(openPR) Viele Menschen schließen schon in jungen Jahren eine Lebensversicherung ab. Die Beweggründe können hierbei vielfältig sein, so etwa, um im Alter den Lebensstandard zu erhalten oder bei einem Ableben die Familie abzusichern. Letzteres tritt naturbedingt häufig ein und lässt die Erben des angesammelten Vermögens aus der Lebensversicherung zumindest finanziell nicht in den Abgrund stürzen.
Allerdings tritt nicht immer die Tatsache ein, dass ein potenzieller Erbe tatsächlich seinen gerechten Anteil aus der Lebensversicherung des Verstorbenen erhält. Dies trifft zumeist dann zu, wenn der Erblasser eine Enterbung für eine bestimmte Person aus seinem Verwandtenkreis festgelegt hat. Ansprüche gegenüber der Erbmasse aus einer vorhandenen Lebensversicherung waren bislang recht niedrig, zumal das entsprechende regelnde Gesetz noch aus dem Jahre 1930 bestand. Ein Gesetz, das nun nach einem aktuellen Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe eine Revision erfahren musste.
Die Richter stärkten mit den Beschlüssen (Az.: IV ZR 230/08 und IV ZR 73/08) die Rechte der enterbten Hinterbliebenen, deren Ansprüche auch bei einer Enterbung nun, unter dem Bezug einer vorhandenen Lebensversicherung, höher sind als es bisher der Fall war. Unter http://www.lebensversicherung-verkaufen.de/Magazin_Lebensversicherung/Mehr_Geld_fuer_Enterbte_durch_neues_Urteil_zur_Lebensversicherung_142.php finden sich zu diesem wichtigen Thema die Entscheidungsgrundlagen, sowie Details, die gerade für enterbte Hinterbliebene bezüglich einer Lebensversicherung einen neuen Stellenwert einnehmen können.










