openPR Recherche & Suche
Presseinformation

Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bild: Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke zur Klarstellung des BMF bei Bauleistungen
WW+KN-Steuerberater Marcel Radke zur Klarstellung des BMF bei Bauleistungen

(openPR) „Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet, hat das Bundesfinanzministerium im Februar den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst“, erläutert Marcel Radke, Steuerberater bei Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Diese Verwaltungsanweisung ergänzt das Ministerium jetzt mit einem zweiten Schreiben.



Zunächst stellt das Ministerium klar (BMF-Schreiben IV D 3 - S 7279/11/10002-03 vom 8. Mai 2014), dass die Nichtbeanstandungsregelung auch bei Bauleistungen eines Unternehmers gilt, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist. Demnach können Leistungserbringer und -empfänger einvernehmlich daran festhalten, den Leistungsempfänger als Steuerschuldner zu betrachten, auch wenn nach der neuen Regelung der Leistungserbringer Steuerschuldner wäre.

Außerdem wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass um eine Nachweis-Regelung ergänzt: Der Leistungserbringer kann den Nachweis, dass der Leistungsempfänger die Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, auch mit einer entsprechenden Bestätigung des Leistungsempfängers erbringen. Bestätigt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer, dass er die Leistung selbst für eine Bauleistung verwendet, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet, es sei denn, der leistende Unternehmer hatte Kenntnis von der Unrichtigkeit der Bestätigung.

„Weiterhin wird redaktionell klargestellt, dass ein Organkreis auch dann Steuerschuldner für eine an eine Organisationseinheit des Organkreises erbrachte Bauleistung ist, wenn diese Leistung durch eine andere Organisationseinheit des Organkreises für eine Bauleistung verwendet wird“, erläutert Radke.

Schließlich enthält das neue Schreiben zur Vermeidung von Abrechnungsproblemen eine Vereinfachungsregelung zu vor dem 15. Februar 2014 geleistete Anzahlungen für Bauleistungen, die nach dem 14. Februar 2014 ausgeführt werden. Die Regelung erfasst sowohl Schlussrechnung über nach dem 14. Februar 2014 erbrachte Leistungen als auch die Berichtigung einer vor dem 15. Februar 2014 erstellten Rechnung über Anzahlungen.

Bei nach dem 14. Februar 2014 ausgeführten Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der neuen Regelung der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, muss er eine Rechnung ausstellen, in der er auch den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag ausweist. Das gilt unabhängig davon, ob er vor dem 15. Februar 2014 bereits Anzahlungen erhalten hat oder nicht.

Hat der Leistungserbringer vor dem 15. Februar 2014 Anzahlungen erhalten und dafür eine Rechnung ausgestellt, in der er das Entgelt mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ohne gesonderten Steuerausweis angegeben hat, muss er diese Rechnung im Voranmeldungszeitraum der Leistungsausführung berichtigen. Eine Berichtigung der Rechnungen ist nicht notwendig, wenn er in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Leistungszeitraums anzumelden. Der Leistungsempfänger muss im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen berichtigen.

„Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um vor dem 15. Februar 2014 erhaltene Anzahlungen geminderte Entgelt zugrunde gelegt wird“, erläutert Steuerberater Radke. Voraussetzung ist, dass die Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde(n). Auch in diesem Fall müssen die Anzahlungsrechnungen nicht berichtigt werden.

Werden für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der neuen Regelung der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, Anzahlungen vereinnahmt, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist. Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht das Rechnungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Anzahlung. Erhält der leistende Unternehmer Anzahlungen für nach dem 14. Februar 2014 ausgeführte Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen, für die nun er die Steuer schuldet, nach dem 14. Februar 2014, ist er in jedem Fall Steuerschuldner. Ist die Anzahlungsrechnung vor dem 15. Februar 2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

„Zur Frage eines möglichen Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers für Bauleistungen, bei denen auf Grund der neuen Regelung der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, will das Ministerium noch ein gesondertes Schreiben herausgeben“, sagt WW+KN-Steuerexperte Radke.

Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

Verantwortlich für diese Pressemeldung:

News-ID: 798907
 648

Kostenlose Online PR für alle

Jetzt Ihren Pressetext mit einem Klick auf openPR veröffentlichen

Jetzt gratis starten

Pressebericht „Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen“ bearbeiten oder mit dem "Super-PR-Sparpaket" stark hervorheben, zielgerichtet an Journalisten & Top50 Online-Portale verbreiten:

PM löschen PM ändern
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen. Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Pressemitteilungen KOSTENLOS veröffentlichen und verbreiten mit openPR

Stellen Sie Ihre Medienmitteilung jetzt hier ein!

