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Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

(openPR) Seit 2004 gilt, dass die Steuerschuldnerschaft für Umsatzsteuer von dem leistenden Bauunternehmen auf das empfangene Bauunternehmen gemäß § 13b UStG übertragen wird (sog. „Reverse-Charge-Verfahren“). Mit Urteil vom 22.08.2013 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Bauleistungen geändert. Die Finanzverwaltung hat sich dieser Entscheidung mit Schreiben vom 05.02.2014 für alle offenen Fälle angeschlossen. Hierdurch wurden Risiko und erheblicher Mehraufwand auf bauleistende Unternehmer verlagert, die die neuen Regelungen unbedingt beachten sollten.



Lingen / Ems, 5. Februar 2014:

„Wenn der bauleistende Unternehmer eine Leistung erbringt, dann wird grundsätzlich die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen (sog. „Reverse-Charge-Verfahren“). Nach den neuen Grundsätzen bleibt es weiterhin bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen, wenn der Empfänger die für sein Unternehmen bezogenen Bauleistungen unmittelbar für die Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. Ein „Indiz“ hierfür soll nach Ansicht der Finanzverwaltung die Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG („Bauabzugssteuer“) des Empfängers der Bauleistung für genau diesen Umsatz sein.“ führt Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Tim Lühn von der Kanzlei VOLBERS VEHMEYER PARTNER mit Kanzleisitzen in Lingen, Neuenhaus und Lathen aus. „Verwendet der Empfänger die bezogenen Bauleistungen nicht unmittelbar für die Erbringung eigener Bauleistungen, dann schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Sind die Bauleistungen also z.B. für den privaten Bereich des Leistungsempfängers bestimmt, schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Bauleistungen (kein „Reverse-Charge-Verfahren“).“

Beispiel: Bauunternehmer B beauftragt Dachdecker D das Dach des Verwaltungsgebäudes neu einzudecken. D führt gegenüber B eine Bauleistung aus, B ist auch Unternehmer, der selbst am Markt Bauleistungen ausführt. Da aber die Bauleistung des D nicht unmittelbar in eine Bauleistung des B eingeht, geht die Steuerschuldnerschaft für die Leistung des D nicht auf B über. Die Leistung muss von D versteuert werden.

Wichtig ist nach den neuen Grundsätzen des BFH und der Finanzverwaltung, so stellt Tim Lühn klar, auch die Unterscheidung zwischen Bauträger und Generalunternehmer: „Bauträger bauen auf eigenen Grundstücken und führen anschließend durch den Verkauf in der Regel steuerfreie Lieferungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen (Wohnungen, Teileigentum) aus. Beim Bauträger verbleibt die Steuerschuldnerschaft also beim bauleistendem Unternehmer (kein Reverse-Charge-Verfahren). Dagegen führen Generalunternehmer auf fremden Gründstücken Bauleistungen aus, so dass sich beim Generalunternehmer die Steuerschuldnerschaft vom bauleistenden Unternehmen auf den Generalunternehmer verlagert (Reverse-Charge-Verfahren).“

Da die Finanzverwaltung keine Aussage zur Anwendung der neuen Grundssätze auf bereits in 2014 abgeschlossene Bauvorhaben sowie auf bis heute erfolgte Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen getroffen, besteht hier eine erhebliche Rechtsunsicherheit zum Nachteil des bauleistenden Unternehmers. „Als Ausweg bietet sich eine Vereinbarung zwischen dem bauleistendem Unternehmer mit seinen Kunden an.“ führt Steuerberater und Fachanwalt Tim Lühn von VOLBERS VEHMEYER PARNTER weiter aus. „Der bauleistende Unternehmer vereinbart mit dem Kunden an der bisherigen Auffassung der Übertragung der Steuerschuldnerschaft festzuhalten, auch wenn durch die neuen Grundsätze die Steuerschuldnerschaft nicht auf den Kunden übergegangen ist. Eine Rechnungskorrektur sollte dann auch nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht notwendig sein.“

Mit so einer Vereinbarung kann der bauleistende Unternehmer sein Risiko begrenzen, wenn sein Kunde als Leistungsempfängers die bisher von ihm geschuldete Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordert und das Finanzamt dann diese Umsatzsteuer vom bauleistenden Unternehmer einfordert. Die steuerrechtlichen Verjährungsfristen sind nämlich oft länger als zivilrechtliche Ansprüche gegenüber Ihrem Vertragspartner. Neben diesem Umsatzsteuerrisiko hat die Finanzverwaltung einmal mehr erheblichen administrativen Mehraufwand auf die Schultern des Steuerzahlers verlagert.

Weitere Informationen finden Sie unter www.vvp.de.

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