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EuGH klärt Spielraum bei Fremdwährungsdarlehen

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Berlin, 31. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Anforderungen an die Rückabwicklung eines wegen missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Fremdwährungsdarlehens präzisiert. Eine Verrechnung gegenseitiger Ansprüche von Verbrauchern und Banken bleibt möglich, wenn das nationale Recht sie zulässt und der unionsrechtliche Verbraucherschutz gewahrt wird.

Nationale Gerichte behalten Spielraum bei der Abrechnung

Der EuGH entschied mit Urteil vom 10. September 2026 – C‑510/25, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kein bestimmtes Modell für die Rückabwicklung unwirksamer Verbraucherdarlehen verbindlich vorgeben. Nationale Gerichte können daher grundsätzlich eine Auslegung anwenden, nach der die Ansprüche beider Vertragsseiten von Amts wegen miteinander verrechnet werden. Voraussetzung ist, dass das innerstaatliche Recht eine solche Vorgehensweise erlaubt und die maßgeblichen Verfahrensanforderungen eingehalten werden.

Im Ausgangsverfahren hatten zwei Verbraucher einen auf Schweizer Franken lautenden Hypothekendarlehensvertrag geschlossen, während die Bank das Kapital in polnischen Zloty auszahlte. Die Darlehensnehmer erbrachten ihre Zahlungen teilweise in Zloty und teilweise in Schweizer Franken. Sie halten Vertragsklauseln für missbräuchlich und verlangen die teilweise Erstattung ihrer Leistungen; ob die Klauseln tatsächlich missbräuchlich und der Vertrag deshalb nichtig ist, muss das Regionalgericht Warschau im weiterhin anhängigen Ausgangsverfahren noch prüfen.

Im Mittelpunkt stehen zwei unterschiedliche Abrechnungsansätze. Nach der Zweikondiktionentheorie werden die Erstattungsforderungen von Bank und Verbraucher unabhängig voneinander behandelt. Die Saldotheorie stellt die beiderseitigen Leistungen unmittelbar gegenüber, sodass nur der überschießende Betrag als verbleibende Forderung ausgewiesen wird.

Verbraucherschutz begrenzt Verrechnung und Kostenfolgen

Eine gerichtliche Verrechnung ist nach dem Urteil weder unionsrechtlich vorgeschrieben noch grundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf jedoch die Rückerstattungswirkung der Richtlinie nicht abschwächen oder Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abhalten. Das gilt insbesondere für Verzugszinsen, die Verteilung der Verfahrenskosten und die vorherige Information des Verbrauchers über die Folgen einer vollständigen Vertragsnichtigkeit.

Übersteigen die Leistungen des Verbrauchers das ausgezahlte Kapital, kann ihm der Differenzbetrag zuzüglich der darauf entfallenden Verzugszinsen zustehen. Die Bank darf dagegen neben dem zurückzuzahlenden Kapital und möglichen gesetzlichen Verzugszinsen keine zusätzliche Vergütung für die Nutzung des Kapitals verlangen. Zugleich soll die Rückabwicklung nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Verbrauchers führen.

„Das Urteil macht deutlich, dass Unternehmen und Investoren bei der Bewertung von Fremdwährungsdarlehen nicht allein auf ein bestimmtes Abrechnungsmodell vertrauen können“, erklärt Rechtsanwalt Michael Rainer von MTR Legal Rechtsanwälte. „Entscheidend bleiben das anwendbare nationale Recht, die konkrete Zahlungsabwicklung und die uneingeschränkte Wahrung der unionsrechtlichen Verbraucherrechte.“

Verträge und Zahlungsströme sorgfältig einordnen

Besondere Fragen können entstehen, wenn Darlehensauszahlung und Rückzahlungen in unterschiedlichen Währungen erfolgt sind. Der EuGH hat nicht selbst entschieden, ob das polnische Recht eine Verrechnung solcher Leistungen ermöglicht. Diese Prüfung obliegt dem Regionalgericht Warschau, das dabei sämtliche Zahlungen und die erforderliche Rückerstattungswirkung berücksichtigen muss.

Für Banken, Darlehensnehmer und Investoren können insbesondere folgende Punkte Bedeutung erlangen:

  • die Wirksamkeit der verwendeten Vertragsklauseln,
  • die Zulässigkeit einer Verrechnung nach nationalem Recht,
  • die Höhe und Währung der wechselseitigen Leistungen,
  • der Beginn und Umfang möglicher Verzugszinsen sowie
  • die Auswirkungen der Rückabwicklung auf Verfahrenskosten.

Betroffene sollten Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise und die Kommunikation über Rückzahlungsforderungen vollständig erfassen und im jeweiligen Einzelfall prüfen lassen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Privatpersonen zu Fragen der Rückabwicklung von Darlehensverträgen. Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zur-rueckabwicklung-unwirksamer-fremdwaehrungsdarlehen/

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