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Übergangene Erben - Enterbte sparen durch Abwarten kräftig Steuern

04.07.2008 • 10:35 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft
Bild: Übergangene Erben - Enterbte sparen durch Abwarten kräftig Steuern

(openPR) Gehen Kinder, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner bei der Testamentseröffnung leer aus, verbleibt ihnen zumindest ein Pflichtteil. Den Anspruch sollten die Enterbten nicht voreilig anmelden, denn das Gesetzgebungsverfahren bzgl. der Erbschaftsteuerreform wird wohl erst im Herbst 2008 abgeschlossen werden können. Sicher scheint nach derzeitigem Kenntnisstand zu sein, dass die genannten Personen deutlich höhere Freibeträge werden nutzen können. Sie sollen für Kinder von 205.000 € auf 400.000 € steigen, für Enkel von 52.000 € auf 200.000 €, für Ehegatten von 307.200 € und für eingetragene Lebenspartner von 5.200 € auf 500.000 €. Auf den künftig geringeren steuerpflichtigen Wert sinkt auch noch die Progression.



Bei diesen Aussichten lohnt es sich also, mit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs noch ein paar Monate zu warten. Dieser errechnet sich aus der Hälfte dessen, was es im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge geben würde. Da der Anspruch steuerlich wie Bargeld behandelt wird, droht durch die Novelle auch keine höhere Bemessungsgrundlage, wie das etwa bei Immobilien zu erwarten ist.

Beim Pflichtteil müssen die testamentarisch eingesetzten Erben ausrechnen, welchen Wert die Hinterlassenschaft insgesamt hat und daraus dann den Geldanspruch ableiten. Hier greift nun der zeitliche Gestaltungsspielraum. Denn der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar zivilrechtlich bereits mit dem Erbfall, steuerlich aber erst mit seiner Geltendmachung. Hierzu bleiben immerhin drei Jahre Zeit. Bis dahin können die Erben schon mal den wahren Wert des kompletten Nachlasses ermitteln. Tritt dann die Steuerreform in Kraft, wird der Pflichtteilsanspruch offiziell angemeldet und beim Finanzamt der höhere Freibetrag ausgenutzt.

Mit der förmlichen Geltendmachung des Anspruchs auf den Pflichtteil können sich Enterbte drei Jahre Zeit lassen. Deutlich schneller lässt sich die Neugier befriedigen, was denn am Ende rausspringen könnte. Hierzu kann als erster Schritt nach dem Todesfall ein bloßes Auskunftsersuchen an die Erben über den Bestand des Nachlasses gerichtet werden. Das verschafft einen Überblick darüber, was dem leer ausgehenden Verwandten überschlägig zusteht. Ist die Wertermittlung schwierig, müssen die Erben sogar ein Gutachten dazu einholen, etwa bei Firmen oder Mietobjekten. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass, dem Pflichtteilsberechtigten entstehen dadurch also keine finanziellen Nachteile.

Dieses Ersuchen ist aus Sicht des Fiskus noch nicht steuerschädlich. Hilfreich ist es daher, in diesem Auskunftsersuchen an die Erben darauf hinzuweisen, dass es sich noch nicht um die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs handelt. Erst nach der Antwort hierauf und nach Inkrafttreten der Steuerreform wird über die Höhe der Ansprüche offiziell entschieden.
Dabei sollten noch wenig bekannte Klippen umschifft werden: Der Steueranspruch entsteht bereits im Zeitpunkt der Geltendmachung. Was anschließend passiert, hat auf die Höhe der Bemessungsgrundlage keine Auswirkung mehr. Wer also pauschal seinen gesetzlichen Pflichtteil fordert und sich danach mit weniger zufrieden gibt, muss dennoch den vollen Wert des gesetzlichen Maximalanspruchs versteuern.

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Buch „Erben und Vererben – Grundwissen zum Erbrecht“ von Dr. Helmut Schuhmann, erschienen beim VSRW-Verlag Bonn. Das Buch kann für 19,80 € unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden.

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