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Erbschaftsteuerreform: Was bringt der Kompromiss?

Bild: Erbschaftsteuerreform: Was bringt der Kompromiss?
Dipl.-Finanzwirt Matthias Winkler,  Steuerberater, Geschäftsführer bei WW+KN
Dipl.-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater, Geschäftsführer bei WW+KN

(openPR) Beratertipp der Steuerkanzlei WW+KN: Union und SPD einigen sich auf Erbschaftsteuerreform

„Spät, fast schon zu spät, haben sich Union und SPD am 20. Juni 2016 doch noch auf Eckpunkte für eine Reform der betrieblichen Erbschafsteuer verständigt“, sagt Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2016 für eine Reform der Betriebsvermögensbegünstigungen gesetzt.



Einen ersten Gesetzentwurf mit Änderungen bei der Besteuerung von Unternehmensnachfolgen hatte das Bundesfinanzministerium bereits am 8. Juli 2015 vorgelegt. Gegenüber diesem Entwurf wurden zuletzt zwischen CDU/CSU und SPD noch Reduktionen beim vereinfachten Ertragswertverfahren und ein Abschlag bei der Bewertung von Familienunternehmen sowie gegenläufig ein stark eingeschränktes Abschmelzmodell und eine Verschärfung beim begünstigten Finanzvermögen verhandelt.

Die wesentlichen Änderungen nachstehend im Überblick:

• Vereinfachtes Ertragswertverfahren: Der Kapitalisierungsfaktor für die vereinfachte Bewertung von Betrieben für Zwecke der Erbschaftsteuer wird auf eine Bandbreite von 10 bis 12,5 reduziert. 2016 liegt der Kapitalisierungsfaktor derzeit noch bei 17,8571, was in Fachkreisen als weit überhöht kritisiert wird.

• Begünstigtes Vermögens: Begünstigt bleiben nunmehr auch weiterhin Betriebsaufspaltungen, Betriebsverpachtungen oder Vermietungen innerhalb der Unternehmensgruppe.

• Beteiligungen an Drittstaatsgesellschaften: Begünstigt bleiben ebenso künftig Firmenbeteiligungen, die von einer EU-Gesellschaft an einer Gesellschaft in einem Drittstaat außerhalb der EU gehalten werden.

• Begünstigte Finanzmittel: Die Begünstigung von Finanzmitteln wird weiter eingeschränkt. Künftig sind nur noch Netto-Finanzmittel (Finanzvermögen abzüglich Finanzschulden) bis zu 15 % des Unternehmenswerts begünstigt. Der gegenwärtige Schwellenwert lag bei 20 %.

• Verwaltungsvermögen: Beträgt das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des gesamten Betriebsvermögens, scheidet eine Erbschaftsteuerbegünstigung insgesamt aus.

• Lohnsummenprüfung: Die Lohnsummenprüfung soll erst ab einer Betriebsgröße von mehr als fünf Arbeitnehmern greifen.

• Abschlag für Familienunternehmen: Familienunternehmen mit erhöhter Kapitalbindung können unter bestimmten Voraussetzungen einen Abschlag von bis zu 30 % bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung in Anspruch nehmen. Erforderlich sind dafür bestimmte Entnahme-/Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen. Darüber hinaus müssen die Kriterien zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Übertragung eingehalten werden. Firmen, welche rechtsformbedingt die Kriterien nicht erfüllen können, wie beispielsweise Einzelunternehmen oder Familien-AGs, bleiben von den Begünstigungen ausgeschlossen.

• Abschmelzmodell: Ab einem Unternehmenswert von 26 Millionen Euro kann der Erwerber zwischen einer Bedürfnisprüfung und einem Abschmelzmodell wählen. Bei der Bedürfnisprüfung muss der Erwerber sein Privatvermögen offenlegen und teilweise mit in die Tragung der Erbschaftsteuer einbeziehen. Beim Abschmelzmodell wird, ohne Offenlegung des Privatvermögens, der Verschonungsabschlag um jeweils ein Prozent je 750.000 Euro Überschreitung des Schwellenwerts von 26 Millionen Euro gekürzt; bei Übertragungen ab 90 Millionen Euro kann somit künftig kein Verschonungsabschlag mehr in Anspruch genommen werden.

• Stundung: Künftig kann auf Antrag anfallende Erbschaftsteuer bei Unternehmensnachfolgen aufgrund Todesfalls ohne Erfüllung von Voraussetzungen auf zehn Jahr beim Finanzamt zinslos gestundet werden; um die Stundung aufrechtzuhalten müssen allerdings Mindestlohnsumme und Haltefristen eingehalten werden. Bei Schenkungen muss die Erbschaftsteuer dagegen aber, wie bisher, unverzüglich entrichtet werden.

Neben dem Bundestag muss am 8. Juli 2016 auch noch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zustimmen. Während Union und SPD im Bundestag eine Mehrheit haben, ist im Bundesrat die Zustimmung der Grünen erforderlich. Die Zustimmung der Grünen ist aber derzeit noch unsicher und weitere Änderungen sind daher nicht ausgeschlossen. "Der jetzt vorgelegte Kompromissvorschlag schützt zumindest kleine und mittlere Familienunternehmen weitgehend, belastet dagegen aber große Betriebe massiv. Insgesamt erhöht sich der Bürokratieaufwand bei der Erbschaftsteuer weiter. Zur konsequentesten Lösung, der Abschaffung der Erbschaftsteuer oder einem Flat-Tax-Modell, kann sich der Gesetzgeber aber aus politischen Gründen leider nicht durchringen.“, fasst WW+KN-Erbschaftsteuerexperte Matthias Winkler seine Einschätzung zusammen.

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