(openPR) Das Berliner Testament ist sehr beliebt. Zwei Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Abkömmlinge zu den Erben des Letztversterbenden ein. Gleichzeitig bedeutet dies, dass die Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden enterbt sind. Den Abkömmlingen steht deshalb nach dem Erstversterbenden ein Pflichtteilsanspruch zu.
Das Familienvermögen soll jedoch zunächst dem überlebenden Ehegatten verbleiben. Aus diesem Grund werden sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln verwendet, die es für den Pflichtteilsberechtigten unattraktiv machen sollen, den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden zu fordern. So wird der Pflichtteilsberechtigte, der seinen Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend macht, in der Regel auch nach dem letzversterbenden Ehegatten enterbt. Zugleich werden den verbleibenden Abkömmlingen, die den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden nicht fordern, Vorausvermächtnisse zugewandt.
Dennoch kann es für den Pflichtteilsberechtigten sinnvoll sein, den Pflichtteil bereits nach dem Erstversterbenden zu fordern. Zum einen erhält der Pflichtteilsberechtigte dann sofort Geld, welches er investieren kann. Zum anderen kann der überlebende Ehegatte sein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten verbrauchen, so dass nach dessen Tod kein werthaltiger Nachlass verbleibt.
Die geplante Reform des Pflichtteilsrechts soll eine Änderung in § 2315 BGB herbeiführen, die die Position der Erblasser stärkt. Nach dem jetzigen § 2315 BGB kann ein Erblasser bestimmen, dass freigiebige Zuwendungen an
seinen Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil anzurechnen sind. Diese Bestimmung muss jedoch spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung erfolgen. Da die Regelung weitestgehend unbekannt ist, sind auch entsprechende Anrechnungsbestimmungen in der Praxis selten.
Die geplante Änderung sieht vor, dass die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil auch nachträglich im Testament oder Erbvertrag geschehen kann. Dadurch kann sich der Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen, die
zu irgendeinem Zeitpunkt Geschenke erhalten haben, enorm reduzieren.
Der Abkömmling wird dann noch eher davor zurückschrecken, den Pflichtteil bereits nach dem Erstversterbenden zu fordern. Deshalb sollte bereits jetzt bei der Erstellung von Testamenten oder Erbverträgen eine Anrechnungsbestimmung aufgenommen werden.
Zu bedenken ist auch, dass man als Erblasser jederzeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls testierunfähig werden kann. Es empfiehlt sich daher auch, bestehende Testamente bereits jetzt anzupassen.
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