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Mitarbeiter steuerfrei motivieren

06.05.200810:30 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Berlin, 6. Mai 2008 – Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – im Betrieb fördern sie die Motivation. Ein überraschend auf dem Schreibtisch stehender Blumenstrauß mit einem Dankeschön vom Chef für die gute Zusammenarbeit oder ein Zuschuss zur ersten Tankfüllung für die Fahrt in den Sommerurlaub freuen wohl jeden Mitarbeiter. Und das Beste daran: Innerhalb bestimmter Obergrenzen sind die kleinen Freudenspender auch noch steuerfrei.



Gehaltserhöhungen oder Sonderzahlungen wirken zwar motivierend, in der Regel aber bedeuten sie regelmäßig für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine höhere Steuerbelastung. Ebenso gut fördern den Arbeitselan die folgenden Extras, die Chefs oder Führungskräfte ihren Mitarbeitern Angestellten steuergünstig zukommen lassen können:

Betriebsfeiern für das Wir-Gefühl
Nicht nur an Weihnachten: Betriebsfeiern sind bei Mitabeitern beliebt und tragen zu einem guten Betriebsklima bei. Steuerfrei sind zwei Veranstaltungen im Jahr, wenn die Ausgaben pro Feier höchstens 110 Euro pro Arbeitnehmer betragen. Übernachtungen sind dabei ebenfalls zulässig.

Ähnliches gilt auch für Jubiläumsfeiern für Mitarbeiter, die ein rundes Dienstjubiläum haben. Das Event ist aber nur dann steuerfrei, wenn ein überwiegend betriebliches Interesse vorliegt. Auch hier gilt: 110 Euro sind die Obergrenze pro Person, Geschenke bis zu einem Betrag von 40 Euro müssen in die 110-Euro-Grenze einbezogen werden.

Erhalten die Mitarbeiter die Möglichkeit, unentgeltlich oder verbilligt Vermögensbeteiligungen wie Aktien, GmbH-Anteilen oder stille Beteiligungen zu erwerben, sind diese Bezüge lohnsteuerfrei, soweit sie nicht höher sind als der halbe Wert der Beteiligung und insgesamt 135 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Steuerfreie Kinderbetreuung
Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen, in denen nichtschulpflichtige Kinder tagsüber betreut und versorgt werden, können Arbeitgeber steuerfrei gewähren. Dies gilt nicht nur für betriebliche Einrichtungen sondern auch für außerbetriebliche.

Aufwandsentschädigung für nebenberufliche Tätigkeiten
Für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher, Alten-, Kranken- oder Behindertenpfleger, ist es möglich, den Arbeitnehmern bis zu 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei auszahlen, bzw. 500 Euro im Jahr für nebenberufliche Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Steuerfreie Weiterbildung
Berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen beispielsweise sind immer dann steuerfrei, wenn die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden und die Einsatzfähigkeit des Mitarbeiters im Betrieb erhöhen.

Kostenübernahme für Massagen und Rückentraining
Viele Stunden am PC? Auch hier gibt es eine steuerlich günstige Lösung: Wie wäre es mit Massagen oder Rückentraining? Sofern beides dazu dient, einer berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit vorzubeugen oder entgegenzuwirken und im Betrieb vorgenommen wird, ist die Übernahme der Kosten steuerfrei. Allerdings muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Maßnahmen betriebsfunktionalen Zielen dienen, also beispielsweise der Senkung des Krankenstandes.

40 Euro für Blumen oder eine CD
Kleinere Sachzuwendungen und Warengutscheine können steuerfrei gewährt werden, solange ihr Wert 40 Euro nicht übersteigt und nur wenn es sich um keine Geldzuwendungen handelt. Ein Strauß Blumen, eine CD mit der Lieblingsmusik oder ein Fläschchen Wein darf es also sein. Steuerfrei sind ebenfalls Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zum Verzehr im Betrieb bereitstellt.

Pauschal versteuerte Mahlzeiten und pauschal versteuerter PC
Können die Mitarbeiter täglich im Betrieb vergünstigt oder umsonst zu Mittag oder zu Abend essen, kann der Arbeitgeber die Zuschüsse pauschal mit 25 Prozent versteuern. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber einem anderen Unternehmen Barzuschüsse gewährt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Mahlzeiten kein Bestandteil des Lohns sind.

Wenn die Firma einem Mitarbeiter verbilligt oder unentgeltlich einen Personalcomputer, Zubehör oder einen Internetzugang zuwendet, kann sie diese Leistung pauschal mit 25 Prozent versteuern. Dies trifft aber nur für Leistungen zu, die zusätzlich zum Lohn gewährt werden, d.h. wenn keine Barlohnumwandlung besteht.

Alle Leistungen, die Chefs ihren Mitarbeitern steuerfrei oder pauschal versteuert gewähren können, sind in der Broschüre „Steuerfreie Arbeitgeberleistungen von A-Z“ kurz und anschaulich zusammengefasst.
Kostenlos zum Download unter www.ecovis.com/steuerfrei

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