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Förderung von Forschung und Entwicklung

Bild: Förderung von Forschung und Entwicklung
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN
Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN

(openPR) Kleine und mittlere Unternehmen können ab 2020 eine steuerliche Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro erhalten.

„Durch die neue steuerliche Forschungszulage sollen ab 2020 vor allem kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in die eigene Forschung und in Entwicklungstätigkeiten investieren“, so Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN.



Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nicht an der festzusetzenden Steuer ansetzt. Stattdessen werden die Personalausgaben für die Forschungstätigkeit bezuschusst. Das umfasst auch die Tätigkeit von Betriebsinhabern oder Einzelunternehmern.

Um die Regelungen zu der neuen Forschungszulage übersichtlicher zu gestalten, sind diese nicht im Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz, sondern in einem eigenständigen steuerlichen Nebengesetz geregelt. Das Bundesfinanzministerium geht für die Zulage von Ausgaben in Höhe von ca. 1,4 Mrd. Euro pro Jahr aus. Jedes anspruchsberechtigte Unternehmen, das die Voraussetzungen erfüllt, erhält die Forschungszulage; eine Begrenzung der Förderung aufgrund beschränkter Haushaltsmittel ist nicht vorgesehen.

• Voraussetzungen: Anspruch auf die Forschungszulage haben alle Betriebe, die selbst oder über ihre Gesellschafter in Deutschland steuerpflichtig sind. Nicht anspruchsberechtigt sind also insbesondere steuerbefreite Körperschaften. Im Fall von Personengesellschaften ist zwar die Steuerpflicht des Gesellschafters Voraussetzung, anspruchsberechtigt ist aber nicht der Gesellschafter, sondern die Gesellschaft selbst.

• Forschungsfelder: Ob Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung – Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus all diesen Kategorien sind grundsätzlich förderfähig. Das Gesetz sieht keine Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Tätigkeiten vor. Ist dagegen ein Produkt oder Verfahren im Wesentlichen festgelegt und das primäre Ziel der weiteren Tätigkeit ist die Marktentwicklung oder reibungslose Produktion, fällt die Tätigkeit nicht mehr in die förderfähigen Kategorien.

• Projektdefinition: Begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben müssen eine genau definierte, unteilbare ökonomische, wissenschaftliche oder technische Aufgabe mit klar fest gelegten Zielen haben. Ein Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Es umfasst Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind sowie konkrete Vorgaben, anhand derer die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den Zielen verglichen werden können. Wenn mehrere Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein Vorhaben betrachtet.

• Kriterien: Die Gesetzesbegründung nennt fünf Kriterien, um die Projektanforderungen zu konkretisieren. Danach muss ein Vorhaben auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen, auf nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen basieren, in Bezug auf das Endergebnis ungewiss sein, einem Plan folgen und budgetiert sein und zu reproduzierbaren Ergebnissen führen.

• Kooperationen: Begünstigt sind nicht nur innerbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und die Auftragsforschung, sondern auch Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen einer Kooperation mit mindestens einem anderen Unternehmen oder einer oder mehreren Forschungseinrichtungen.

• Personalaufwand: Primäre Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Gehälter der Arbeitnehmer, die in begünstigten Vorhaben mitwirken, sowie die Ausgaben des Arbeitgebers für deren Zukunftssicherung. Dazu gehören auch Leistungen aufgrund eines Anstellungsvertrags zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Gesellschafter, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

• Eigenleistungen: Förderfähig sind auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten beschäftigt ist, sind 40 Euro bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche als förderfähige Aufwendungen anzusetzen. Hat eine Personengesellschaft mit Gesellschaftern vertraglich eine Vergütung für Tätigkeiten in begünstigten Vorhaben vereinbart, ist auch diese förderfähig, soweit sie 40 Euro je Arbeitsstunde bei maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche nicht übersteigt. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung zivilrechtlich wirksam ist, tatsächlich durchgeführt wird und so eindeutig und klar abgefasst ist, dass sie von anderen Tätigkeitsvergütungen im Dienste der Gesellschaft abgegrenzt werden kann.

• Auftragsforschung: Gerade kleinere Unternehmen sind bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen. Daher kann auch der Auftraggeber eines Forschungsauftrages eine Förderung erhalten. Für in Auftrag gegebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beträgt die Bemessungsgrundlage 60 % des vom Auftraggeber gezahlten Entgelts. Voraussetzung ist jedoch, dass der Auftragnehmer seinen Sitz in der EU oder einem EWR-Staat hat.

• Höhe: Die neue Forschungszulage beträgt 25 % der Bemessungsgrundlage. Pro Unternehmen oder Konzern und pro Wirtschaftsjahr sind allerdings höchstens 2 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr förderfähig. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr von 500.000 Euro. Durch das Corona-Konjunkturpaket wurde die maximale Bemessungsgrundlage von 2020 bis 2025 allerdings nachträglich auf 4 Mio. Euro verdoppelt. Außerdem darf die Summe der für ein Vorhaben gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich der Forschungszulage pro Unternehmen und Vorhaben 15 Mio. Euro nicht überschreiten.

• Bescheinigung: Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage ist die Bescheinigung einer Stelle, über die das Bundesforschungsministerium im Lauf des Jahres noch weitere Details regeln wird. Die erste Bescheinigung für ein Wirtschaftsjahr ist für den Antragsteller in jedem Fall gebührenfrei, für weitere Bescheinigungen können Gebühren anfallen.

• Antrag: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Personalausgaben und sonstigen Aufwendungen entstanden sind, muss das Unternehmen beim für die Steuerveranlagung zuständigen Finanzamt einen elektronischen Antrag auf Forschungszulage stellen. Dem Antrag ist die für das Vorhaben ausgestellte Bescheinigung beizufügen.

• Auszahlung: Die Forschungszulage wird nach der Antragstellung auf die Steuerschuld des Unternehmens angerechnet. Ist die Zulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit wird auch die Forschung und Entwicklung in Unternehmen gefördert, die sich in einer Verlustphase befinden (Start-ups) und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

• Begünstigungszeitraum: Die Zulage kann nur für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach dem 1. Januar 2020 begonnen wird oder für die der Auftrag nach dem 1. Januar 2020 erteilt wird.

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