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Betriebliche Weihnachtsfeier: Fiskus beteiligt sich an den Kosten

10.12.201015:22 UhrVereine & Verbände

(openPR) In vielen Unternehmen ist die jährliche Weihnachtsfeier eine liebgewonnene Tradition. Bietet sich doch für die Geschäftsführung eine gute Gelegenheit, sich bei der Belegschaft für die geleistete Arbeit zu bedanken und das Betriebsklima zu fördern. Diesen Zielen zeigt sich auch der Staat gegenüber aufgeschlossen und verzichtet unter den nachstehenden Voraussetzungen auf die Lohnsteuer sowie Sozialversicherungsabgaben, die normalerweise bei Zuwendungen an Arbeitnehmer anfallen.

Zu beachten ist, dass maximal zwei Betriebsfeiern pro Jahr vom Fiskus akzeptiert werden und jede Veranstaltung pro Teilnehmer nicht mehr als 110 Euro inklusive Umsatzsteuer kosten darf. Darin einberechnet werden u.a. Speisen, Getränke, die An- und Abreise, aber auch die Raummiete sowie die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung. Der Betrag ist eine sog. Freigrenze; wird sie überschritten, entfällt die Begünstigung für den gesamten Betrag. Wenn Angehörige der Mitarbeiter eingeladen sind, werden auf sie entfallende Kosten auf die Mitarbeiter umgerechnet. Dann ist die Freigrenze schnell überschritten.

Sollte der Arbeitgeber feststellen, dass für den gewünschten Rahmen der Betrag von 110 Euro pro Person nicht ausreicht, gibt es einen Ausweg. Beteiligt er die Arbeitnehmer dergestalt, dass diese die Kosten, die über 110 Euro hinausgehen, selber tragen, bleibt die Steuerfreistellung für den Arbeitgeberteil erhalten. Aber Achtung: Der Bogen darf nicht überspannt werden. Voraussetzung ist, dass der Gesamtaufwand üblich und angemessen ist, wobei sich eine genaue Grenze nicht bestimmen lässt. Und besonders wichtig: Führen Sie eine Anwesenheitsliste, die anschließend zum Lohnkonto genommen werden muss. So lassen sich später verlässliche Angaben zu den Teilnehmern machen!

Es empfiehlt sich, dass der Arbeitgeber vor der Veranstaltung seinen Steuerberater kontaktiert, um im Einzelfall zu klären, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dann kann auch der nächsten Lohnsteuerprüfung gelassen entgegen gesehen werden.

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