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Erneute Änderung: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bild: Erneute Änderung: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke zur neuerlichen Änderungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauten
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke zur neuerlichen Änderungen der Steuerschuldnerschaft bei Bauten

(openPR) „Kaum ein Monat vergeht momentan, ohne dass sich neue Regeln zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger ergeben“, sagt Marcel Radke, Steuerberater bei der Regensburger Steuerkanzlei WW+KN. Nachdem die Finanzverwaltung ab Mitte Februar die Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeordnet hatte, ist jetzt eine Gesetzesänderung beschlossen worden (Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; BGBl I 2014 S. 1266), die wieder weitgehend die alte Regelung herstellt.

Trotzdem gibt es einige Änderungen gegenüber der alten Rechtslage, beispielsweise die Einführung einer besonderen Bescheinigung, die das Finanzamt dem Leistungsempfänger ausstellt (BMF-Schreiben IV A 3 - S 0354/14/10001, IV D 3 - S 7279/11/10002 vom 31. Juli 2014). In den nächsten Wochen wird das Bundesfinanzministerium mit Sicherheit noch detailliertere Anwendungsregelungen für die erneute Änderung der Rechtslage veröffentlichen. Vorläufig genügt es, den Stichtag 1. Oktober 2014 im Auge zu behalten, zu dem die Änderung in Kraft treten wird.

Daneben enthält die Gesetzesänderung auch eine Regelung, die eine korrespondierende Besteuerung gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger in Altfällen die entrichtete Umsatzsteuer zurückfordert, weil er sich nicht mehr als Steuerschuldner sieht. In diesem Fall kann die Umsatzsteuerfestsetzung gegen den Leistungserbringer geändert werden.

Ein Vertrauensschutz besteht also nicht, allerdings kann der Leistungserbringer in diesem Fall seinen Zahlungsanspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt abtreten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Ausstellung einer geänderten Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, unverzügliche Information des Leistungsempfängers über die Abtretung). Die Abtretung gilt dann als Zahlung der nachträglich fälligen Umsatzsteuer, womit der Leistungserbringer wieder aus dem Schneider ist. Außer bürokratischem Aufwand bringt eine nachträgliche Änderung der Steuerschuldnerschaft also wenig.

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