openPR Recherche & Suche
Presseinformation

EuGH konkretisiert Agrar-Sanktionen

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
(© MTR Legal Rechtsanwälte)

(openPR) Köln, 16. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Anforderungen an Sanktionen bei unlauteren Handelspraktiken in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette präzisiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob mehrere Zahlungsaufforderungen eines Käufers an verschiedene Lieferanten als eine einheitliche Zuwiderhandlung behandelt werden dürfen.

EuGH entscheidet zur UTP-Richtlinie

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 in der Rechtssache C-311/24 hat der EuGH Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e der Richtlinie (EU) 2019/633 ausgelegt. Die Richtlinie soll Lieferanten in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette vor bestimmten unlauteren Handelspraktiken größerer Käufer schützen. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten insbesondere Zahlungsforderungen untersagen, die nicht mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen des Lieferanten zusammenhängen. Zugleich handelt es sich um eine Mindestharmonisierung, sodass nationale Regelungen unter bestimmten Voraussetzungen weitergehen können.

Ausgangspunkt war ein Verfahren in Österreich zwischen der Bundeswettbewerbsbehörde und einer anonymisierten Gesellschaft, die Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäfte betreibt. Nach Fachmedienberichten soll es sich um einen Tiroler Lebensmitteleinzelhändler handeln. Die Behörde war der Auffassung, das Unternehmen habe von mehreren Lieferanten Zahlungen verlangt, die nicht mit deren Warenverkäufen verbunden gewesen seien. Eine rechtskräftige Feststellung dieser Vorwürfe ergibt sich aus dem EuGH-Urteil nicht; das Ausgangsverfahren wird vor dem österreichischen Gericht fortgeführt, und es gilt die Unschuldsvermutung.

Streit über mehrere Zahlungsaufforderungen

Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts hatte die Gesellschaft im Mai 2023 eine online durchgeführte Supplier-Day-Konferenz veranstaltet. Dort wurden unter anderem die Marktlage, wirtschaftliche Belastungen, ein Transformationsprozess sowie Ziele wie die Professionalisierung des Category Managements dargestellt. Am Folgetag erhielten Lieferanten E-Mails mit der Bitte um einen bezifferten Beitrag zur Finanzierung dieses Transformationsprozesses. Den Nachrichten waren Proforma-Rechnungen über unterschiedlich hohe Pauschalbeträge beigefügt.

Die österreichische Bundeswettbewerbsbehörde stellte beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mehrere Anträge auf Verhängung einer Geldbuße. Sie ging davon aus, dass jede Zahlungsaufforderung an einen Lieferanten eine eigenständige Zuwiderhandlung darstellen könne. Die betroffene Gesellschaft hielt dem entgegen, den Anträgen liege ein einheitlicher Sachverhalt zugrunde. Außerdem berief sie sich auf den Grundsatz ne bis in idem und hilfsweise auf den Gedanken einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.

Das Oberlandesgericht Wien fragte den EuGH im Kern, ob Art. 6 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie einer nationalen Einordnung entgegensteht, nach der gleichgerichtete Zahlungsaufforderungen an verschiedene Lieferanten als eine einzige Zuwiderhandlung gewertet werden. Bedeutung hatte dabei auch die österreichische Bußgeldobergrenze nach dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz. Nach § 6 Abs. 2 FWBG kann bei entsprechenden Verstößen eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Zu klären war, ob diese Grenze mit den unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar bleibt, wenn mehrere Handlungen zusammengefasst werden.

Folgen für Unternehmen und Lieferketten

Der EuGH stellte klar, dass die Richtlinie eine nationale Zusammenfassung mehrerer verbotener Handelspraktiken zu einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht grundsätzlich ausschließt. Die Mitgliedstaaten haben bei der Ausgestaltung von Sanktionen und Verfahren einen Spielraum. Dieser Spielraum endet jedoch dort, wo die Sanktion nicht mehr wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist. Das nationale Gericht muss daher prüfen, ob eine einzelne Geldbuße im konkreten Fall ausreicht.

Besonders relevant ist nach der Entscheidung das Verhältnis zwischen einem möglichen finanziellen Vorteil und der gesetzlichen Höchstgrenze der Geldbuße. Ist die Höchstgrenze deutlich niedriger als der Vorteil, den ein Käufer durch die Zahlungsforderungen erreichen wollte, kann die Abschreckungswirkung zweifelhaft sein. Ob dies im österreichischen Ausgangsverfahren der Fall ist, muss das vorlegende Gericht entscheiden. Der EuGH hat damit keine abschließende Bewertung der konkreten Vorwürfe vorgenommen.

Zum Grundsatz ne bis in idem führte der Gerichtshof aus, dass er eine Identität der materiellen Tat voraussetzt. Bei unlauteren Handelspraktiken gegenüber verschiedenen Lieferanten fehlt es daran grundsätzlich, auch wenn die Sachverhalte ähnlich gelagert sind. Ebenso übertrug der EuGH den aus Art. 101 AEUV bekannten Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht auf die Richtlinie (EU) 2019/633. Die UTP-Richtlinie beruht auf Art. 43 Abs. 2 AEUV und dient der gemeinsamen Agrarpolitik.

Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte, ordnet ein: „Unternehmen in Agrar- und Lebensmittel-Lieferketten sollten Zahlungsmodelle, Boni und Sonderbeiträge sorgfältig darauf prüfen, ob ein hinreichender Bezug zur konkreten Lieferbeziehung besteht. Für Investoren ist die Entscheidung bedeutsam, weil Sanktionsrisiken nicht allein von der formalen Bündelung mehrerer Vorgänge abhängen, sondern von der tatsächlichen Abschreckungswirkung der möglichen Sanktion.“

Für Käufer, Lieferanten und Handelsunternehmen zeigt die Entscheidung, dass nationale Bußgeldsysteme unionsrechtlich an ihrer praktischen Wirkung gemessen werden. Betroffene sollten Vertrags- und Abrechnungsstrukturen dokumentieren und Zahlungsanforderungen in Lieferketten nachvollziehbar begründen. Zu beachten sind insbesondere:

  • Bezug zur Lieferung: Zahlungsforderungen müssen mit dem Verkauf der jeweiligen Agrar- oder Lebensmittelerzeugnisse vereinbar sein.
  • Sanktionsrisiko: Mehrere Vorgänge können zusammengefasst werden, wenn die Sanktion trotzdem wirksam bleibt.
  • Verfahrensstand: Bei laufenden Verfahren ist zwischen behördlichen Vorwürfen und rechtskräftigen Feststellungen zu unterscheiden.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-zu-sanktionen-bei-unlauteren-agrar-handelspraktiken/

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 1327173
 177

Pressebericht „EuGH konkretisiert Agrar-Sanktionen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von MTR Legal Rechtsanwälte Pressearchiv

Bild: EuGH klärt Spielraum bei Fremdwährungsdarlehen
EuGH klärt Spielraum bei Fremdwährungsdarlehen
Berlin, 31. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Anforderungen an die Rückabwicklung eines wegen missbräuchlicher Klauseln unwirksamen Fremdwährungsdarlehens präzisiert. Eine Verrechnung gegenseitiger Ansprüche von Verbrauchern und Banken bleibt möglich, wenn das nationale Recht sie zulässt und der unionsrechtliche Verbraucherschutz gewahrt wird. Nationale Gerichte behalten Spielraum bei der Abrechnung Der EuGH entschied mit Urteil vom 10. September 2026 – C‑510/25, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie…
Bild: Maklervertrag: Textform entscheidet über Provision
Maklervertrag: Textform entscheidet über Provision
München, 31. Oktober 2026 – Das LG München I hat mit Urteil vom 13. Mai 2026 – 3 O 13657/25 einen Provisionsanspruch von rund 15.000 Euro mangels formwirksamen Maklervertrags abgewiesen. Nach Zurückweisung der Berufung durch das OLG München, Beschluss vom 22. Oktober 2026 – 8 U 1651/26, ist die Entscheidung rechtskräftig. WhatsApp-Nachrichten belegten die Provisionsabrede nicht Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Verkauf einer Eigentumswohnung in Bayreuth. Der Makler trug vor, der Eigentümer habe ihn damit beauftragt, gegen Provision ei…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Finanzsanktionen: Aktuelle Rechtsprechung zu Umgehungsrisiken, Blocking-VO und Haftung
Finanzsanktionen: Aktuelle Rechtsprechung zu Umgehungsrisiken, Blocking-VO und Haftung
… Auswirkungen auf die Vertragsfreiheit bei Konten. Das Seminar ordnet die damit verbundenen Fragestellungen ein und untersucht anhand von Fällen, wie der EuGH entschieden hat und wie deutsche Gerichte diese Rechtsprechung aufgegriffen haben.Daneben steht die Sanktionsumgehung im Fokus. Aktuelle strafrechtliche Fälle verdeutlichen, welche Sachverhalte …
Bild: EuGH setzt Maßstäbe für Verjährung bei Steuerbetrug
EuGH setzt Maßstäbe für Verjährung bei Steuerbetrug
Köln, 29. Oktober 2026. Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Grenzen nationaler Verjährungsregeln bei schwerem Mehrwertsteuerbetrug präzisiert (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2026 – C-321/25). Eine absolute Frist von 15 Jahren kann zulässig sein, sofern sie nicht strukturell dazu führt, dass schwere Betrugstaten zulasten der finanziellen …
Placanica-Urteil: EuGH-Entscheidung erschüttert deutsches Sportwettenmonopol
Placanica-Urteil: EuGH-Entscheidung erschüttert deutsches Sportwettenmonopol
… Verwaltungsformalität verhängen, deren Erfüllung er unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat“, teilte der EuGH in einer Presseerklärung mit http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=rechercher&numaff=C-338/04, C-359/04 und C-360/04. Nach italienischem Recht darf Glücksspiele nur organisieren …
Bild: EuGH stärkt Datenschutz von Aktionären
EuGH stärkt Datenschutz von Aktionären
… Aktionären bestimmter Aktiengesellschaften allgemein zugänglich zu machen.Die Entscheidung betrifft eine lettische Regelung, nach der Informationen aus der Aktionärsregister-Abteilung online abrufbar waren. Der EuGH sieht darin einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten …
Die Sportwettenvermittlung ist nicht strafbar nach § 284 StGB
Die Sportwettenvermittlung ist nicht strafbar nach § 284 StGB
… Kunden stattfindenden Vertrieb der Oddset-Sportwette in Zeitschriften- und Tabakläden.“ Darüber hinaus nahm das Gericht ausdrücklich Bezug auf die „Gambelli-Entscheidung“ des EuGH, und bestätigte insofern die Unverhältnismäßigkeit strafrechtlicher Sanktionen, „wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten auffordern.“ Das …
Bild: Placanica-Urteil liberalisiert SportwettenmarktBild: Placanica-Urteil liberalisiert Sportwettenmarkt
Placanica-Urteil liberalisiert Sportwettenmarkt
Das vom Europäische Gerichtshof (EuGH) heute verkündeten Placanica-Urteil (verbundene Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04) wird den Sportwettenmarkt in der Europäischen Union nach Ansicht von Rechtsanwalt Martin Arendts (wwww.wettrecht.de) zwangsläufig liberalisieren. Das binnengrenzüberschreitende Angebot von Sportwetten (d. h. von einem EU-Mitgliedstaat …
Bild: EuGH: Vegane Milch ist keine MilchBild: EuGH: Vegane Milch ist keine Milch
EuGH: Vegane Milch ist keine Milch
EuGH: Vegane Milch ist keine Milch Vegane Produkte dürfen grundsätzlich nicht mit Bezeichnungen wie "Käse", Milch", "Butter" oder "Joghurt" beworben werden. Das hat der EuGH mit Urteil vom 14. Juni 2017 entschieden (Az.: C-422/16). Viele Verbraucher legen inzwischen Wert auf eine vegetarische oder vegane Ernährung. Die Auswahl an Produkten ist deutlich …
Bild: Europäischer Gerichtshof entscheidet über deutsches Sportwettenmonopol - Vorlageverfahren verbundenBild: Europäischer Gerichtshof entscheidet über deutsches Sportwettenmonopol - Vorlageverfahren verbunden
Europäischer Gerichtshof entscheidet über deutsches Sportwettenmonopol - Vorlageverfahren verbunden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird aufgrund mehrerer Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte die europarechtliche Zulässigkeit des deutschen Sportwettenmonopols beurteilen. Er hat nunmehr die jeweils drei Vorlageverfahren der beiden Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser bereits am …
Bild: EuGH konkretisiert EU-Sanktionen bei Angehörigen
EuGH konkretisiert EU-Sanktionen bei Angehörigen
… familiäre Bindung reicht nicht aus; erforderlich sind objektiv feststellbare gemeinsame Interessen, die über die übliche familiäre Verbundenheit hinausgehen.Geschäftliche Beziehungen können Verbindung begründenDer EuGH wies mit Urteil vom 15. Oktober 2026 – C‑695/23 P das Rechtsmittel einer russischen Staatsangehörigen zurück. Der Rat der Europäischen Union …
Bild: EU-Sanktionen gegen russische Erdölunternehmen zulässigBild: EU-Sanktionen gegen russische Erdölunternehmen zulässig
EU-Sanktionen gegen russische Erdölunternehmen zulässig
… C-732/18 P entschieden, dass die wegen des Ukraine-Konflikts verhängten EU-Sanktionen gegen russische Erdölgesellschaften der Rosneft-Gruppe rechtmäßig sind. Aus der Pressemitteilung des EuGH Nr. 107/2020 vom 17.09.2020 ergibt sich: Sowohl die Ausfuhrverbote als auch die Zugangsbeschränkungen zu den Kapitalmärkten der Staatengemeinschaft trügen eindeutig …
Sie lesen gerade: EuGH konkretisiert Agrar-Sanktionen