Jetzt gratis starten

Weitere Mitteilungen von WW+KN - Steuerberater für den Mittelstand

Bild: Förderung von Forschung und EntwicklungBild: Förderung von Forschung und Entwicklung
Förderung von Forschung und Entwicklung
Kleine und mittlere Unternehmen können ab 2020 eine steuerliche Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro erhalten. „Durch die neue steuerliche Forschungszulage sollen ab 2020 vor allem kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in die eigene Forschung und in Entwicklungstätigkeiten investieren“, so Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler, Steuerberater und Geschäftsführer bei WW+KN. Die Forschungszulage ist unabhängig von der jeweiligen Gewinnsituation des Unternehmens, weil sie nicht an der Bemessungsgrundlage der Einkünfteermittlung und auch nic…
Bild: Umsatzsteuer bei Miet- und LeasingverträgenBild: Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen
Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen
Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt. Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. „Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt“, erklärt…

Das könnte Sie auch interessieren:

Bild: Vorsteuerabzug bei Grundstücken, 7. Oktober 2015, Frankfurt/MainBild: Vorsteuerabzug bei Grundstücken, 7. Oktober 2015, Frankfurt/Main
Vorsteuerabzug bei Grundstücken, 7. Oktober 2015, Frankfurt/Main
… gemacht werden? Ein häufiger Streitpunkt ist auch die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei der Herstellung von Gebäuden. Zusätzlich sorgt der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen immer wieder für Irritationen insbesondere aufgrund der aktuellen Gesetzesänderungen. Probleme bilden u.a. auch die Zuordnung bei gemischt genutzten Gegenständen …
Bild: Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in BauträgerfällenBild: Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in Bauträgerfällen
Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in Bauträgerfällen
… Umsatzsteuergesetzes schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (sog. Übergang der Steuerschuldnerschaft). Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften deutlich eingeschränkt. Nach seiner Auffassung sind Bauträger für die von ihnen in …
Bild: Bundesrat will weitere GesetzesänderungenBild: Bundesrat will weitere Gesetzesänderungen
Bundesrat will weitere Gesetzesänderungen
… Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung für die Steuerentstehung maßgeblich sein. • Bauleistungen: Der Bundesrat bittet um eine Klarstellung bei der Steuerschuldnerschaft von Bauleistungen, die es ermöglicht, den bisherigen Umfang der Steuerschuldverlagerung bei bauwerksbezogenen Leistungen in Bezug auf Betriebsvorrichtungen weitestgehend beizubehalten, …
Bild: Erneute Änderung: Steuerschuldnerschaft bei BauleistungenBild: Erneute Änderung: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Erneute Änderung: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
„Kaum ein Monat vergeht momentan, ohne dass sich neue Regeln zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger ergeben“, sagt Marcel Radke, Steuerberater bei der Regensburger Steuerkanzlei WW+KN. Nachdem die Finanzverwaltung ab Mitte Februar die Anwendung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeordnet hatte, ist jetzt eine Gesetzesänderung …
Die Stunde der 'Übriggebliebenen' schlägt
Die Stunde der 'Übriggebliebenen' schlägt
… auch, dass Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen bei Bauleistungen weiterhin unverändert unter die Regelung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen können (gültig am Tag nach der Gesetzesverkündung). Weitere Änderungen sind unter anderem: • Klarstellung der Besteuerung bei privat genutzten betrieblichen Hybridelektro- …
Bild: Vorsteuerabzug bei Grundstücken - Optimieren und GestaltenBild: Vorsteuerabzug bei Grundstücken - Optimieren und Gestalten
Vorsteuerabzug bei Grundstücken - Optimieren und Gestalten
… Vorsteuer geltend gemacht werden? Ein häufiger Streitpunkt ist auch die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei der Herstellung von Gebäuden. Zusätzlich sorgt der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen immer wieder für Irritationen. Probleme bilden u. a. auch die Zuordnung bei gemischt genutzten Gegenständen und die Berichtigung des Vorsteuerabzugs …
Bild: Steuerschuldnerschaft des LeistungsempfängersBild: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
„Durch das Kroatienanpassungsgesetz wurde die Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in mehreren Bereichen zum 1. Oktober 2014 geändert“, erklärt Marcel Radke, Steuerberater bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft WW+KN. Sie gilt nun auch für die Lieferung von Tablet-Computern und Spielekonsolen, Edelmetallen, unedlen Metallen, …
Bild: Umsatzsteuer bei Immobilien, 26. April 2016 in Offenbach bei Frankfurt/MainBild: Umsatzsteuer bei Immobilien, 26. April 2016 in Offenbach bei Frankfurt/Main
Umsatzsteuer bei Immobilien, 26. April 2016 in Offenbach bei Frankfurt/Main
… geltend gemacht werden? Ein weiter Streitpunkt ist auch die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei der Herstellung von Gebäuden. Zusätzlich sorgt der Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen immer wieder für Irritationen - insbesondere aufgrund der aktuellen Gesetzesänderungen. Probleme bilden u.a. auch die Zuordnung bei gemischt genutzten Gegenständen …
Bild: Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft bei BauleistungenBild: Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Umsatzsteuer: Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
„Seit vielen Jahren gilt für Bauleistungen von Subunternehmern eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Voraussetzung ist aber, dass diese Tätigkeit nachhaltig ist“, sagt Marcel Radke, Steuerberater bei der Regensburger Steuerkanzlei WW+KN. Das ist nach den Umsatzsteuerrichtlinien dann der Fall, …
Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Änderung bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
Seit 2004 gilt, dass die Steuerschuldnerschaft für Umsatzsteuer von dem leistenden Bauunternehmen auf das empfangene Bauunternehmen gemäß § 13b UStG übertragen wird (sog. „Reverse-Charge-Verfahren“). Mit Urteil vom 22.08.2013 hat der BFH seine Rechtsprechung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei bestimmten Bauleistungen geändert. Die …
Sie lesen gerade: Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen