(openPR) Karlsruhe, 17. Oktober 2026. Das Bundesverfassungsgericht hat sich an zwei aufeinanderfolgenden Verhandlungstagen mit grundlegenden Fragen der Erbschaftsteuer befasst. Im Mittelpunkt standen die bundeseinheitliche Ausgestaltung der Steuer sowie die Begünstigung von Betriebsvermögen bei Erbschaften und Schenkungen.
Die Verfahren betreffen unterschiedliche Ansatzpunkte, haben aber eine gemeinsame Bedeutung: Es geht um die Grenzen, innerhalb derer der Gesetzgeber bei der Erbschaftsteuer unterscheiden darf. Entscheidungen werden nach dem bisherigen Verfahrensstand erst in einigen Monaten, frühestens Anfang 2027, erwartet. Bis dahin bleibt die geltende Rechtslage unverändert anwendbar.
Bundeseinheitliche Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand
Am 12. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über einen Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern. Das Verfahren betrifft unter anderem die Bewertung von Grundstücken, Freibeträge und Steuersätze nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Bayern hält die bundesweit einheitliche Regelung in Teilen für verfassungsrechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt und verweist insbesondere auf Art. 72 Abs. 2 GG und Art. 105 Abs. 2 GG.
In der Verhandlung wurden außerdem Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 GG angesprochen. Bayern begründet sein Anliegen unter anderem damit, dass die Freibeträge seit 2009 unverändert geblieben sind, während sich Immobilienwerte deutlich erhöht haben. Ziel des Antrags ist es, Spielräume für eine teilweise regionale Ausgestaltung der Erbschaftsteuer zu eröffnen.
Nach den Eindrücken aus der mündlichen Verhandlung zeigte sich das Gericht gegenüber dem Vorbringen zurückhaltend. Kein anderes Bundesland unterstützte den Antrag, Nordrhein-Westfalen trat ihm ausdrücklich entgegen. Ein geladener Sachverständiger wies zudem auf Erfahrungen mit regionalisierten Erbschaftsteuern im Ausland hin, die Anreize für einen Wettbewerb um niedrigere Steuersätze schaffen können.
Begünstigung von Betriebsvermögen im Fokus
Am Folgetag verhandelte der Erste Senat über eine Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen. Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2018 Privatvermögen geerbt, im Wesentlichen ein Wertpapierdepot und Grundbesitz im Gesamtwert von rund 250.000 Euro. Auf den Erwerb entfielen rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer, während begünstigtes Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen deutlich weitergehend verschont werden kann.
Im Zentrum der Prüfung stehen insbesondere §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG in der Fassung der Reform von 2016. Diese Neuregelung folgte auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12. Damals hatte das Gericht Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber Teile der damaligen Ausgestaltung beanstandet.
Der Vorsitzende des Ersten Senats stellte zu Beginn klar, dass die Erbschaftsteuer viele Menschen betreffe und Fragen der Steuergerechtigkeit berühre. Zugleich wurde der Prüfungsgegenstand auf die unterschiedliche Behandlung von begünstigtem Betriebsvermögen und nicht begünstigtem Vermögen begrenzt. Eine allgemeine politische Bewertung der Erbschaftsteuer stand damit nicht im Mittelpunkt.
In der Verhandlung wurden zahlreiche Stellungnahmen aus Wissenschaft, Verbänden, Politik, Unternehmen und weiteren Organisationen angehört. Dabei wurde eine Ungleichbehandlung vielfach bejaht; streitig blieb jedoch, ob sie verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Besonders umstritten war, ob die Verschonung in der Praxis Arbeitsplätze, Investitionen und Unternehmensfortführung in dem Maß schützt, wie es der Gesetzgeber annimmt.
Folgen für Erben, Unternehmen und Investoren
Für Unternehmenserben und Investoren ist vor allem die mögliche Bewertung von Großerwerben bedeutsam. Erörtert wurde insbesondere die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG, die bei großen Erwerben begünstigten Vermögens eingreifen kann. Kritisch betrachtet wurde, dass die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers maßgeblich ist, während der tatsächliche Erhalt des Unternehmens nicht unmittelbar im Zentrum der Prüfung steht.
Diskutiert wurden in der mündlichen Verhandlung unter anderem folgende Punkte:
- Liquidität: Unternehmenswerte bedeuten nicht zwingend frei verfügbare Mittel zur Steuerzahlung.
- Arbeitsplätze: Die Begünstigung soll betriebliche Strukturen schützen, ihre Wirkung wurde aber unterschiedlich eingeschätzt.
- Großerwerbe: Die Grenze von 26 Millionen Euro und ihre Anknüpfung an den Erwerb wurden hinterfragt.
- Gestaltungen: Angesprochen wurden Familienstiftungen, minderjährige Erben und zeitpunktbezogene Vermögensstrukturierungen.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Für Unternehmen und Investoren kann die Entscheidung erhebliche Bedeutung haben, weil Nachfolgeplanungen häufig langfristig angelegt sind und steuerliche Rahmenbedingungen dabei eine zentrale Rolle spielen. Solange das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat, sollten bestehende Strukturen sorgfältig anhand der geltenden Rechtslage und möglicher Änderungsrisiken überprüft werden.“
Als Alternativen zum geltenden Verschonungssystem wurden unter anderem Stundungsmodelle, eine pauschalere Besteuerung mit breiterer Bemessungsgrundlage und ausländische Ansätze angesprochen. Ein Modell, das Liquiditätsschutz, Gleichbehandlung und Steueraufkommen gleichermaßen eindeutig verbindet, zeichnete sich in der Verhandlung nicht ab. Sollte das Gericht die aktuellen Regelungen beanstanden, könnte der Gesetzgeber erneut zu Anpassungen verpflichtet werden.
Betroffene Erben, Unternehmerfamilien und Investoren sollten die weitere Entwicklung daher aufmerksam verfolgen. Laufende und geplante Nachfolgen können von einer späteren Entscheidung berührt werden, ohne dass sich die Rechtslage bereits jetzt geändert hätte. MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht und bei erbschaftsteuerlichen Fragen der Vermögens- und Unternehmensnachfolge.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bundesverfassungsgericht-verhandelt-zur-erbschaftsteuer/

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