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Vorsteuerberichtigung - Schwein gehabt

(openPR) Die Frage bei der Vorsteuerberichtigung ist, ob die veräußerte Partie oder jedes einzelne Tier zählt. Der Landwirt aud dem vorliegenden Fall konnte die abgezogene Vorsteuer behalten.

Optiert ein Landwirt zur Mehrwertsteuer oder fällt er aus der Option in die Durchschnittssatzbesteuerung zurück, sind die umsatzsteuerlichen Folgen dieses Systemwechsels zu checken. Als Pauschalierer ist der Landwirt aus steuerlicher Sicht nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, als Regelbesteuerer hingegen schon. Wechselt er die Front, muss er jedoch unter Umständen abgezogene Vorsteuern ans Finanzamt zurückzahlen. Optiert er, muss ihm das Finanzamt Vorsteuerbeträge nachträglich anteilig wieder ausbezahlen. Dieses Korrekturinstrument nennt man Vorsteuerberichtigung.



Kehrt zum Beispiel der Landwirt zum 1. Januar 2012 in die Pauschalierung zurück und hat er im Dezember 2011 noch einen Traktor gekauft, für den ihm das Finanzamt 15.000 Euro Vorsteuern ausbezahlt, muss er ab 2012 diese Vorsteuern wieder nach und nach ans Finanzamt zurückzahlen. Bei Anlagevermögen wie Gebäuden und Maschinen sind die Berichtigungsgrundsätze seit Langem unstreitig und bekannt. Neu sind aber Fälle ab 2005, in denen für Umlaufvermögen, wie zum Beispiel Masttiere, die Vorsteuerberichtigung zu prüfen ist. Zu folgendem Fall mussten die obersten Finanzrichter in München ihr Urteil abgeben. Landwirt Maier (Name geändert) kehrte zum 1. Januar 2008 – nach Regelbesteuerung in 2007 und früher – zur Umsatzpauschalierung zurück. Am 31. August 2007 erwarb er von einem Viehhändler 893 Ferkel für 38.783 Euro brutto. Noch in 2007 verkaufte er hiervon 474 Tiere. Den Restbestand der 2007 erworbenen Tiere veräußerte Maier in zwei Partien im Januar 2008. Für diese Ferkel hatte er beim Erwerb in 2007 Vorsteuern in Höhe von 2.765 Euro (= 350 Schweine zu je 7,90 Euro Vorsteuer) in Anspruch genommen. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2008 machte Maier aufgrund des Wechsels der Besteuerungsform für die 2007 erworbenen und in 2008 veräußerten Ferkel zunächst eine Vorsteuerrückzahlung geltend, die er aber anschließend wieder rückgängig machte.

Denn in sogenannten Bagatellfällen, in denen die auf ein Berichtigungsobjekt entfallende Mehrwertsteuer 1.000 Euro nicht überschreitet, entfällt die Verpflichtung zur späteren Rückzahlung von Vorsteuern. Das gilt natürlich auch in die andere Richtung, wenn der Landwirt nachträglich vom Finanzamt Vorsteuern ausbezahlt bekommen möchte. Maier war der Meinung, dass die Vorsteuerberichtigung für die 350 Ferkel zu seinen Lasten zu unterbleiben habe, weil als Berichtigungsobjekt jedes einzelne Ferkel und nicht die einzelne Partie anzusehen sei. Wegen Unterschreitens des Mindestbetrags von 1.000 Euro scheide deshalb bei ihm die Vorsteuerberichtigung aus. Das Finanzamt sah das natürlich anders und wollte von Maier Geld sehen.

Finanzrichter helfen Landwirt Maier
Was ist bei der Vorsteuerberichtigung bei Tieren als „Wirtschaftsgut“ und damit als Berichtigungsobjekt anzunehmen? Es ist das einzelne Ferkel und nicht die vertraglich gelieferte Partie, so der Bundesfinanzhof (BFH). Damit versagte das Gericht dem Finanzamt die Vorsteuerberichtigung und schaffte damit die Steuerschulden von Maier aus der Welt. Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das wie ein Masttier nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse (voller Vorsteuerabzug als regelbesteuernder Landwirt), ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

Eine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse erfolgt hier durch den Übergang des Landwirts von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung mit Auslaufen der Option. In 2008 hatte Maier die 350 Ferkel einmalig zur Ausführung von Umsätzen durch deren Verkauf verwendet. Für Maier und das Finanzamt stellt sich damit zu Recht die Frage nach der Vorsteuerberichtigung für Umlaufvermögen.

Nach Sicht des BFH ist für die Prüfung der Berichtigungsobjekte eine Einzelbetrachtung anzustellen, weil im Rahmen des Leistungsaustauschs bei Vorliegen eines Bündels von Einzelleistungen jede Leistung als eigene selbstständige Leistung anzusehen ist. Ob eine solche vorliegt, ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen. Danach ist ein Wirtschaftsgut ein Gut, das nach der Verkehrsauffassung selbstständig verkehrsfähig und bewertbar ist. Auf dieser Grundlage handelt es sich bei Ferkeln jeweils um eigenständige Wirtschaftsgüter. Den Ansatz des Finanzamts, dass jede „Partie“ als gelieferte Menge das Berichtigungsobjekt sei, lehnt der BFH ab.

Fazit:
Wieder einmal widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung. Im vorliegenden Fall war das für den Landwirt günstig, der umgekehrte Fall, wenn ein Landwirt mit der Option zur Regelbesteuerung für seinen Betrieb vom Finanzamt noch Vorsteuern nachträglich erstattet bekommen möchte, hingegen sieht anders aus. Dann gehen die Landwirte leer aus.

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