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Achtung bei Vorsteuerberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer

Bild: Achtung bei Vorsteuerberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer
Dipl.-Finanzwirt (FH) Helmut Löffler - Steuerberater
Dipl.-Finanzwirt (FH) Helmut Löffler - Steuerberater

(openPR) Stuttgart, 07. Oktober 2008 - Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung bei Rechnungsberichtigung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer bedeutsam.

Wird in einer Rechnung Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen, schuldet der Rechnungsaussteller diese Umsatzsteuer. Der Rechnungsempfänger kann diese Vorsteuer jedoch nicht abziehen. Falls der Empfänger doch Vorsteuer abgezogen hat, wirkt eine Korrektur der fehlerhaften Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum auf das Jahr der Leistung und Abrechnung zurück.

In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen mit Umsatzsteuer abgerechnet und das Finanzamt dem Erwerber zunächst den Vorsteuerabzug gewährt. Erst später stellte sich heraus, dass dieser Vorgang nicht steuerbar und damit ein Vorsteuerabzug nicht möglich war.
Das Finanzamt forderte die Vorsteuern von dem Rechnungsempfänger nach Rechnungsberichtigung durch den Veräußerer zurück. Laut der Entscheidung des BFH wurde in diesem Streitfall die Vorsteuer im Abzugsjahr zu Unrecht berücksichtigt. Es käme also lediglich eine Änderung des damals ergangenen Umsatzsteuerbescheides in Betracht.

Ist - wie im vorliegenden Streitfall - für den Veranlagungszeitraum des fehlerhaften Vorsteuerabzugs bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, hat eine spätere Korrektur der Rechnung durch den Rechnungsaussteller keine Auswirkung mehr.

Hinweis: Die vierjährige Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde.

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