Dipl.-Finanzwirt (FH) Helmut Löffler - Steuerberater
(openPR) Stuttgart, 07. Oktober 2008 - Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutsam.
Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann diese Vorsteuer jedoch nicht abziehen. Falls der Empfänger doch Vorsteuer abgezogen hat, wirkt eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum auf das Jahr der Leistung und Abrechnung zurück.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Umsatzsteuer abgerechnet und das Finanzamt dem Erwerber zunächst den Vorsteuerabzug gewährt. Erst später stellte sich heraus, dass dieser Vorgang nicht steuerbar und damit ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.
Das Finanzamt forderte die Vorsteuern von dem Rechnungsempfänger nach Rechnungsberichtigung durch den Veräußerer zurück. Laut der Entscheidung des BFH wurde in diesem Streitfall die Vorsteuer im Abzugsjahr zu Unrecht berücksichtigt. Es käme also lediglich eine Änderung des damals ergangenen Umsatzsteuerbescheides in Betracht.
Ist - wie im vorliegenden Streitfall - für den Veranlagungszeitraum des fehlerhaften Vorsteuerabzugs bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, hat eine spätere Korrektur der Rechnung durch den Rechnungsaussteller keine Auswirkung mehr.
Hinweis: Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde.
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Als wir die RTS vor über 20 Jahren gründeten, hatten wir eine Steuerberatungsgesellschaft im Sinn, die sich konsequent an den Wünschen und Zielen ihrer Mandanten ausrichtet. Schon bald wurde uns bewusst, dass hierfür die klassische Steuerberatung rund um den Jahresabschluss nur Teil einer umfassenden Dienstleistung sein kann. Durch Zusammenschlüsse und Kooperationen haben wir uns und unser Produktportfolio daher immer wieder qualifiziert erweitert. Die Ganzheitlichkeit unseres Angebots wurde zu dem Leitgedanken, der auch heute noch unsere Philosophie prägt.
Wir verfolgen mit unserer Tätigkeit den Anspruch einer strategischen Zukunftsberatung und bieten damit ein Mehr zu der üblichen vergangenheitsbezogenen Bearbeitung von Steuerangelegenheiten. Dabei gelingt uns die Balance zwischen dem Gehen neuer Wege und der Bodenständigkeit, die damals wie heute Teil unseres Unternehmens ist.
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Aufgrund unserer klar definierten Strukturen ist die RTS seit 2003 in den Bereichen Qualitätsmanagement, Eigenorganisation, Dokumenten-Management-System, ergebnisorientierte Vergütung sowie digitales Belegwesen auch Referenzpartner der DATEV e.G.
Die konsequente Verfolgung unseres Leitgedankens, unseren Mandanten ein ganzheitliches Angebot zu bieten, führte im Jahr 2004 zur Gründung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Das für diese Gesellschaft entwickelte hauseigene Qualitätssicherungssystem hat im Jahr 2006 erfolgreich die Prüfung durch einen externen Berufskollegen - den sog. Peer-Review - bestanden.
Unser Ziel wird es bleiben, mit Erfahrung und Kompetenz zum Wohle unserer Kunden zu arbeiten und dabei sowohl an Bewährtem festzuhalten als auch für neue Wege offen zu sein.
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