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BaFin ordnet Rückzahlung im Einlagengeschäft an

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Deutschland, 28. Oktober 2026. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die sofortige Einstellung und Abwicklung eines unerlaubt betriebenen Einlagengeschäfts angeordnet. Der bestandskräftige Bescheid verpflichtet die in Dubai ansässige D F S BANK BROKERS CO. L.L.C, angenommene Gelder unverzüglich zurückzuzahlen.

BaFin stuft Verträge als Einlagengeschäft ein

Der aufsichtsrechtliche Bescheid erging am 24. April 2026; die BaFin veröffentlichte ihre Mitteilung dazu am 28. Oktober 2026. Nach Angaben der Behörde tritt das betroffene Unternehmen auch unter der Bezeichnung „DEECKE Bank Brokers L.L.C“ auf. Es habe in Deutschland Gelder entgegengenommen, deren Rückzahlung unbedingt geschuldet gewesen sei, ohne über die dafür erforderliche Erlaubnis zu verfügen.

Die Rückzahlungsansprüche waren nach den Feststellungen der BaFin nicht in kapitalmarktfähigen Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft, für die die Bereichsausnahme nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz greift. Deshalb ordnete die Behörde die Tätigkeit als erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach derselben Vorschrift ein. Die Bezeichnung der Verträge als „Inhaber-Teilschuldverschreibungen“ war für diese Bewertung nicht ausschlaggebend.

Von der Anordnung werden Verträge über mehrere Serien erfasst:

  • Serie T2024-2029,
  • Serien T2025-2027 und T2025-2030,
  • Serien 2024-2029 und 2025-2030.

Bestandskräftige Anordnung verlangt Abwicklung

Die Maßnahme beschränkt sich nicht auf das Verbot weiterer Geschäfte. Das Unternehmen muss nach der Anordnung auch die bereits entgegengenommenen Gelder unverzüglich an die Betroffenen zurückzahlen. Weil der Bescheid bestandskräftig ist, steht die behördliche Verpflichtung zur Einstellung und Abwicklung nicht mehr in einem offenen Rechtsbehelfsverfahren.

Für Verwaltungsakte gegenüber Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands gelten besondere Bekanntgaberegeln. Hat ein ausländisches Unternehmen keinen Bevollmächtigten im Inland benannt, kann die BaFin ihre Verwaltungsakte unter den Voraussetzungen des § 4h Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz durch eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt geben oder zustellen. Diese Regelung ermöglicht aufsichtsrechtliche Maßnahmen auch dann, wenn der Adressat im Ausland ansässig ist.

In einem gesonderten Verfahren hatte die BaFin bereits mit Bescheid vom 26. Februar 2026 die Einstellung und Abwicklung eines unerlaubten Einlagengeschäfts gegenüber einer namensähnlichen Gesellschaft aus München, vormals Mannheim, angeordnet. Bei diesem Unternehmen, das nach Behördenangaben auch unter einer weiteren Bezeichnung auftritt, waren unter anderem die Serien T2024-2029 und T2025-2030 betroffen. Aus den Überschneidungen bei den Serien folgt jedoch keine festgestellte gesellschaftsrechtliche oder personelle Verbindung zwischen den beiden Unternehmen.

Vertragsinhalt entscheidet über die Erlaubnispflicht

Für Unternehmen und Investoren verdeutlicht der Vorgang, dass die aufsichtsrechtliche Einordnung von der tatsächlichen Vertragsgestaltung abhängt. Maßgeblich sind insbesondere die Bedingungen des Rückzahlungsanspruchs und die konkrete Ausgestaltung des angebotenen Finanzinstruments. Eine gewählte Produkt- oder Vertragsbezeichnung kann die Erlaubnispflicht nicht ersetzen oder ausschließen.

„Unternehmen müssen vor der Annahme rückzahlbarer Gelder prüfen, ob ihr Geschäftsmodell eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erfordert“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Für Investoren ist eine Abwicklungsanordnung bedeutsam, weil sie die Rückzahlungspflicht konkretisiert und eine Prüfung der eigenen Vertrags- und Zahlungsunterlagen erforderlich machen kann.“

Betroffene können insbesondere Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise und die Zuordnung zur jeweiligen Serie zusammenstellen sowie den Stand einer möglichen Rückzahlung dokumentieren. Unternehmen sollten die aufsichtsrechtliche Einordnung geplanter Angebote anhand ihrer konkreten Bedingungen prüfen lassen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu erlaubnispflichtigen Einlagengeschäften, behördlichen Abwicklungsanordnungen und den damit verbundenen Vertragsverhältnissen im Bankrecht. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bafin-stoppt-einlagengeschaeft-der-d-f-s-bank-brokers/

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