(openPR) Köln, 16. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Anforderungen an Sanktionen bei unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob mehrere Zahlungsaufforderungen eines Käufers an verschiedene Lieferanten als eine einheitliche Zuwiderhandlung behandelt werden dürfen.
EuGH entscheidet zur UTP-Richtlinie
Mit Urteil vom 29. Januar 2026 in der Rechtssache C-311/24 hat der EuGH Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2019/633 ausgelegt. Die Richtlinie soll Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette vor bestimmten unlauteren Handelspraktiken größerer Käufer schützen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten insbesondere Zahlungsforderungen untersagen, die nicht mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten zusammenhängen. Zugleich handelt es sich um eine Mindestharmonisierung, sodass nationale Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen weitergehen können.
Ausgangspunkt war ein Verfahren in Österreich zwischen der Bundeswettbewerbsbehörde und einer anonymisierten Gesellschaft, die Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäfte betreibt. Nach Fachmedienberichten soll es sich um einen Tiroler Lebensmitteleinzelhändler handeln. Die Behörde war der Auffassung, das Unternehmen habe von mehreren Lieferanten Zahlungen verlangt, die nicht mit deren Warenverkäufen verbunden gewesen seien. Eine rechtskräftige Feststellung dieser Vorwürfe ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht; das Ausgangsverfahren wird vor dem österreichischen Gericht fortgeführt, und es gilt die Unschuldsvermutung.
Streit über mehrere Zahlungsaufforderungen
Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hatte die Gesellschaft im Mai 2023 eine online durchgeführte Supplier-Day-Konferenz veranstaltet. Dort wurden unter anderem die Marktlage, wirtschaftliche Belastungen, ein Transformationsprozess sowie Ziele wie die Professionalisierung des Category Managements dargestellt. Am Folgetag erhielten Lieferanten E-Mails mit der Bitte um einen bezifferten Beitrag zur Finanzierung dieses Transformationsprozesses. Den Nachrichten waren Proforma-Rechnungen über unterschiedlich hohe Pauschalbeträge beigefügt.
Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde stellte beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mehrere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße. Sie ging davon aus, dass jede Zahlungsaufforderung an einen Lieferanten eine eigenständige Zuwiderhandlung darstellen könne. Die betroffene Gesellschaft hielt dem entgegen, den Anträgen liege ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde. Außerdem berief sie sich auf den Grundsatz ne bis in idem und hilfsweise auf den Gedanken einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.
Das Oberlandesgericht Wien fragte den EuGH im Kern, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie einer nationalen Einordnung entgegensteht, nach der gleichgerichtete Zahlungsaufforderungen an verschiedene Lieferanten als eine einzige Zuwiderhandlung gewertet werden. Bedeutung hatte dabei auch die österreichische Bußgeldobergrenze nach dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz. Nach § 6 Abs. 2 FWBG kann bei entsprechenden Verstößen eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Zu klären war, ob diese Grenze mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar bleibt, wenn mehrere Handlungen zusammengefasst werden.
Folgen für Unternehmen und Lieferketten
Der EuGH stellte klar, dass die Richtlinie eine nationale Zusammenfassung mehrerer verbotener Handelspraktiken zu einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht grundsätzlich ausschließt. Die Mitgliedstaaten haben bei der Ausgestaltung von Sanktionen und Verfahren einen Spielraum. Dieser Spielraum endet jedoch dort, wo die Sanktion nicht mehr wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Das nationale Gericht muss daher prüfen, ob eine einzelne Geldbuße im konkreten Fall ausreicht.
Besonders relevant ist nach der Entscheidung das Verhältnis zwischen einem möglichen finanziellen Vorteil und der gesetzlichen Höchstgrenze der Geldbuße. Ist die Höchstgrenze deutlich niedriger als der Vorteil, den ein Käufer durch die Zahlungsforderungen erreichen wollte, kann die Abschreckungswirkung zweifelhaft sein. Ob dies im österreichischen Ausgangsverfahren der Fall ist, muss das vorlegende Gericht entscheiden. Der EuGH hat damit keine abschließende Bewertung der konkreten Vorwürfe vorgenommen.
Zum Grundsatz ne bis in idem führte der Gerichtshof aus, dass er eine Identität der materiellen Tat voraussetzt. Bei unlauteren Handelspraktiken gegenüber verschiedenen Lieferanten fehlt es daran grundsätzlich, auch wenn die Sachverhalte ähnlich gelagert sind. Ebenso übertrug der EuGH den aus Art. 101 AEUV bekannten Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht auf die Richtlinie (EU) 2019/633. Die UTP-Richtlinie beruht auf Art. 43 Abs. 2 AEUV und dient der gemeinsamen Agrarpolitik.
Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Unternehmen in Agrar- und Lebensmittel-Lieferketten sollten Zahlungsmodelle, Boni und Sonderbeiträge sorgfältig darauf prüfen, ob ein hinreichender Bezug zur konkreten Lieferbeziehung besteht. Für Investoren ist die Entscheidung bedeutsam, weil Sanktionsrisiken nicht allein von der formalen Bündelung mehrerer Vorgänge abhängen, sondern von der tatsächlichen Abschreckungswirkung der möglichen Sanktion.“
Für Käufer, Lieferanten und Handelsunternehmen zeigt die Entscheidung, dass nationale Bußgeldsysteme unionsrechtlich an ihrer praktischen Wirkung gemessen werden. Betroffene sollten Vertrags- und Abrechnungsstrukturen dokumentieren und Zahlungsanforderungen in Lieferketten nachvollziehbar begründen. Zu beachten sind insbesondere:
- Bezug zur Lieferung: Zahlungsforderungen müssen mit dem Verkauf der jeweiligen Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse vereinbar sein.
- Sanktionsrisiko: Mehrere Vorgänge können zusammengefasst werden, wenn die Sanktion trotzdem wirksam bleibt.
- Verfahrensstand: Bei laufenden Verfahren ist zwischen behördlichen Vorwürfen und rechtskräftigen Feststellungen zu unterscheiden.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zu-sanktionen-bei-unlauteren-agrar-handelspraktiken/

MTR Legal Rechtsanwälte ist eine bundesweit und international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei. Die Sozietät berät Unternehmen, institutionelle Investoren und vermögende Privatpersonen in den Bereichen Gesellschafts-, Steuer-, Handels-, Vertrags-, Vertriebs-, Kapitalmarkt- und Bankrecht.














