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Steuerfreie Extras – Was Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren können

12.02.200917:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Steuerfreie Extras – Was Arbeitgeber ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren können
Download: www.ecovis.com/steuerfrei
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(openPR) Auch den Beziehern mittlerer und kleinerer Einkommen greift der Staat immer tiefer in die Tasche. An jedem Euro, den ein Steuerpflichtiger zusätzlich verdient, ist das Finanzamt überproportional beteiligt. Beispielsweise bleiben einem ledigen konfessionslosen Arbeitnehmer (Steuerklasse I, keine Kinder) bei einem Bruttomonatslohn von 2.000 Euro von einer Erhöhung um 50 Euro monatlich nur 25,59 Euro übrig – also nur die Hälfte. Der Arbeitgeber hat noch zusätzlich fast


10 Euro im Monat als Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung abzuführen.

Mit steuerfreien Arbeitgeberleistungen dagegen können Chefs ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun, ohne dass für die zusätzlichen Zahlungen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Es gibt hier eine Fülle von Möglichkeiten – vom Blumenstrauß bis hin zum Zuschuss für den Kindergarten.

Durch das Jahressteuergesetz 2009 sind einige weitere Formen der steuerbegünstigten Entlohnung hinzugekommen, bei anderen wurden die Freibeträge geändert. Hier die Neuregelungen:

• Es wurde ein Freibetrag von 500 Euro pro Jahr für Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung eingeführt. Er gilt rückwirkend schon für 2008.
Wie sich das rechnet zeigt das Beispiel: Bekommt ein lediger Arbeitnehmer mit einem Bruttomonatslohn von 2.000 Euro im Februar von seinem Arbeitgeber einen Kurs zur Stressbewältigung (Gebühr 500 Euro) bezuschusst, ist dieses Extra steuerfrei. Würde der Arbeitgeber die 500 Euro für den Kurs zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn hinzurechnen, würde das für den Arbeitnehmer nur 250 Euro mehr ergeben und der Arbeitgeber hätte noch fast 100 Euro zusätzlichen Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu zahlen.
Zwar sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers begünstigt, die der Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen aufwendet. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios aber werden von der Steuerbefreiung ausdrücklich nicht erfasst. Steuerbefreit sind aber Zuschüsse für Maßnahmen, die Sportvereine oder Fitnessstudios anbieten, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen zur Prävention gerecht werden.
Das können sein:
Bewegungsprogramme/Reduzierung von Bewegungsmangel, Ernährungsschulung, Stressbewältigung und Entspannung, Verringerung des Suchtmittelkonsums, beispielsweise Rauchentwöhnung.

• Bei Essenmarken, Restaurantschecks oder Kantinenessen haben sich die Beträge geändert. Vom Arbeitgeber bezuschusste Mahlzeiten sind nun mit den Sachbezugswerten von 2,73 Euro für Mittag- oder Abendessen bzw. 1,53 Euro für das Frühstück zu versteuern – gemindert um Zuzahlungen des Arbeitnehmers.
Für Mahlzeiten in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Einrichtung (auch Gaststätte) kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 Euro für zum Beispiel eine Essenmarke täglich gewähren, wenn der Arbeitnehmer den amtlichen Sachbezugswert hinzuzahlt oder versteuert.

• Benzingutscheine erkennt die Finanzverwaltung dann an, wenn der Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer selbst erstellte Gutscheine über Art und Menge eines Kraftstoffs ausgibt. Der Arbeitgeber schließt mit einer Tankstelle eine Rahmenvereinbarung über die Einlösung der Gutscheine ab. Die Abrechnung erfolgt dann mittels einer in der Tankstelle verbleibenden Kundenkarte des Arbeitgebers.

• Wieder eingeführt wurde die Begünstigung von Zinsersparnissen bei Darlehen bis 2.600 Euro Darlehenssumme, die auf Grund des Dienstverhältnisses zum marktüblichen Zins (der von der Deutschen Bundesbank bei Vertragsabschluss veröffentlichte Effektivzinssatz für Neugeschäfte) gewährt werden.

Mehr zum Thema: Die gerade aktualisierte Ecovis-Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen 2009“ enthält von A bis Z alle Möglichkeiten, die das Steuergesetz hier bietet. Download der Broschüre unter www.ecovis.com/steuerfrei.

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