gericht dem bayerischen Vorbringen zurückhaltend. Kein anderes Bundesland unterstützte den Antrag; Nordrhein-Westfalen trat ihm ausdrücklich entgegen. Ein geladener Sachverständiger verwies zudem auf ausländische Erfahrungen, nach denen regionalisierte Erbschaftsteuern Anreize für einen Wettbewerb um niedrige Steuersätze schaffen können.

Betriebsvermögen und Gleichheitssatz im Mittelpunkt

Am 13. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht außerdem über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22. Der Beschwerdeführer hatte 2018 von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt, im Wesentlichen ein Wertpapierdepot und Grundbesitz im Gesamtwert von rund 250.000 Euro. Darauf entfielen rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer, also etwa 20 Prozent.

Nach seiner Auffassung liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil begünstigtes Betriebsvermögen unter Umständen bis zu 100 Prozent verschont werden kann. Nachdem der Beschwerdeführer vor den Finanzgerichten erfolglos geblieben war, richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2022, Az. II B 49/21. Unmittelbar angegriffen werden ein Erbschaftsteuerbescheid und die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen.

Im Zentrum stehen insbesondere die §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG in der Fassung der Reform von 2016. Diese Reform war eine Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12. Der Vorsitzende des Ersten Senats, Gerichtspräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, stellte klar, dass es nicht um eine allgemeine politische Bewertung der Erbschaftsteuer geht, sondern um die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Für Unternehmen und Investoren ist entscheidend, ob die bisherigen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen Bestand haben oder ob der Gesetzgeber erneut nachsteuern muss. Gerade bei Nachfolgeplanungen, Beteiligungsstrukturen und großen Vermögensübertragungen kann die verfassungsgerichtliche Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf steuerliche Belastungen und Planungssicherheit haben.“

Folgen für Nachfolgeplanung und große Vermögen

In der mündlichen Verhandlung wurden zahlreiche Stimmen aus Wissenschaft, Politik, Verbänden, Unternehmen und weiteren Institutionen gehört. Eine Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen und anderem Vermögen wurde nach übereinstimmenden Berichten überwiegend bejaht. Umstritten blieb jedoch, ob und in welchem Umfang diese Differenzierung verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann.

Die Bundesregierung verteidigte die Ziele des Gesetzgebers. Danach sollen die Begünstigungen insbesondere Arbeitsplätze, Investitionen und Innovationsfähigkeit schützen. Von Unternehmensseite wurde betont, dass hohe Unternehmenswerte nicht automatisch frei verfügbare Liquidität bedeuten, weil Betriebsvermögen häufig in Maschinen, Gebäuden oder betrieblichen Strukturen gebunden ist.

Besonders intensiv wurde § 28a ErbStG zur Verschonungsbedarfsprüfung bei großen Erwerben begünstigten Vermögens erörtert. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurde die Vorschrift im Jahr 2025 in 34 Fällen angewendet; die reguläre Steuer hätte 3,95 Milliarden Euro betragen, erlassen wurden 3,7 Milliarden Euro. Diskutiert wurde, ob die Regelung ausreichend an den Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen anknüpft oder vor allem die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers betrachtet.

Für Betroffene ergeben sich daraus mehrere praktische Prüfungsfelder:

  • Unternehmensnachfolge: Bestehende Strukturen sollten auf ihre steuerlichen Folgen bei Erbschaft oder Schenkung überprüft werden.
  • Bewertung: Die 26-Millionen-Euro-Schwelle kann durch Bewertungsparameter und Ertragswerte erhebliche Bedeutung gewinnen.
  • Liquidität: Eine mögliche Steuerbelastung kann Finanzierung, Ausschüttungen oder Anteilsverkäufe berühren.
  • Privatvermögen: Erwerber nicht begünstigten Vermögens sollten die Entwicklung der Verfahren im Blick behalten.

Als mögliche Alternativen zum geltenden System wurden unter anderem langfristige Stundungen, Beteiligungsmodelle des Staates und eine pauschale Besteuerung mit breiter Bemessungsgrundlage diskutiert. Gegen Stundungsmodelle wurde eingewandt, dass sie die Belastung nicht aufheben, sondern nur zeitlich verlagern. Eine endgültige Bewertung bleibt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten.

MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht zu Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Unternehmensnachfolge. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bundesverfassungsgericht-verhandelt-zur-erbschaftsteuer/

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