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Erbschaftsteuerreform – Mehr oder weniger für die Erben

28.11.200710:29 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) 28. November 2007 – Ab 2008 gilt die neue Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bis zum Inkrafttreten der Reform – voraussichtlich ab Februar 2008 – soll es für seit dem 1. Januar 2007 eingetretene Erbfälle ein Wahlrecht geben. Die Betroffenen können das alte oder das neue Recht wählen, je nachdem was günstiger für sie ist. Für Schenkungen gibt es diese Möglichkeit allerdings nicht.



Änderungen bei den Freibeträgen - Persönliche Freibeträge

Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Anhebung der Freibeträge vor:

Steuerklasse I: Verwandtschaftsverhältnis Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, neuer Freibetrag 500.000 Euro

Steuerklasse I: Verwandtschaftsverhältnis Kinder und Enkel, falls Eltern verstorben, neuer Freibetrag 400.000 Euro

Steuerklasse I: Verwandtschaftsverhältnis Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen, neuer Freibetrag 100.000 Euro

Steuerklasse I: Verwandtschaftsverhältnis Enkel, falls Eltern lebend, neuer Freibetrag 200.000 Euro

Steuerklasse II/III: Verwandtschaftsverhältnis sonstige Personen, neuer Freibetrag 20.000 Euro

Von den höheren Freibeträgen profitieren vor allem enge Familienmitglieder. Auch viele Familienunternehmen, deren Betrieb auf die nächste Generation übergeht, stellen sich besser. Kleinere Schenkungen und Erbschaften dürften dadurch von der Steuer befreit sein. Nach Meinung der Bundesregierung dürften durch die Neuregelung auch Eigenheime in Ballungsräumen von der Steuer nicht betroffen sein. Fraglich ist jedoch, ob in teureren Städten wie München die persönlichen Freibeträge hierfür ausreichend sind.

- Sachliche Freibeträge

Für den Erwerb von Hausrat durch Personen der Steuerklasse I beträgt der Sachfreibetrag weiterhin 41.000 Euro. Für den Erwerb von anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die nicht als Hausrat gelten, wird der Freibetrag auf 12.000 Euro erhöht (bisher 10.300 Euro). In den Steuerklassen II und III wird der Freibetrag für Hausrat sowie für andere bewegliche körperliche Gegenstände auf 12.000 Euro erhöht (bisher 10.300 Euro).

Die neuen Bewertungsregeln
Unbebaute Grundstücke werden wie nach geltendem Recht nach der Fläche und dem jeweils aktuellen Bodenrichtwert bewertet. Der bisherige Abschlag von 20 Prozent entfällt aber.

Für bebaute Grundstücke werden in Anlehnung an die Wertermittlungsverordnung drei Bewertungsverfahren vorgegeben: das Ertragswertverfahren, das Vergleichswertverfahren oder das Sachwertverfahren. Tendenziell führen diese Verfahren zu einem höheren Wert der bebauten Grundstücke.

Vermietete Wohnimmobilien werden künftig mit 90 Prozent der Bemessungsgrundlage zur Erbschaftsteuer herangezogen. Durch die 10-prozentige Freistellung sollen Immobilien, die zur Alterssicherung dienen, nicht dem vollen steuerlichen Zugriff unterliegen.

Betriebsvermögen also Einzelunternehmen und Beteiligungen an Persongesellschaften und Anteile an Kapitalgesellschaften werden in Zukunft gleich bewertet. Bei börsennotierten Unternehmen ist der Börsenkurs der entscheidende Wert. Liegt dieser nicht vor, erfolgt eine Ableitung aus Verkäufen unter Dritten, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt liegen. Kann der Wert des Betriebsvermögens auch nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, so hat eine Unternehmensbewertung (z.B. nach Discounted Cash-Flow- oder Ertragswertverfahren) zu erfolgen.

