(openPR) Steuerberater Matthias Winkler von der SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH Steuerberatungsgesellschaft aus Regensburg ist unzufrieden mit dem aktuellen Gesetzesentwurf zur Erbschaftsteuerreform. Deshalb appellierte der engagierte Berater jetzt u. a. an Ministerpräsident Günther Beckstein und die Präsidenten von IHK, LSWB und Steuerberaterkammer. Sein Vorschlag: Die Erbschaftsteuer abschaffen und die Steuern besser anderweitig erheben.
Hierzu einige Fragen an Matthias Winkler:
Frage:
Herr Winkler, Sie haben 40 regionale Politiker und 20 Entscheidungsträger angeschrieben - was hat Sie dazu bewogen?
Matthias Winkler:
Wir halten den Gesetzentwurf zu Erbschaftsteuerreform in der gegenwärtigen Fassung für derart standortfeindlich, dass wir uns auch persönlich an die Entscheidungsträger wenden wollten.
Frage:
Wo liegt für Sie das Grundproblem an dem Entwurf?
Winkler:
Die Erbschaftsteuer wird auf Substanzwerte erhoben, die häufig zu keinen nennenswerten Liquiditätszuflüssen bei den Eigentümern führen. Die Erben müssen dann Vermögenswerte veräußern, um die Steuer begleichen zu können. Die Veräußerung der Vermögenswerte wie zum Beispiel Grundstücke, GmbH-Anteile oder Aktien führt aber oftmals wiederum zu Einkommensteuerzahlungen, die nicht mit den Erbschaftsteuerzahlungen verrechenbar sind. Dadurch kommt es zu Doppelbelastungen mit Erbschaft- und Einkommensteuer - in Extremfällen sind das 80 Prozent Steuerbelastung.
Frage:
Die geplante Reform sollte ja eigentlich für finanzielle Entlastung bei Familienunternehmen sorgen ...
Winkler:
Insgesamt ist die so genannte Verschonungsregelung in der Praxis nicht administrierbar und nur wenige Betriebe werden den teilweisen Erbschaftsteuer-Erlass in Anspruch nehmen können. Insbesondere die langen Behaltens- und Lohnsummenfristen gehen an den wirtschaftlichen Entwicklungen der Gegenwart vorbei.
Frage:
Wo liegen die Schwierigkeiten im Einzelnen?
Winkler:
Zum einen wird die Erbschaftsteuer nur zu 85 Prozent erlassen, wenn der Betrieb 15 Jahre fortgeführt wird. Insofern bleibt es also bei einer Belastung von 15 Prozent für die Unternehmen und eine 15-jährige Behaltensfrist ist bei den heutigen Wirtschaftszyklen eine unvorstellbar lange Zeit. Darüber hinaus führt ein Unternehmensverkauf nach 14 Jahren beispielsweise nicht zum zeitanteiligen Anfall der Erbschaftsteuer in Höhe von 1/15, sondern zur vollständigen Erhebung. Sogar eine Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist wird als schädliche Verwendung eingestuft und führt zum vollständigen Anfall der Erbschaftsteuer. Für uns ist in diesen Regelungen kein Sinn erkennbar.
Frage:
Praxisferne ist also auch einer Ihrer Kritikpunkte?
Winkler:
Ja, denn auch die gut gemeinte Arbeitsplatzkomponente mit Betrachtung der Lohnsumme des Betriebs wird in der Praxis nicht umsetzbar sein und daher nicht zur Sicherung von Arbeitsplätzen führen. Im Fall eines wirtschaftlichen Abschwungs kann der Inhaber dann im betriebsnotwendigen Umfang keine Entlassungen vornehmen, wenn er nicht den vollständigen Anfall der Erbschaftsteuer riskieren will. Diesbezüglich wird er zehn Jahre lang in seinen Entscheidungsfreiheiten eingeschränkt sein und im Hinblick auf die Erbschaftsteuer betriebswirtschaftlich notwendige Entscheidungen nicht treffen können.
Frage:
Wie reagieren die Betriebe auf diese Zwänge?
Winkler:
Die Steuerpraxis empfiehlt schon, dass vor Betriebsübergaben massiv Entlassungen durchgeführt werden sollten, um dem Nachfolger eine geringere Lohnsumme zu übertragen und dieser dann in seinen Dispositionen weniger eingeschränkt ist. Dies zeigt, dass die Regelung voraussichtlich an ihrem Ziel vorbei führen wird.
Frage:
Sie mahnen an, dass der Freistaat Bayern besonders betroffen sein wird. Warum?
Winkler:
Bayern wird dadurch besonders betroffen sein, da die angrenzenden EU-Staaten Österreich und Tschechien die Erbschaftsteuer bereits abgeschafft haben bzw. kurz vor einer Abschaffung stehen. Die mobilen Besserverdiener werden damit lieber einen Wegzug ins Ausland auf sich nehmen, als dass sie ihren Kindern Erbschaftsteuerzahlungen zwischen 23 und 30 Prozent sowie damit korrespondierende Einkommensteuerzahlungen für die Veräußerung von Vermögenswerten zur Begleichung der Erbschaftsteuer aufbürden.
Darüber hinaus werden im Freistaat Bayern auch die sehr hoch erscheinenden Freibeträge für Ehegatten und Kinder in Höhe von 500 und 400 Hundert Tausend Euro nicht ausreichend sein. Im Raum Regensburg etwa werden nach den neuen Bewertungsregeln für Immobilien angesichts der hohen Bodenpreise Einfamilienhäuser mit entsprechend großen Grundstücken höher bewertet werden. Nach unserer praktischen Erfahrung werden damit nicht nur einige wenige Personen, mithin also die "Reichen", von der neuen Erbschaftsteuer betroffen sein, sondern eine große Bevölkerungsgruppe.
Frage:
Sehen Sie noch weitere Nachteile?
Winkler:
Die Erfassung von Vermögenswerten für Zwecke der Erbschaftsteuer mit den Verkehrswerten wird dazu führen, dass in den Finanzämtern Kaufpreissammlungen angelegt und gepflegt werden müssen. Darüber hinaus werden die Steuerberatungs- und Gutachterkosten in Erbfällen massiv ansteigen. Insbesondere für mittelständische Betriebe werden in Zukunft durch einen Wirtschaftsprüfer Unternehmenswertgutachten nach IDW-Standard erstellt werden müssen. Wir glauben den Forschungseinrichtungen, die prognostizieren, dass der Erhebungsaufwand über dem Erbschaftsteueraufkommen liegen wird.
Frage:
Was ist Ihrer Meinung nach die Lösung?
Winkler:
Wir appellieren an die Politik, die Erbschaftsteuer besser abzuschaffen. Es ist sinnvoller, das Steueraufkommen durch anderweitige Steuererhöhungen für Besserverdiener und Immobilienbesitzer zu sichern.
Frage.
Welche Alternativen gibt es zur Sicherung des Steueraufkommens?
Winkler:
Um bei einer Abschaffung der Erbschaftsteuer das damit erwirtschaftete Steueraufkommen in Höhe von vier Milliarden Euro zu sichern, bieten sich aus unserer Sicht für den Gesetzgeber drei mögliche Maßnahmen an: Erhöhung der Einkommensteuer-Spitzensätze, Erhöhung der Grundsteuer und Erhöhung der Grunderwerbsteuer. Diese drei Handlungsoptionen bieten den Vorteil, dass auf vorhandene Steuerbemessungsgrundlagen zurückgegriffen und somit kein zusätzlicher Erhebungsaufwand ausgelöst würde.
Frage:
Herr Winkler, vielen Dank für das Gespräch!












