(openPR) Erstattung der zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer in Bauträgerfällen
Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für an ihn erbrachte Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt (sog. Übergang der Steuerschuldnerschaft). Der Bundesfinanzhof hat den Anwendungsbereich dieser Vorschriften deutlich eingeschränkt. Nach seiner Auffassung sind Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht Schuldner der Umsatzsteuer. Es ist also nach allgemeinen Grundsätzen abzurechnen: Der Auftragnehmer (z. B. Bauunternehmer) stellt seine Leistung dem Auftraggeber (Bauträger) brutto in Rechnung und führt die zu zahlende Umsatzsteuer selbst an das Finanzamt ab.
Die vom Bauträger in der Vergangenheit (i. d. R. vor dem 15. Februar 2014) zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer muss die Finanzverwaltung auf Antrag an den Bauträger erstatten. Entsprechende Umsatzsteuerfestsetzungen, auch bestandskräftige, sind zu ändern.
Die Finanzverwaltung will den Erstattungsanspruch nur auszahlen, wenn der Bauträger nachweist, dass er die Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachträglich gezahlt hat oder seinen Anspruch wirksam an das Finanzamt abtritt.
Das Finanzgericht München folgt dieser Auffassung nicht. Nach dessen Urteil haben Bauträger Anspruch auf Erstattung der nach alter Rechtslage zu Unrecht abgeführten Umsatzsteuer unabhängig von einer nachträglichen Zahlung oder Abtretungsanzeige.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.
Fälligkeit des Arbeitslohns
Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers, nach der das Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung erst zwischen dem 15. und dem 20. des Folgemonats fällig ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam.
Grundsätzlich ist die Vergütung nach Leistung der Dienste zu zahlen. Wird von diesem Grundsatz abgewichen, darf das nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers führen. Gerechtfertigt ist ein Abweichen zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber die Vergütung monatlich neu berechnen muss und dem Arbeitnehmer vorher zumindest einen Abschlag zahlt. Dies lag im Urteilsfall jedoch nicht vor.
(Quelle: Landesarbeitsgericht Baden Württemberg)