Für übriges Vermögen wie noch nicht fälligen Lebensversicherungsansprüchen gilt bisher ein Wahlrecht zwischen dem Rückkaufswert der Versicherung und dem Ansatz mit 2/3 der eingezahlten Prämien. Dieses 2/3-Wahlrecht soll mit dem neuen Recht entfallen. Das führt vor allem zu einer Erhöhung der Werte von Versicherungen, die kurz vor der Fälligkeit von der Erbschaftsteuer erfasst werden.

Verschonungsregel für Betriebsvermögen
Zukünftig sind 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer freigestellt. Die Freistellung erfolgt durch einen Abschlag von der Bemessungsgrundlage des begünstigten Vermögens. 15 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens sind sofort zu versteuern.

Zur Vermeidung der Belastung kleinerer Unternehmen wird eine gleitende Freigrenze von 150.000 Euro eingeführt. Erreicht der zu versteuernde Erwerb von Betriebsvermögen (nach Abschlag der 85 Prozent) 150.000 Euro insgesamt nicht, wird er vollständig steuerfrei gestellt. In einer Zone zwischen 150.000 Euro und 450.000 Euro wird diese Begünstigung stufenweise abgeschmolzen.

Zum begünstigten Betriebsvermögen zählen
- gewerbliches oder freiberufliches Betriebsvermögen (Einzelunternehmen),
- gewerbliche oder freiberufliche Mitunternehmerschaften,
- Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn der Übertragende mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist.

Anteile an Kapitalgesellschaften von unter 25 Prozent werden bei Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen ebenfalls begünstigt.

Verwaltungsvermögen ist künftig von der Begünstigung ausgenommen. Es darf einen Anteil von 50 Prozent des Betriebsvermögens nicht überschreiten (Verwaltungsvermögen zu gemeinen Werten/ Wertansatz Betriebsvermögen = Quote Verwaltungsvermögen). Ansonsten fällt die Begünstigung für das gesamte Betriebsvermögen weg.

Als Verwaltungsvermögen gelten
- Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten,
- Anteile an Kapitalgesellschaften von weniger als 25 Prozent,
- Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen,
- Beteiligungen an Gesellschaften, die ihrerseits überwiegend Verwaltungsvermögen halten,
- Kunstgegenstände, Sammlungen, Münzen, Edelmetalle etc. (außer Vorratsvermögen).

Nicht zum Verwaltungsvermögen sind zu zählen
- Grundstücke, die als Sonderbetriebsvermögen überlassen werden,
- Grundstücke, die im Rahmen einer „erbschaftsteuerlichen Betriebsaufspaltung“ überlassen werden.

Fortführungsklausel für Betriebe
Die Steuerbegünstigung durch die Verschonungsklausel greift nur dann, wenn das Unternehmen im bisherigen Umfang weitergeführt wird. Die Lohnsumme darf innerhalb von zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung. Davon ausgenommen sind Unternehmen, die außer dem Unternehmer keine oder höchstens 10 Arbeitnehmer beschäftigen.

Bei Unterschreitung der Lohnsumme, fällt die Verschonung zeitanteilig in Höhe von 1/10 des gewährten Wertabschlages für jedes Jahr weg, in dem die Lohnsumme unterschritten wird. Für Jahre der Nicht-Unterschreitung bleibt die Begünstigung dagegen zeitanteilig bestehen.

Das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene begünstigte Betriebsvermögen muss über 15 Jahre im Betrieb erhalten werden.

Fällt die Verschonung weg, so geht der Referentenentwurf von einer rückwirkenden Festsetzung der Steuer aus. Das betrifft auch Jahre, in denen die Haltepflichten gewahrt wurden. Dadurch kommt es zu keiner zeitanteiligen Verschonung.

Für Rückfragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Experten bei Ecovis jederzeit gern zur Verfügung:
Peter Knop, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Tel. 0 89/58 98-203, E-Mail

Armin Weber, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Tel. 0 89/58 98-216, E-Mail

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