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EuGH stärkt Datenschutz von Aktionären

 (© MTR Legal Rechtsanwälte)
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(openPR) Frankfurt am Main, 22. Oktober 2026. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die öffentliche Bereitstellung personenbezogener Daten von Aktionären im Internet deutlich begrenzt. Nach dem Urteil vom 3. September 2026 in der Rechtssache C-798/24 begründet das Unionsrecht keine Pflicht, Angaben zu sämtlichen Aktionären bestimmter Aktiengesellschaften allgemein zugänglich zu machen.

Die Entscheidung betrifft eine lettische Regelung, nach der Informationen aus der Aktionärsregister-Abteilung online abrufbar waren. Der EuGH sieht darin einen schwerwiegenden Eingriff in die durch Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte. Dies gilt nach den Ausführungen des Gerichts auch für natürliche Personen, die lediglich Minderheitsaktionäre sind.

Öffentliche Registerdaten mit hoher Eingriffsintensität

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Verfassungsbeschwerde von 17 Minderheitsaktionären einer lettischen Aktiengesellschaft. Das Verfahren ist beim lettischen Verfassungsgericht anhängig; dessen abschließende Entscheidung steht nach den vorliegenden Angaben noch aus. Das Vorabentscheidungsersuchen stützte sich auf einen Beschluss der Satversmes tiesa vom 14. November 2024.

Nach der im Ausgangsverfahren beschriebenen Regelung konnten nicht identifizierte Nutzer online und unentgeltlich auf Aktionärsdaten zugreifen. Der Abruf war zudem auch im Wege eines Massendownloads möglich. Zu den betroffenen Informationen gehörten insbesondere:

  • Personalien und Kontaktdaten der Aktionäre,
  • Kategorie und Anzahl der gehaltenen Aktien,
  • Nennwert der Aktien,
  • Zahl der mit den Aktien verbundenen Stimmrechte.

Der EuGH betonte, dass solche Angaben Rückschlüsse auf die Vermögenslage einer Person zulassen können. Außerdem können sie erkennen lassen, in welche Unternehmen oder Wirtschaftsbereiche ein Aktionär investiert hat. Die Veröffentlichung im Internet erhöhe die Intensität des Eingriffs, weil die Daten einer potenziell unbegrenzten Zahl von Personen zugänglich seien.

Keine Pflicht zur Offenlegung aller Aktionäre

Der Gerichtshof stellte klar, dass Art. 14 Buchst. d der Richtlinie (EU) 2017/1132 keine Veröffentlichung von Informationen über sämtliche Aktionäre der erfassten Gesellschaften verlangt. Der Prüfungsmaßstab umfasste außerdem Art. 5 und Art. 6 DSGVO im Licht der Grundrechtecharta. Eine voraussetzungslose öffentliche Zugänglichkeit personenbezogener Aktionärsdaten in der vorliegenden Ausgestaltung steht danach nicht mit dem Unionsrecht im Einklang.

Das Transparenzziel eines offenen Unternehmensumfelds genügte dem EuGH in dieser Form nicht als Rechtfertigung. Auch die weiteren angeführten Ziele, darunter die Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Proliferation sowie die Durchsetzung von Sanktionen, trugen den umfassenden Eingriff nach der Entscheidung nicht. Der Gerichtshof verwies darauf, dass weniger eingriffsintensive Mittel in Betracht kommen.

Als mildere Mittel nannte der EuGH insbesondere einen Zugang nur für Personen mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse. Ebenso könne eine Veröffentlichungspflicht auf Personen begrenzt werden, die in Sanktionslisten aufgeführt sind. Damit ordnet sich das Urteil in die unionsrechtliche Rechtsprechung zur Begrenzung öffentlicher Registerzugriffe ein, unter anderem im Anschluss an die Rechtssachen Luxembourg Business Registers.

Folgen für Gesellschaften, Investoren und Aktionäre

Für Aktiengesellschaften und Investoren zeigt die Entscheidung, dass Registerpublizität und Datenschutz nicht getrennt voneinander betrachtet werden können. Besonders bei natürlichen Personen als Minderheitsaktionären kann eine umfassende Offenlegung erhebliche Folgen haben. Betroffene müssen damit rechnen, dass veröffentlichte Daten wirtschaftliche Profile ermöglichen und geschäftliche Beteiligungen offenlegen.

„Das Urteil macht deutlich, dass Transparenzvorgaben im Aktienrecht an den Grundrechten der betroffenen Aktionäre zu messen sind“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Unternehmen und Investoren sollten daher sorgfältig prüfen, welche personenbezogenen Aktionärsdaten verarbeitet, weitergegeben oder veröffentlicht werden und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht.“

Für Gesellschaften kann es daher erforderlich sein, bestehende Abläufe zur Registermeldung, Datenverarbeitung und Informationsweitergabe an den Maßstäben der Entscheidung auszurichten. Aktionäre, insbesondere natürliche Personen mit Minderheitsbeteiligungen, erhalten durch das Urteil eine gestärkte Position gegenüber uneingeschränkten Veröffentlichungen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und Aktionäre im Aktienrecht zu Fragen der Registerpublizität, Aktionärstransparenz und datenschutzrechtlichen Anforderungen.

Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/eugh-begrenzt-oeffentliche-offenlegung-von-aktionaersdaten/

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