(openPR) Karlsruhe, 13. Oktober 2026. Das Bundesverfassungsgericht hat erneut zentrale Fragen der Erbschaftsteuer bei Unternehmensvermögen verhandelt. Im Mittelpunkt steht, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber anderem Vermögen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist.
Der Erste Senat befasste sich in der mündlichen Verhandlung mit einer Verfassungsbeschwerde, die unter dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22 geführt wird. Der Termin war zuvor durch Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026 angekündigt worden. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen; aus der Verhandlung folgt daher keine Vorfestlegung des Gerichts.
Gleichbehandlung und Unternehmensverschonung im Fokus
Anlass des Verfahrens ist ein Erwerb von Todes wegen, bei dem nach veröffentlichten Berichten ein Wertpapierdepot und Grundvermögen im Wert von rund 250.000 Euro vererbt wurden. Hierauf fiel Erbschaftsteuer von rund 47.000 Euro an. Nach erfolgloser Klage vor dem Finanzgericht und zurückgewiesener Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof liegt die Frage nun beim Bundesverfassungsgericht.
Inhaltlich knüpft die Verhandlung an die Entscheidung vom 17. Dezember 2014 an. Damals hatte das Bundesverfassungsgericht die damalige Ausgestaltung der erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen beanstandet und dem Gesetzgeber Vorgaben gemacht. Die seit 2016 geltenden Regelungen stehen nun erneut im verfassungsrechtlichen Blickfeld.
Besprochen wurden insbesondere mehrere Instrumente des Erbschaftsteuerrechts. Dazu zählen:
- die Regelverschonung und die Optionsverschonung,
- die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG,
- der Vorwegabschlag für Familienunternehmen nach § 13a Abs. 9 ErbStG,
- die 26-Mio.-EUR-Grenze nach § 13a Abs. 1 ErbStG.
26-Mio.-EUR-Grenze und Leistungsfähigkeit
Ein Schwerpunkt der Erörterung lag auf der Frage, warum die Schwelle von 26 Mio. Euro an den jeweiligen Erwerb anknüpft und nicht unmittelbar an das Unternehmen. Der Senat fragte damit nach der Systematik einer Begünstigung, die dem Schutz von Unternehmen dienen soll, aber im Erbschaftsteuerrecht an den Erbanfall des einzelnen Erwerbers gebunden ist. In der Diskussion wurden auch Konstellationen großer Personengesellschaften mit breitem Gesellschafterkreis angesprochen.
Daneben nahm die Verschonungsbedarfsprüfung breiten Raum ein. Nach der Darstellung der Bundesregierung soll sie sicherstellen, dass die Leistungsfähigkeit des Erwerbers berücksichtigt wird, weil auch miterworbenes Privatvermögen und innerhalb von zehn Jahren nacherworbenes nicht begünstigtes Vermögen einbezogen werden können. Ob das Bundesverfassungsgericht diese Einordnung teilt, bleibt der ausstehenden Entscheidung vorbehalten.
Auch die Übertragung von Unternehmen auf Familienstiftungen wurde thematisiert. In der Verhandlung wurde herausgearbeitet, dass eine solche Struktur nicht ohne Weiteres als rein steuerliche Gestaltung zu verstehen ist. Als möglicher Zweck wurde vielmehr der langfristige Erhalt eines Unternehmens und die Vermeidung einer Zersplitterung von Beteiligungen genannt.
Folgen für Nachfolge, Investitionen und Planung
Sachverständige und Verbände bewerteten die bestehenden Verschonungsregeln unterschiedlich. Einerseits wurde bezweifelt, dass die Begünstigung von Betriebsvermögen zur Sicherung von Unternehmen und Arbeitsplätzen erforderlich ist. Andererseits wurde betont, dass Familienunternehmen für Investitionen, Beschäftigung und regionale Wirtschaftsstrukturen von erheblicher Bedeutung sein können.
In der Verhandlung wurden auch Alternativen wie Stundungsmodelle und Flat-Tax-Modelle angesprochen. Dabei ging es um die Frage, ob andere Regelungen den gesetzgeberischen Zweck ebenso erreichen könnten, ohne die Gleichbehandlung unverhältnismäßig zu beeinträchtigen. Zugleich wurde auf mögliche Liquiditätsbelastungen hingewiesen, wenn Unternehmen die Steuer wirtschaftlich aus laufenden Gewinnen finanzieren müssen.
„Für Unternehmen und Investoren ist die Entscheidung bedeutsam, weil sie den Rahmen für Nachfolgegestaltungen und Beteiligungsstrukturen beeinflussen kann“, sagt Rechtsanwalt Michael Rainer, MTR Legal Rechtsanwälte. „Solange das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden hat, sollten bestehende Planungen sorgfältig an den geltenden Regeln und möglichen Folgefragen ausgerichtet werden.“
Parallel verhandelte der Erste Senat am 12. Oktober 2026 über den Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern zur Gesetzgebungskompetenz bei der Erbschaftsteuer, Aktenzeichen 1 BvF 1/23. Dieses Verfahren ist vom Verfahren zur Verschonung von Betriebsvermögen zu unterscheiden, steht aber thematisch im Zusammenhang mit der aktuellen Prüfung. Ein Verkündungstermin wurde bislang nicht genannt.
Für Unternehmer, Gesellschafter, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die kommende Entscheidung erhebliche Bedeutung haben. Betroffen sein können die steuerliche Belastung von Nachfolgen, die Strukturierung von Beteiligungen und gesellschaftsrechtliche Folgefragen. Bis zur Entscheidung bleibt maßgeblich, dass die derzeitigen gesetzlichen Vorgaben weiter den Ausgangspunkt jeder Einordnung bilden.
Weitere Informationen: https://www.mtrlegal.com/bverfg-prueft-erbschaftsteuer-auf-betriebsvermoegen/

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